Verfahrensfrei sind alle Anlagen, die unter § 61 Sächsische Bauordnung (SächsBO) aufgeführt sind.
Verfahrensfreie bauliche Anlagen, die somit keiner Baugenehmigung bedürfen, müssen ebenso wie genehmigungspflichtige Anlagen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen (z. B. den Vorschriften des Denkmalrechts, des Naturschutzrechts, des Wasserrechts, der Gestaltungs- und Werbesatzungen „Historische Altstadt“, „Triebischvorstadt“ und „Elbtal und angrenzende Hanglagen“ usw.).
Unabhängig davon können andere Genehmigungen erforderlich werden, z. B. denkmalschutzrechtliche oder sanierungsrechtliche Genehmigungen.
Weitere Informationen finden Sie unter: Amt24
Das Antragsformular und die Bauvorlagen müssen von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser unterschrieben sein. Der Entwurfsverfasser ist für die Voll-
ständigkeit und Brauchbarkeit seines Entwurfes verantwortlich. Bauvorlageberechtigte Entwurfsverfasser und Architekten finden Sie unter
www.ing-sn.de oder www.aksachsen.
Zur vorbeugenden Gefahrenabwehr unterliegen die Nachweise der Standsicherheit und des vorbeugenden Brandschutzes bei allen Bauvorhaben mit größerem Gefahrenspotential der Prüfpflicht. Die Prüfingenieure für Standsicherheit und Brandschutz nehmen bauaufsichtliche Prüfaufgaben wahr und sind damit als verlängerter Arm der Bauaufsichtsbehörde hoheitlich tätig. Die Beauftragung der Prüfingenieure erfolgt bei Sonderbauten durch die Bauaufsichtsbehörde. Bei allen anderen prüfpflichtigen Bauvorhaben wird der Prüfauftrag durch den Bauherrn erteilt. Die Abrechnung der Prüfgebühren erfolgt durch die BVS Sachsen.
Die Liste der anerkannten Prüfingenieure finden Sie unter www.bauen-wohnen.sachsen.de oder www.bvs-sachsen.de.
Tipp:
Baugenehmigungen müssen stets auch den Nachbarn zugestellt werden, es sei denn, die Nachbarn haben dem Bauvorhaben durch Unterzeichnung des Lageplanes und der Bauzeichnungen zugestimmt. Besprechen Sie Ihr Bauvorhaben mit Ihren Nachbarn und holen Sie die Unterschriften ein. Sie sparen dadurch Gebühren und Auslagen, die Sie für die Durchführung des Baugenehmigungsverfahrens zu entrichten haben.
Wer ein berechtigtes Interesse nachweist, kann Auskünfte und Abschriften (kostenpflichtig) aus dem Baulastenverzeichnis der Stadt Meißen erhalten.
Kontakt: Bianca Seltmann, Tel. +49 (0) 3521 467171, E-Mail
Weitere Informationen unter Amt 24.
Neben dem Antrag sind die erforderlichen Unterlagen bei der unteren Bauaufsichtsbehörde 2-fach einzureichen.
Die Genehmigungsfreistellung (früher Anzeigeverfahren) ist nicht mit einer Verfahrensfreiheit zu verwechseln.
Der Bauherr hat sowohl bei verfahrensfreien als auch anzeigepflichtigen Abbruchmaßnahmen öffentlich-rechliche Vorschriften einzuhalten.
Sofern die Abbruchmaßnahme ein denkmalgeschütztes Gebäude
betrifft, ist separat eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung bei der
unteren Denkmalbehörde einzuholen.
Vor Abbruchbeginn hat der Bauherr sich mit der unteren Abfallbehörde wegen dem erforderlichen Entsorgungskonzept in Verbindung zu setzen.
Die zur Anzeige auf Beseitigung beizufügenden Unterlagen finden sie hier.
Den statistischen Erhebungsbogen finden Sie unter http://www.statistik-bw.de/baut/html/index.htm
Weitere Informationen finden Sie unter Amt24.
Tipp:
Verfahrensfrei oder anzeigepflichtig ist nur die Beseitigung von baulichen Anlagen insgesamt. Sollte ein Abbruch bzw. die Beseitigung von Gebäudeteilen (Gaupen, Toilettentrakten, Anbauten) geplant sein, handelt es sich nicht um eine verfahrensfreie oder anzeigepflichtige Beseitigung baulicher Anlagen, sondern um eine Änderung baulicher Anlagen, die baugenehmigungspflichtig sein kann.
Informieren sie sich unter dem Stichwort Baugenehmigung.
Bei Neubauten kann die Abgeschlossenheitsbescheinigung vor Baubeginn der Baumaßnahmen ausgestellt werden, wenn die Aufteilungspläne den genehmigten Bauplänen entsprechen.
Tipp:
Die Beauftragung eines Fachkundigen (Bauingenieur oder Architekt) für die Erstellung der Bauzeichnungen wird empfohlen.
Da die Aufteilungspläne Bestandteil einer Urkunde werden, dürfen sie keine Tippexauftragungen, Aufkleber o. ä. aufweisen. Alle Blätter, Seiten und Bauzeichnungen zur Abgeschlossenheitsbescheinigung sind zur Haltbarkeit mit Lochverstärkungsringen zu versehen.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
Kontakt: Antje Böhme, Tel. +49 (0) 3521 467172, E-Mail
In den förmlich festgelegten Sanierungsgebieten in Meißen "Historische Altstadt", "Niederfähre mit Vorbrücke" und "Meißen-Cölln" unterliegen alle Baumaßnahmen (Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung von baulichen Anlagen) und erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Maßnahmen am Grundstück) der sanierungsrechtlichen Genehmigung.
Den Antrag auf sanierungsrechtliche Genehmigung finden Sie hier.
Thomas Kuntke | Tel.: +49 (0) 3521 735295 Funk: 015127630299 |
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Alexander Poesche | Tel.: +49 (0) 3521 731205 | |
Jörg Weber | Tel.: +49 (0) 3521 404176 | |
Thomas Mühle | Tel.: +49 (0) 35249 914725 Funk: 01733856895 |
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Thomas Heymann | Tel.: +49 (0) 351 4540811 |