Feuerwehr-Entschädigungssatzung der Stadt Meißen

Auf der Grundlage der §§ 4 und 21 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 542), des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 521), der Sächsischen Feuerwehrverordnung vom 21.
Oktober 2005 (SächsGVBl. S. 291), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 7. August 2019 (SächsGVBl. S. 650, 714) und der Sächsische BRK
Jubiläumszuwendungsverordnung vom 16. März 2011 (SächsGVBl. S. 55), die zuletzt durch die Verordnung vom 5. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 412) geändert worden ist, hat der Stadtrat der Großen Kreisstadt Meißen in seiner Sitzung vom 11. Dezember 2019 folgende Satzung beschlossen:

(1) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Meißen erhalten für die Teilnahme an Einsätzen, für die keine Lohnfortzahlung oder Verdienstausfall geltend gemacht wird, eine Aufwandsentschädigung nach einem einheitlichen Durchschnittssatz von 6,00 € je angefangene Stunde. Diese Entschädigung wird sowohl für alle mit der ehrenamtlichen Tätigkeit zusammenhängenden Aufwendungen als auch für Zeitverlust gezahlt. Mit Inanspruchnahme der Entschädigung sind sämtliche Ansprüche gegen die Stadt Meißen abgegolten.

(2) Der Berechnung der Zeit ist die Dauer des Einsatzes von der Alarmierung bis zum Einsatzende zu Grunde zu legen.

(3) Für ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr Meißen, die beruflich selbständig sind, regelt sich die Entschädigung des ihnen entstandenen Verdienstausfalls nach § 14 der Sächsischen Feuerwehrverordnung. Bei Inanspruchnahme der Entschädigung nach Absatz 1 sind sämtliche Ansprüche gegen die Stadt Meißen abgegolten.

(1) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Meißen erhalten für die Teilnahme an Ausbildungen zum Dienst eine Aufwandsentschädigung von 5,00 € je Dienst.

(2) Für die Teilnehmer an Aus- und Fortbildungslehrgängen mit mehr als zwei aufeinander folgenden Tagen werden der entstehende Verdienstausfall und die notwendigen Auslagen in tatsächlicher Höhe ersetzt.

(3) Bei Aus- und Fortbildungslehrgängen außerhalb des Stadtgebietes erhalten die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Feuerwehr eine Erstattung ihrer Auslagen in entsprechender Anwendung des Sächsischen Reisekostengesetzes in seiner jeweiligen Fassung.

(1) Die nachfolgend genannten ehrenamtlich tätigen Funktionsträger der Freiwilligen Feuerwehr Meißen erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung. Die Aufwandsentschädigung beträgt für die Funktion:

a) Gemeindewehrleiter 175,00 €
b) stellvertretender Gemeindewehrleiter 100,00 €
c) Ortswehrleiter 120,00 €
d) stellvertretender Ortswehrleiter 80,00 €
e) Gerätewart / Atemschutzgerätewart 75,00 €
f) Jugendfeuerwehrwart 50,00 €
g) Leiter Bambinifeuerwehr 50,00 €

(2) Die Aufwandsentschädigung für die Stellvertreter der Wehrleiter und die übrigen Funktionsträger kann auf Antrag des Gemeindewehrleiters mit Zustimmung des Gemeindefeuerwehrausschusses bei ungenügender Erfüllung der Aufgaben gekürzt werden.

(3) Die monatliche Entschädigung für die in Abs. 1 genannten Funktionsträger wird nur für eine der gewählten bzw. berufenen Funktionen gezahlt.

Für Übungen wird die Entschädigung nach § 1 gewährt.

Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr erhalten bei der Durchführung von Sicherheitswachen eine Aufwandsentschädigung für jede angefangene Stunde in Höhe von 7,50 €. Diese Entschädigung wird sowohl für alle mit der ehrenamtlichen Tätigkeit zusammenhängenden Aufwendungen als auch für Zeitverlust gezahlt. Mit Inanspruchnahme der Entschädigung sind sämtliche Ansprüche gegen die Stadt Meißen abgegolten.

(1) Für die als Bereitschaftswache eingesetzten ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr beträgt die Aufwandsentschädigung von 35,00 € pro Tag.

(2) Für den wöchentlichen Leitungs- und Fahrdienst wird eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 15,00 € pro Woche gezahlt.

(3) Die Entschädigungen gemäß der Absätze 1 und 2 werden sowohl für alle mit der ehrenamtlichen Tätigkeit zusammenhängenden Aufwendungen als auch für Zeitverlust gezahlt. Mit Inanspruchnahme der Entschädigung sind sämtliche Ansprüche gegen die Stadt Meißen abgegolten.

(1) Für die Ausbildung der Mitglieder der Jugendfeuerwehr erhalten die Ausbilder je Ausbildungseinheit eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 10,00 €. Diese Entschädigung wird sowohl für alle mit der ehrenamtlichen Tätigkeit zusammenhängenden Aufwendungen als auch für Zeitverlust gezahlt. Mit Inanspruchnahme der Entschädigung sind sämtliche Ansprüche gegen die Stadt Meißen abgegolten.

(2) Für die Ausbildung der Mitglieder der Jugendfeuerwehr erhalten die Ausbildungshelfer je Ausbildungseinheit eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 5,00 €. Diese Entschädigung wird sowohl für alle mit der ehrenamtlichen Tätigkeit zusammenhängenden Aufwendungen als auch für Zeitverlust gezahlt. Mit Inanspruchnahme der Entschädigung sind sämtliche Ansprüche gegen die Stadt Meißen abgegolten.

(1) Für die Ausbildung der Mitglieder der Bambinifeuerwehr erhalten die Ausbilder, welche Mitglieder der Feuerwehr sind und über eine abgeschlossenen Feuerwehr-Grundausbildung verfügen, je Ausbildungseinheit eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 10,00 €. Diese Entschädigung wird sowohl für alle mit der ehrenamtlichen Tätigkeit zusammenhängenden Aufwendungen als auch für Zeitverlust gezahlt. Mit Inanspruchnahme der Entschädigung sind sämtliche Ansprüche gegen die Stadt Meißen abgegolten.

(2) Für die Ausbildung der Mitglieder der Bambinifeuerwehr erhalten die Ausbildungshelfer je Ausbildungseinheit eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 5,00 €. Diese Entschädigung wird sowohl für alle mit der ehrenamtlichen Tätigkeit zusammenhängenden Aufwendungen als auch für Zeitverlust gezahlt. Mit Inanspruchnahme der Entschädigung sind sämtliche Ansprüche gegen die Stadt Meißen abgegolten.

(1) Für 10 Jahre treue Dienste kann das Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr neben dem Ehrenkreuz des Landesfeuerwehrverbandes Sachsen e.V. eine finanzielle Anerkennung in Höhe von 50,00 € von der Großen Kreisstadt Meißen erhalten.

(2) Für 20 Jahre aktiven Dienst kann das Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr neben einer Urkunde eine finanzielle Anerkennung von 150,00 € von der Großen Kreisstadt Meißen erhalten.

(3) Für 20 Jahre treue Dienste kann das Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr neben einer Urkunde eine finanzielle Anerkennung von 100,00 € von der Großen Kreisstadt Meißen erhalten.

(4) Für 25 Jahre treue Dienste kann das Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr neben einer Urkunde eine finanzielle Anerkennung von 150,00 € von der Großen Kreisstadt Meißen erhalten.

(5) Für 30 Jahre aktiven Dienst kann das Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr neben einer Urkunde eine finanzielle Anerkennung in Höhe von 250,00 € von der Großen Kreisstadt Meißen erhalten.

(6) Für 30 Jahre treue Dienste kann das Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr neben einer Urkunde eine finanzielle Anerkennung in Höhe von 200,00 € von der Großen Kreisstadt Meißen erhalten.

(7) Für 40 Jahre treue Dienste kann das Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr neben dem Ehrenkreuz des Landesfeuerwehrverbandes Sachsen e.V. eine finanzielle Anerkennung in Höhe von 250,00 € und eine Ehrengabe des Oberbürgermeisters von der Großen Kreisstadt Meißen erhalten.

(8) Für 50 Jahre treue Dienste kann das Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr neben dem Ehrenkreuz des Landesfeuerwehrverbandes Sachsen e.V. eine finanzielle Anerkennung in Höhe von 300,00 € und eine Ehrengabe des Oberbürgermeisters von der Großen Kreisstadt Meißen erhalten.

(9) Für 60 Jahre treue Dienste kann das Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr neben dem Ehrenkreuz des Landesfeuerwehrverbandes Sachsen e.V. eine finanzielle Anerkennung in Höhe von 350,00 € und eine Ehrengabe des Oberbürgermeisters von der Großen Kreisstadt Meißen erhalten.

(10)Für 70 Jahre treue Dienste kann das Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr neben dem Ehrenkreuz des Landesfeuerwehrverbandes Sachsen e.V. eine finanzielle Anerkennung in Höhe von 400,00 € und eine Ehrengabe des Oberbürgermeisters von der Großen Kreisstadt Meißen erhalten.

(11)Der Feuerwehrausschuss entscheidet im Einvernehmen mit dem Gemeindewehrleiter über die finanzielle Anerkennung nach den Absätzen 1 bis 10. und schlägt diese der Stadtverwaltung Meißen bis zum 01.10. des Vorjahres vor. Für das Jahr 2020 ergeht der Vorschlag über die finanziellen Zuwendungen bis 31.01.2020 an die Stadtverwaltung Meißen.

(1) Die Feuerwehr-Entschädigungssatzung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Feuerwehrentschädigungssatzung der Stadt Meißen vom 07.11.2016 mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.

Meißen, 11. Dezember 2019

Olaf Raschke
Oberbürgermeister