Bedingungen der Stadt Meißen für die Benutzung des Lesesaales in der Stadtbibliothek, Kleinmarkt 5 vom 07. Januar 1994
Inhalt:
1.
Überlassungsgrundsatz2.
Nutzungszeiten 3.
Nutzungsantrag 4.
Nutzungsentgelt5.
Pflichten der Nutzer 6.
Hausrecht 7.
Kündigung 8.
Haftung der Nutzer 9.
Haftungsausschluß 10.
Meldepflichtige Veranstaltungen 11.
Sonstige Bestimmungen
1. Überlassungsgrundsatz
(1) Die Stadt Meißen überläßt den in ihrer Verfügungsberechtigung stehenden Lesesaal auf Antrag Dritter für literarische und kulturelle Veranstaltungen sowie in Ausnahmefällen für anderweitige Veranstaltungen nach Maßgabe dieser Bedingungen.
(2) Ein Rechtsanspruch auf Überlassung besteht nicht.
(3) Bei der Überlassung des Lesesaales werden Vereine der Stadt Meißen gegenüber anderen Nutzern in der Regel vorrangig berücksichtigt.
2. Nutzungszeiten
(1) Die Nutzungszeiten werden dem Nutzer durch die Leiterin der Stadtbibliothek bekanntgegeben (zugewiesene Zeiten).
(2) Der Lesesaal darf in der Regel während des täglichen Bibliotheksbetriebes nicht vergeben werden.
(3) Der Umfang der zeitlichen Nutzung gemäß dem Antrag des Nutzers (Ziffer 3) wird in dem Maße berücksichtigt, wie die zur Verfügung stehenden Kapazitäten dies zulassen.
(4) Zugewiesene Nutzungszeiten können durch die Leiterin der Stadtbibliothek Meißen aufgehoben, geändert oder zeitlich verlegt werden, wenn öffentliche Belange oder andere schutzwürdige Interessen dies erfordern. Die Stadt Meißen ist bemüht, den Nutzer hiervon rechtzeitig zu unterrichten. Die Nutzung kann, auch ohne vorherige Ankündigung, vorübergehend untersagt oder eingeschränkt werden, wenn außergewöhnliche oder wichtige Umstände dies erfordern.
(5) Zugewiesene Nutzungszeiten können im Einvernehmen unter den jeweiligen Nutzern geändert werden (Tausch). Der Tausch bedarf der schriftlichen Mitteilung an die Leiterin der Stadtbibliothek und deren Zustimmung. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Stadtbibliothek nicht binnen einer Woche nach Zugang der schriftlichen Mitteilung über den Tausch dem Tausch schriftlich widerspricht. Einer Begründung bedarf es insoweit nicht.
3. Nutzungsantrag
(1) Der Nutzungsantrag ist schriftlich einzureichen. er ist zu richten an Stadt Meißen Leiterin der Stadtbibliothek Markt 1 01662 Meißen und hat folgende Angaben zu enthalten: Name und Anschrift des Nutzers (Antragsteller) gesetzlicher Vertreter des Nutzers (juristische Person z.B. Vereins) Name und Anschrift der verantwortlichen Person zum Zeitpunkt der Nutzung (z.B. Veranstalter) Nutzungszeiten Zwecke der Nutzung voraussichtliche Zahl der Teilnehmer reale Zahl der Teilnehmer (nach der Veranstaltung auszufüllen) nutzungsbedingte Einnahmen (ja/nein), Höhe der Einnahme.
(2) Nutzungsanträge sind mindestens 4 Wochen vor der Nutzung einzureichen.
4. Nutzungsentgelt
(1) Für die Nutzung des Lesesaales ist ein Entgelt nach Maßgabe der vom Gemeinderat der Stadt Meißen beschlossenen Entgeltordnung der Stadt Meißen für die Benutzung des Lesesaales - im folgenden Entgeltordnung genannt - zu zahlen. Die Entgeltordnung ist Bestandteil dieser Bedingungen und als Anlage beigefügt. Die Höhe des zu zahlenden Entgeltes wird in einer zwischen der Stadt Meißen und dem Nutzer abzuschließenden privatrechtlichen Vereinbarung festgeschrieben. In dieser Vereinbarung wird auch die Fälligkeit des Entgeltes geregelt.
(2) Die in der Entgeltordnung ausgewiesenen Beträge beinhalten sämtliche Kosten für die Nutzung des Lesesaales, Sanitäranlagen sowie für den Medienverbrauch, soweit in der Entgeltordnung oder im folgenden nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die Stadt Meißen ist berechtigt, die Nutzung von der Zahlung einer pauschalen Kostenbeteiligung an den auf die Nutzung entfallenden Personalkosten für städtisches Personal abhängig zu machen, wenn die Nutzung ganz oder teilweise in regelmäßig arbeitsfreier Zeit stattfindet.
(4) Nutzer, die zur entgeltfreien Nutzung berechtigt sind, sind verpflichtet, 10 % der aus Anlaß der Nutzung getätigten Einnahmen an die Stadt Meißen abzuführen.
5. Pflichten der Nutzer
(1) Der Lesesaal darf nur im zugewiesenen Umfang, während der zugewiesenen Zeit entsprechend der vereinbarten oder genehmigten Zweckbestimmung genutzt werden. Der Saal ist mit dem Ablauf der Nutzungszeit zu räumen und in sauberem, ordentlichem und ordnungsgemäßem Zustand an die Bibliotheksleiterin oder die verantwortliche Bibliothekarin zu übergeben.
(2) Der Nutzer ist verpflichtet, für Ordnung, Sicherheit und Sauberkeit im Haus, den sanitären Anlagen und im Saal selbst zu sorgen. Anderweitige Nutzer des Hauses dürfen nicht durch den Nutzer in ihrer Tätigkeit maßgeblich eingeschränkt werden.
(3) Beschädigungen, Schäden oder Verluste sind unverzüglich der Bibliotheksleiterin oder der verantwortlichen Bibliothekarin anzuzeigen.
(4) Der Lesesaal darf nur in Anwesenheit des Nutzers oder eines von ihm, für die Dauer der Inanspruchnahme bestellten Verantwortlichen, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, betreten werden.
(5) Die Einweisung des Nutzers und die Schlüsselübergabe für das Haus und den Lesesaal erfolgt in Absprache mit der Bibliotheksleiterin oder einer dafür bestimmten Bibliothekarin am Tag der Nutzung bzw. an einem vorher bestimmten Zeitpunkt. Das gleiche gilt für die Übernahme des Lesesaales und die Schlüsselübergabe, bis spätestens 08.00 Uhr am darauffolgenden Werktag oder einem vorher bestimmten Zeitpunkt
(6) Das Entfernen oder die zweckfremde Verwendung von Einrichtungen oder Geräten ist untersagt. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Bibliotheksleiterin.
(7) Medien sind sparsam zu verwenden.
(8) Im gesamten Bibliotheksgebäude ist das Rauchen, die Abgabe oder der Genuß jeglicher Getränke und Speisen oder der Verkauf von Waren aller Art untersagt. Ausnahmen von Satz 1 bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Bibliotheksleiterin bzw. der Stadt Meißen.
(9) Das Einbringen von Gegenständen aller Art ist untersagt. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Bibliotheksleiterin.
6. Hausrecht
(1) Das Hausrecht wird für den Lesesaal und die in Verbindung stehenden Räumlichkeiten durch die Bibliotheksleiterin ausgeübt. Sie ist berechtigt, das Hausrecht auf andere Personen zu übertragen.
(2) Der Inhaber des Hausrechts ist berechtigt, bei groben oder wiederholten Verstößen gegen Ziffer 5, einzelne Personen von der Nutzung auszuschließen, oder, insbesondere in schweren Fällen, die Nutzung bis auf weiteres zu untersagen.
(3) Den Bibliotheksmitarbeiterinnen ist jederzeit Zutritt zum Lesesaal zu gewähren.
7. Kündigung
(1) Die Überlassung des Lesesaales nach Ziffer 01.1. kann durch die Stadt Meißen bzw. die Bibliotheksleiterin unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen gekündigt werden. Die Kündigung muß schriftlich erfolgen.
(2) Die Stadt Meißen ist, unbeschadet von Ziffer 07.1., zur fristlosen Kündigung der Überlassung des Lesesaales nach Ziffer 01.1. berechtigt, wenn: zwingende öffentliche Interessen, insbesondere bibliotheksgemäße Gründe, entgegenstehen, der Nutzer den Lesesaal unter Verstoß gegen die unter Ziffer 05 genannten Bedingungen nutzt oder Dritten zur Nutzung überläßt, der Nutzer mit der Zahlung des Nutzungsentgeltes nach Ziffer 04 länger als 1 Monat in Verzug gerät, der Nutzer den Lesesaal während der zugewiesenen Zeit im Sinne der Ziffer 1 wiederholt nicht nutzt.
(3) Die Überlassung des Lesesaales nach Ziffer 01.1. kann durch den Nutzer unter Einhaltung einer Frist von 5 Tagen gekündigt werden. Die Kündigung kann schriftlich oder mündlich erfolgen und ist an die Bibliotheksleiterin oder den Inhaber des Hausrechts des Lesesaales zu richten.
8. Haftung der Nutzer
Der Nutzer ist der Stadt Meißen gegenüber schadensersatzpflichtig für alle Schäden, die im Zusammenhang mit der Benutzung des Lesesaales, der Einrichtung, Anlagen und Geräte entstanden sind.
9. Haftungsausschluß
Die Stadt Meißen haftet nicht für Schäden, die dem Nutzer, Verantwortlichen oder Teilnehmer in mittelbarem Zusammenhang mit der Nutzung entstehen. Satz 1 gilt für Besucher entsprechend. Das gilt insbesondere für das Abhandenkommen von Garderobe oder sonstigen Gegenständen.
10. Meldepflichtige Veranstaltungen
Die Überlassung des Lesesaales entbindet den Nutzer nicht von der Verpflichtung, dafür Sorge zu tragen, daß nach Maßgabe des Nutzungszwecks erforderliche Genehmigungen und Erlaubnisse vorliegen und notwendige Anzeigen vorgenommen sind.
11. Sonstige Bestimmungen
Die Bedingungen treten zum 01. März 1994 in Kraft. Dr. Pohlack, Bürgermeister