Straßenverkehrsbehörde

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Die Straßenverkehrsbehörde erteilt ferner Ausnahmegenehmigungen von Verboten bzw. Vorschriften der StVO sowohl für den Individual- als auch für den Güterverkehr sowie Erlaubnisse für übermäßige Straßenbenutzungen für Veranstaltungen und für Großraum- und Schwertransporte.

Sie erteilt Genehmigungen zur Sondernutzung. Die Sondernutzung umfasst jegliche Form der Nutzung von öffentlichem Verkehrsraum. Öffentlicher Verkehrsraum ist jeder Teil einer gewidmeten Verkehrsanlage (Radbahn, Gehbahn, Fahrbahn, Grünstreifen). 

Bürger erhalten hier ebenfalls die Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen.

 

 

Sondernutzung

Die Sondernutzung umfasst jegliche Form der Nutzung von öffentlichem Verkehrsraum. Öffentlicher Verkehrsraum ist jeder Teil einer gewidmeten Verkehrsanlage (Radbahn, Gehbahn, Fahrbahn, Grünstreifen). Sondernutzungen bedürfen einer Genehmigung, welche mindestens 14 Tage vorher einzureichen sind.

Schwerbehindertenausweis

Schwerbehinderte Menschen erhalten gemäß  § 46 Absatz 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) unter bestimmten Voraussetzungen die Erlaubnis, an Stellen zu parken, an denen das üblicherweise nicht erlaubt ist. Berechtigte können die Parkerleichterungen auch als Beifahrer nutzen – eine eigene Fahrerlaubnis ist nicht erforderlich.

Berechtigungsnachweis ist der Parkausweis im Zusammenhang mit der schriftlichen Ausnahmegenehmigung, welche die einzelnen Vorrechte erläutert und begrenzt.

Hinweis: Die Ausnahmegenehmigung darf nur genutzt werden, wenn der Anspruchsberechtigte mit anwesend ist bzw. gebracht oder abgeholt wird. Der Parkausweis muss deutlich sichtbar hinter der Windschutzscheibe des abgestellten Autos liegen, die Ausnahmegenehmigung immer mitgeführt werden.

Folgende Unterlagen sind dem Antrag beizufügen:

  • Feststellungsbescheid der Schwerbehinderung
  • Kopie Behindertenausweis
  • Kopie Personalausweis
  • Passfoto (bei außergewöhnlicher Gehbehinderung - aG)
Antrag Schwerbehindertenausweis
me schwerbehindert neu
Antrag Parkerleichterung für Schwerbehinderte