Satzung mit CSS-Klassen

Das könnte beispielhaft eine Satzung sein.

Bürgerliches Gesetzbuch

  • § 1 Beginn der Rechtsfähigkeit
    Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.
  • § 2 Eintritt der Volljährigkeit
    Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein.
  • § 7 Wohnsitz; Begründung und Aufhebung
    • (1) Wer sich an einem Orte ständig niederlässt, begründet an diesem Ort seinen Wohnsitz.
    • (2) Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen.
    • (3) Der Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben.
  • § 8 Wohnsitz nicht voll Geschäftsfähiger
    Wer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann ohne den Willen seines gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz weder begründen noch aufheben.
  • § 9 Wohnsitz eines Soldaten
    • (1) Ein Soldat hat seinen Wohnsitz am Standort. Als Wohnsitz eines Soldaten, der im Inland keinen Standort hat, gilt der letzte inländische Standort.
    • (2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Soldaten, die nur auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten oder die nicht selbständig einen Wohnsitz begründen können.
  • § 11 Wohnsitz des Kindes
    Ein minderjähriges Kind teilt den Wohnsitz der Eltern; es teilt nicht den Wohnsitz eines Elternteils, dem das Recht fehlt, für die Person des Kindes zu sorgen. Steht keinem Elternteil das Recht zu, für die Person des Kindes zu sorgen, so teilt das Kind den Wohnsitz desjenigen, dem dieses Recht zusteht. Das Kind behält den Wohnsitz, bis es ihn rechtsgültig aufhebt.
  • § 12 Namensrecht
    Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.
  • § 13 Verbraucher
    Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
  • § 14 Unternehmer
    • (1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
    • (2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
  • § 232 Arten
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    • (1) Wer Sicherheit zu leisten hat, kann dies bewirken
      durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren,
      durch Verpfändung von Forderungen, die in das Bundesschuldbuch oder in das Landesschuldbuch eines Landes eingetragen sind,
      durch Verpfändung beweglicher Sachen,
      durch Bestellung von Schiffshypotheken an Schiffen oder Schiffsbauwerken, die in einem deutschen Schiffsregister oder Schiffsbauregister eingetragen sind,
      durch Bestellung von Hypotheken an inländischen Grundstücken,
      durch Verpfändung von Forderungen, für die eine Hypothek an einem inländischen Grundstück besteht, oder durch Verpfändung von Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken.
    • (2) Kann die Sicherheit nicht in dieser Weise geleistet werden, so ist die Stellung eines tauglichen Bürgen zulässig.
N.N.
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