Auslegungen

Die Stadt Meißen ist seit 01.01.2024 gemäß §1 SächsVwVfZG i.V.m. § 27b VwVfG sowie nach § 3 Abs. 2 BauGB dazu verpflichtet, die Auslegung von Dokumenten zur Einsicht so zu bewirken, dass diese auf der Internetseite und auf mindestens eine andere Weise zugänglich sind. Künftig finden Sie hier die aktuellen Auslegungen der Stadt Meißen.

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Die Stadt Meißen ist seit 01.01.2024 gemäß §1 SächsVwVfZG i.V.m. § 27b VwVfG sowie nach § 3 Abs. 2 BauGB dazu verpflichtet, die Auslegung von Dokumenten zur Einsicht so zu bewirken, dass diese auf der Internetseite und auf mindestens eine andere Weise zugänglich sind. Künftig finden Sie hier die aktuellen Auslegungen der Stadt Meißen.