Satzung zum Anschluss- und Benutzungszwang an die Fernwärmeversorgung

Aufgrund der §§ 5, 15 des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR - Kommunalverfassung (KV) - 17.05.90 hat der Gemeinderat der Stadt Meißen am 27.01.1993 folgende Satzung beschlossen:

(1) Die Stadt Meißen hat in Wahrnehmung ihrer Selbstverwaltungsaufgabe "Versorgung mit Energie" im Sinne des § 2 Abs. 2 KV eine dem öffentlichen Gemeinwohl dienende Einrichtung im Sinne des § 15 Satz 1 KV in der Form eines wirtschaftlichen Unternehmens im Sinne des § 57 KV gegründet, die "Meißner Stadtwerke GmbH" (im folgenden Fernwärmeversorgungsunternehmen genannt), um die Versorgung mit Fernwärme im Stadtgebiet Meißen sicherzustellen.

(2) Art und Umfang der Versorgungsanlagen, den Zeitpunkt ihrer Herstellung, Erweiterung und Erneuerung sowie Art und Zustand des Wärmeträgers bestimmt das Fernwärmeversorgungsunternehmen.

Gegenstand der Fernwärmeversorgung ist die Zuleitung von Wärme durch Dampf oder Warmwasser für Heizzwecke und den Warmwasserbedarf.

(1) Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung ergibt sich aus dem "Plan über die Fernwärmeversorgungsgebiete Meißen rechts" und dem "Plan über die Fernwärmeversorgungsgebiete MeiBen links", die Bestandteile dieser Satzung sind. Die Fernwärmeversorgungsgebiete sind schwarz umrandet. Die in den Fernwärmeversorgungsgebieten liegenden Grundstücke werden von dieser Satzung erfasst.

(2) Als Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz anzusehen, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.

(3) Die in dieser Satzung für die Grundstückseigentümer gegebenen Vorschriften gelten entsprechend für die Erbbauberechtigten, Wohnungseigentümer, Wohnungserbbauberechtigten und Niessbraucher sowie für die in ähnlicher Weise zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigten.

(1) Die Eigentümer von Grundstücken sind berechtigt, den Anschluss ihrer Grundstücke an die Fernwärmeversorgungsanlagen und die Belieferung mit Fernwärme nach Maßgabe dieser Satzung zu verlangen.

(2) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch Versorgungsleitung erschlossen sind. Die Grundstückseigentümer können nicht verlangen, dass eine neue Versorgungsleitung hergestellt oder eine bestehende Versorgungsleitung erweitert oder geändert wird.

(3) Ist der Anschluss wegen der besonderen Lage des Grundstücks oder aus sonstigen technischen oder wirtschaftlichen Gründen mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden oder sind dafür besondere Maßnahmen oder Aufwendungen erforderlich, kann der Anschluss untersagt werden. Dies gilt nicht, wenn der Grundstückseigentümer sich bereit erklärt, neben dem Anschlussbeitrag auch die entstehenden Mehr kosten für den Bau und gegebenenfalls den Betrieb zu tragen. In diesem Fall hat er auf Verlangen angemessene Sicherheit zu leisten.

(1) Jeder Eigentümer eines Grundstücks, das durch eine Straße (Weg, Platz) erschlossen ist, in der sich betriebsfertige Versorgungsanlagen befinden, ist verpflichtet, sein Grundstück an die Fernwärmeversorgung anzuschließen, sobald es mit einem Gebäude oder mit mehreren Gebäuden bebaut ist oder mit der Bebauung begonnen wird und auf ihm Wärmeverbrauchsanlagen betrieben werden sollen (Anschlusszwang).

(2) Grundstücke oder Wohnungen, für die ein Heizartwechsel erfolgt, sind an die Fernwärmeversorgungsanlagen anzuschließen.

(3) Werden an öffentlichen Straßen, die noch nicht mit Versorgungsleitungen ausgestattet sind, aber später damit versehen werden sollen, Neubauten errichtet, so sind auf Verlangen des Fernwärmeversorgungsunternehmens alle Einrichtungen für den späteren Anschluss vorzubereiten. Das gleiche gilt, wenn bereits bestehende Bauten durch An- oder Umbau wesentlich geändert werden sollen.

(4) Die Gemeinde gibt öffentlich bekannt, welche Straßen mit betriebsfertigen Versorgungsleitungen versehen sind. Mit Ablauf eines Monats nach erfolgter Bekanntgabe ist der Anschlusszwang wirksam. Im übrigen gilt § 10 Abs. 2 der Satzung.

(1) Der gesamte Wärmebedarf im Sinne von $ 2 der Satzung ist ausschließlich aus dem Wärmeversorqungsnetz zu decken.

(2) Die Errichtung und der Betrieb von Wärmeerzeugungsanlagen ist für die in § 2 der Satzung genannten Verwendungszwecke nicht gestattet.

(1) Von der Verpflichtung zum Anschluss und zur Benutzung werden Grundstückseigentümer auf Antrag insoweit und solange befreit, als ihnen Anschluss und Benutzung wegen ihres, die öffentlichen Belange überwiegenden privaten Interesses an einer anderweitigen Wärmeversorgung für Heizzwecke und den Warmwasserbedarf nicht zugemutet werden kann und die Befreiung aus öffentlichen Gründen, insbesondere aus Gründen der Einhaltung von Umweltschutzbestimmungen, noch vertretbar ist.


(2) Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang ist innerhalb eines Monats nach schriftlicher Aufforderung zum Anschluss schriftlich bei der Gemeinde zu beantragen und unter Beifügung erforderlicher Unterlagen zu begründen. (3) Eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang wird widerruflich oder befristet von der Gemeinde erteilt.

(1) Die Lieferung der Wärme erfolgt an den Grundstückseigentümer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages, durch den auch das Entgelt für den Anschluss an die Fernwärmeversorgung und ihre Benutzung geregelt wird.

(2) Für das Fernwärmeversorgungsunternehmen findet die "Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme" (AVBFernwärmeV) vom 20.06.1980 (BGBl I Seite 742), in der zur Zeit geltenden Fassung der Verordnung vom (BGBl. I Seite 112) Anwendung.

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 3 KV handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig,

  • entgegen § 5 Grundstücke oder Wohnungen nicht an die Fernwärmeversorgung anschließt,
  • entgegen § 6 nicht den Wärmebedarf für Heizzwecke und Warmwasserbedarf aus der Fernwärmeversorgung entnimmt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach § 5 Abs. 1 Satz 3 KV in Verbindung mit § 17 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten 0WiG - können mit einer Geldbuße geahndet werden.

(3) Die Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen – SächsVwVG - vom 17.07.92 bleiben unberührt.

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Der "Plan über die Fernwärmeversorgungsgebiete Meißen rechts" und der "Plan über die Fernwärmeversorgungsgebiete Meißen links" im Sinne des § 3 Abs. 1 der Satzung können von jedermann innerhalb der Dienststunden im Rathaus der Stadt Meißen, Amt für Stadtwirtschaft und Umweltschutz, Markt 1 , 1.Etage, 01662 Meißen eingesehen werden. Die Pläne im Sinne von Satz 1 umfassen als Fernwärmeversorgungsgebiete im wesentlichen folgende Gebiete: Triebischtal, Triebischvorstadt, Teilgebiete der Stadtbereiche Altstadt, Cölln, Niederfähre, Vorbrücke, Bohnitzsch und Zscheila.

(3) Die Gemeinde gibt jeweils öffentlich bekannt, welche Straßen mit betriebsfertigen Versorgungsleitungen versehen sind (§ 5 Abs. 2 der Satzung).

Meißen, den 27. 01. 1993

Dr. Bartosch

Bürgermeister