Präambel§ 1 Rechtsform§ 2 Anmeldung§ 3 Benutzerausweis§ 4 Ausleihe§ 5 Behandlung der ausgeliehenen Medien, Haftung§ 6 Einziehung, Versäumnisentgelt§ 7 Fotokopien, Druckkosten§ 8 Verhalten in den Bibliotheksräumen§ 9 EDV-Speicherung der persönlichen Daten§ 10 InkrafttretenAnlage 1 zur Benutzungsordnung der Stadtbibliothek
Benutzungsordnung für Online- Dienste der Öffentlichen Bibliothek Meißen
§ 1 Rechtsform
(1) Die Stadtbibliothek ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Meißen.
(2) Die Benutzung, insbesondere die Ausleihe, richtet sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch –BGB- (Die Benutzung erfolgt auf öffentlich - rechtlicher Basis)
§ 2 Anmeldung
(1) Der Benutzer meldet sich persönlich unter Vorlage seines Personalausweises oder des Reisepasses an. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 15. Lebensjahr müssen zusätzlich die Einwilligungserklärung eines gesetzlichen Vertreters vorlegen.
(2) Der Benutzer erkennt die Benutzungsordnung sowie alle Anlagen bei der Anmeldung durch die Unterschrift an. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 15. Lebensjahr müssen zusätzlich die Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters hinterlegen.
(3) Die Stadtbibliothek ist nach Maßgabe des Gesetzes zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen - Sächsisches Datenschutzgesetz (SächsDSG) -,in der jeweils gültigen Fassung, zur Verarbeitung folgender personenbezogener Daten berechtigt:
- Bezeichnung der entliehenen Medieneinheiten
- Name, Vorname des Benutzers
- Anschrift des Benutzers
- bei Minderjährigen auch die entsprechenden Daten des gesetzlichen Vertreters.
§ 3 Benutzerausweis
(1) Jeder Benutzer erhält mit der Anmeldung einen Benutzerausweis, der nicht übertragbar ist. Der Benutzer hat bei der Anmeldung anzugeben, für welchen Zeitraum der Benutzerausweis Gültigkeit besitzen soll. Die Dauer der Gültigkeit beträgt einen Monat oder zwölf Monate. Für den Benutzerausweis ist ein Entgelt gem. Gebührenordnung zu entrichten.
(2) Der Benutzerausweis berechtigt zur Benutzung der Bibliothek in dem Zeitraum, für den er gültig ist. Die Gültigkeit des Benutzerausweises kann - auch mehrfach - verlängert werden. Die Verlängerung erfolgt für einen Monat oder für zwölf Monate. Für die Verlängerung ist ein Entgelt gem. Gebührenordnung zu entrichten.
(3) Der Verlust des Benutzerausweises ist der Stadtbibliothek unverzüglich anzuzeigen.
(4) Jeder Wohnungswechsel und jede Änderung der Personalien sind der Stadtbibliothek unverzüglich mitzuteilen.
(5) Der Benutzerausweis ist zurückzugeben, wenn Personen von der Benutzung der Bibliothek ausgeschlossen werden oder wenn die Stadtbibliothek aus anderen Gründen die Rückgabe verlangt. Dies gilt insbesondere bei offenen Forderungen der Stadtbibliothek (ausstehende Versäumnisentgelte bzw. mehrfache Leihfristüberschreitung usw.)
§ 4 Ausleihe
(1) Gegen Vorlage des gültigen Benutzerausweises werden Medien aller Art unentgeltlich ausgeliehen, außer Videokassetten. Ausgenommen von der Ausleihe sind Präsenzbestände, die nur in der Stadtbibliothek benutzt werden dürfen und speziell gekennzeichnet sind.
(2) Ausgeliehene Medienkönnen vorbestellt werden.
(3) Medien, die nicht im Bestand vorhanden sind, können im auswärtigen Leihverkehr (lt. geltender LVO der BRD) gegen ein Entgelt bestellt werden.
(4) Der Benutzer ist verpflichtet, die für die Ausleihe ausgesuchten Medien von einer Bibliotheksmitarbeiterin verbuchen zu lassen.
(5) Die Anzahl der vom Benutzer zur Ausleihe vorgesehenen Medien kann durch die Stadtbibliothek begrenzt werden.
(6) Die Leihfrist beträgt in der Regel vier Wochen; sie kann vor Ablauf in der Stadtbibliothek auf mündlichen oder schriftlichen Antrag um höchstens vier weitere Wochen verlängert werden, wenn keine Vormerkung für einen anderen Benutzer vorliegt.
(7) Die Leihfrist für Videokassetten und DVD beträgt eine Woche und wird in der Regel nicht verlängert.
(8) Die Leihfrist für Zeitschriften beträgt zwei Wochen (Ausleihe Erwachsene).
(9) Die Leihfrist für bestimmte Medien kann von der Stadtbibliothek verkürzt werden, eine Verlängerung ist dann nicht möglich.
(10)Die Stadtbibliothek ist in begründeten Fällen berechtigt, ausgeliehene Medien jederzeit zurückzufordern.
§ 5 Behandlung der ausgeliehenen Medien, Haftung
(1) Der Benutzer ist verpflichtet, die ausgeliehenen Medien sorgfältig zu behandeln und sie vor Veränderung, Verlust, Beschmutzung und Beschädigung zu bewahren.
(2) Die Stadtbibliothek haftet nicht für Schäden, die durch die Benutzung der entliehenen Medien entstehen.
(3) Der Benutzer darf ausgeliehene Medien nicht für öffentliche Aufführungen verwenden. Der Benutzer oder sein gesetzlicher Vertreter haftet der Stadt für Forderungen nach dem Urheberrecht Dritter, die sich aus der Verletzung dieser Vorschrift ergeben. Er stellt die Stadt von Forderungen Dritter frei.
(4) Ausgeliehene Medien dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
(5) Der Verlust ausgeliehener Medien ist in der Stadtbibliothek unverzüglich anzuzeigen.
(6) Für den Verlust oder die Beschädigung von ausgeliehenen Medien hat der Benutzer Naturalersatz zu leisten.
(7) Für Schäden, die durch Mißbrauch des Benutzerausweises entstehen, haftet der eingetragene Benutzer. Bei Kindern und bei Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr haftet der gesetzliche Vertreter.
(8) Gibt der Benutzer ausgeliehene Medien nach Ablauf der Leihfrist trotz Aufforderung nicht zurück, so ist die Stadtbibliothek berechtigt, anstelle der Rückgabe der ausgeliehenen Medien Schadensersatz, neben den sonstigen Gebühren und Kosten, zu verlangen.
§ 6 Einziehung, Versäumnisentgelt
(1) Für Medien, die bis zum Ablauf der Leihfrist nicht zurückgegeben werden, ist ein Versäumnisentgelt zu entrichten.
(2) Das Versäumnisentgelt richtet sich nach der gültigen Gebührenordnung und wird gegebenenfalls, zuzüglich entstandener Auslagen, auf dem Rechtsweg eingeklagt.
(3) Ausgeliehene Medien werden nach Überschreiten der Leihfrist ebenfalls auf dem Rechtsweg eingeklagt.
§ 7 Fotokopien, Druckkosten
(1) Die Benutzer können das aufgestellte Fotokopiergerät benutzen. Sie haften für jede Verletzung des Urheberrechtes und Schäden, die durch die nicht ordnungsgemäße Benutzung des Gerätes entstehen.
(2) Für Fotokopien werden Gebühren erhoben (siehe Gebührenordnung ).
§ 8 Verhalten in den Bibliotheksräumen
(1) In den Bibliotheksräumen gilt die Hausordnung der Stadtbibliothek Meißen.
(2) Den Weisungen des Bibliothekspersonals ist Folge zu leisten.
(3) Benutzer, die wiederholt oder in grober Weise gegen die Benutzungs-, Gebühren- und / oder Hausordnung verstoßen, können ganz oder teilweise von der Benutzung der Bibliothek ausgeschlossen werden.
§ 9 EDV-Speicherung der persönlichen Daten
Der Benutzer erklärt sich einverstanden, daß seine persönlichen Daten zum Zwecke der Ausleihverbuchung elektronisch gespeichert werden. Die Vorschriften der Datenschutzgesetze werden eingehalten.
§ 10 Inkrafttreten
Die Benutzungs-, Gebühren- und Hausordnung sowie die Anlage 1 zur Benutzung für Online-Dienste der Öffentlichen Bibliothek Meißen tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung im Meißner Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig treten die Benutzungs- und Gebührenordnung der Stadt Meißen vom 29.07.1993 (Beschl.-Nr. 17-12/93) sowie die Nachträge vom 11.01.1994 ( Beschl.-Nr. FA 12-01/94) und vom 15.06.1995 (VA 02/12/95) außer Kraft. Nachtrag §4 geändert gültig ab 01.07.2008.
Anlage 1 zur Benutzungsordnung der Stadtbibliothek
Benutzungsordnung für Online- Dienste der Öffentlichen Bibliothek Meißen
1. Voraussetzungen
1.1. Voraussetzung für die Nutzung der Online-Dienste ist ein Benutzerausweis der Stadtbibliothek Meißen
1.2. Kinder bis zum vollendeten 15. Lebensjahr benötigen zusätzlich die Unterschrift und Einverständniserklärung eines Erziehungsberechtigten
2. Angebote
2.1. Es kann das WWW genutzt werden
2.2. Die Möglichkeit des File Transfers (FTP) besteht nicht
2.3. Die Bibliothek stellt keinen E-Mail-Server zur Verfügung
2.4. Die Möglichkeit zu chatten ist nicht vorgesehen und nicht eingerichtet
3. Benutzerbedingungen
3.1. Die Terminvergabe erfolgt anhand von Reservierungslisten
3.2. Zu Beginn der Online-Sitzung ist der Benutzerausweis beim Bibliothekspersonal zu hinterlegen und eine Unterschrift zu leisten, mit der die Benutzerbedingungen anerkannt werden.
3.3. Der Arbeitsplatz wird durch das Personal der Bibliothek zugewiesen. Ein Wechsel des Platzes oder des Nutzers ist während der Nutzungsdauer nicht gestattet.
3.4. Die Nutzungsdauer ist auf eine halbe Stunde täglich begrenzt und beginnt mit der in den Reservierungslisten festgelegten Zeit.
3.4. Der Anspruch auf diese Reservierung erlischt nach zehn Minuten, wenn innerhalb dieser Zeit keine Nutzung erfolgt.
3.5. Die Stadtbibliothek Meißen behält sich vor, bedarfsabhängige Erweiterungen bzw. Einschränkungen der Nutzungsdauer vorzunehmen.
3.6. Das Benutzen eigener Datenträger ist verboten.
3.7. Die Stadtbibliothek Meißen ist nicht für Inhalte, Verfügbarkeit und Qualität der Online-Dienste verantwortlich.
3.8. Personen, die gegen einschlägige Regelungen (u.a. diese Ordnung, Strafgesetzbuch, Jugendschutzgesetz, Datenschutz) oder gegen den moralischen Kontext der Gesellschaft verstoßen bzw. die Online-Dienste zu kommerziellen Zwecken nutzen, können von der Benutzung ausgeschlossen werden.
3.9. Die Stadtbibliothek übernimmt keine Garantie, dass der Internetzugang zu jeder Zeit gewährleistet ist.
3.10. Ist kein Zugang zum Internet aufgrund technischer Probleme seitens der Bibliothek möglich, werden die Benutzungskosten für die Online-Dienste zurückerstattet.
3.11. Veränderungen an der System- und Netzwerkkonfiguration von Server und PC sind nicht gestattet. Bei Beschädigungen behält sich die Bibliothek Schadenersatzansprüche und weitere juristische Schritte vor.
3.12. Die Bibliothek haftet nicht für Schäden, die dem Benutzer durch die Nutzung der Online-Dienste, z.B. die Offenlegung seiner persönlichen Daten entstehen.