Verwaltungskostensatzung der Großen Kreisstadt Meißen

Aufgrund von § 4 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 722), in Verbindung mit den §§ 1, 2, 6 Absatz 2 und 8a des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) und des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes (SächsVwKG) vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) hat der Stadtrat der Großen Kreisstadt Meißen am 8. Dezember 2021 mit Beschluss-Nr.: 21/7/139 folgende Satzung beschlossen:

(1) Die Große Kreisstadt Meißen erhebt für individuell zurechenbare öffentlich-rechtliche Leistungen (Amtshandlungen und sonstige öffentlich-rechtliche Leistungen) in weisungsfreien Angelegenheiten Gebühren und Auslagen (Verwaltungskosten) auf Grundlage dieser Satzung.

(2) Abgabenregelungen in anderen Satzungen oder Verordnungen der Großen Kreisstadt Meißen bleiben hiervon unberührt.

(3) Soweit in dieser Satzung auf gesetzliche Bestimmungen Bezug genommen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(1) Zur Zahlung der Verwaltungskosten ist diejenige/derjenige verpflichtet,

  1. der/dem die öffentlich-rechtliche Leistung individuell zuzurechnen ist,
  2. die/der die Verwaltungskosten durch eine vor der Großen Kreisstadt Meißen abgegebene oder mitgeteilte Erklärung übernommen hat oder
  3. die/der für die Verwaltungskostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Auslagen im Sinne des § 8 dieser Satzung, die durch unbegründete Einwendungen oder durch schuldhaftes Verhalten einer beteiligten Person oder einer dritten Person entstanden sind, hat diese zu tragen.

(3) Mehrere Verwaltungskostenschuldnerinnen/Verwaltungskostenschuldner haften als Gesamtschuldnerinnen/Gesamtschuldner.

(1) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Kostenverzeichnis. Für Amtshandlungen, für die im Kostenverzeichnis weder eine Gebühr bestimmt ist, noch Gebührenfreiheit entsprechend §§ 11 und 12 SächsVwKG besteht, wird eine Gebühr erhoben, die nach im Kostenverzeichnis vergleichbaren Amtshandlungen zu bemessen ist. Fehlt eine vergleichbare Amtshandlung, wird eine Verwaltungsgebühr bis zu 50.000 Euro erhoben.

(2) Die Mindestgebühr beträgt 10 Euro, sofern im Kostenverzeichnis nichts Abweichendes bestimmt ist oder sich dies aus Absatz 1 Satz 2 ergibt.

(3) Die Höhe der Gebühr im Kostenverzeichnis ist nach dem Verwaltungsaufwand aller an der öffentlich-rechtlichen Leistung beteiligten Behörden und Stellen (Kostendeckungsgebot) und nach der Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten zu bemessen. Verwaltungsaufwand sind die regelmäßig bei der Erbringung der öffentlich-rechtlichen Leistung anfallenden Aufwendungen, insbesondere Personal- und Sachaufwendungen. Ausnahmen vom Kostendeckungsgebot sind nur zulässig, wenn dies aus Gründen der Billigkeit erforderlich ist. Die Gebühr darf nicht im Missverhältnis zur öffentlich-rechtlichen Leistung stehen. Die im Kostenverzeichnis festgelegte Gebühr enthält nicht die Umsatzsteuer, sofern in anderen Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmt ist.

(4) Soweit in Rechtsakten der Europäischen Union inhaltlich bestimmte Gebührenregelungen enthalten sind, die von den Regelungen des SächsVwKG und dieser Satzung abweichen, finden diese bei der Bestimmung der Gebühren im Kostenverzeichnis Anwendung.

(5) Die Kostenfestsetzung innerhalb einer Rahmengebühr hat gemäß Absatz 3 und 4 zu erfolgen.

(6) Die Gebühr fällt für die jeweilige öffentlich-rechtliche Leistung einzeln an, auch wenn diese zusammen mit anderen vorgenommen wird.

(7) Die Gebühr fällt für die jeweilige öffentlich-rechtliche Leistung ohne Rücksicht auf die Zahl der beteiligten Personen nur einmal an.

(8) Eine Verwaltungskostenpflicht besteht auch, wenn ein auf die Vornahme einer öffentlich-rechtlichen Leistung gerichteter Antrag oder ein Rechtsbehelf zurückgenommen wird oder sich auf andere Art und Weise erledigt.

(1) Der Verwaltungskostenanspruch entsteht

  1. mit Beendigung der verwaltungskostenpflichtigen öffentlich-rechtlichen Leistung oder
  2. in den Fällen des § 3 Absatz 8 dieser Satzung mit Zurücknahme oder Erledigung des Antrages oder Rechtsbehelfs oder
  3. wenn das Einverständnis der Großen Kreisstadt Meißen, insbesondere eine Genehmigung oder eine Erlaubnis, nach Ablauf einer bestimmten Frist auf Grund einer Rechtsvorschrift als erteilt gilt.

Bedarf die öffentlich-rechtliche Leistung einer Zustellung, Eröffnung oder sonstigen Bekanntgabe, ist sie damit beendet.

(2) Wird die verwaltungskostenpflichtige öffentlich-rechtliche Leistung elektronisch erbracht und wird die Leistungsempfängerin/der Leistungsempfänger innerhalb des elektronischen Verfahrens zur sofortigen Zahlung aufgefordert, entsteht der Verwaltungskostenanspruch abweichend von Absatz 1 im Zeitpunkt dieser Aufforderung.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn die Große Kreisstadt Meißen vor Beendigung einer öffentlich-rechtlichen Leistung, für die nach dem Kostenverzeichnis eine Festgebühr bis zu 100 Euro zu erheben ist, zur Zahlung auffordert.

Die Verwaltungskosten werden einen Monat nach der Bekanntgabe der Verwaltungskosten­festsetzung an die Verwaltungskostenschuldnerin/den Verwaltungskostenschuldner fällig, wenn nicht die Große Kreisstadt Meißen einen anderen Zeitpunkt bestimmt oder die Fälligkeit abweichend durch Vertrag geregelt ist.

(1) Wird ein Antrag zurückgenommen oder erledigt er sich auf andere Art und Weise, bevor die Leistung vollständig erbracht ist, wird eine Gebühr von 10 bis 75 Prozent der für die beantragte öffentlich-rechtliche Leistung festzusetzenden Gebühr je nach Fortgang der Sachbehandlung erhoben. Von der Festsetzung der Gebühr wird jedoch abgesehen, wenn durch die Zurücknahme des Antrags oder seine Erledigung auf andere Art und Weise das Verfahren besonders schnell und mit geringem Verwaltungsaufwand abgeschlossen werden kann und dies der Billigkeit nicht widerspricht. Wurde mit der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen, wird keine Gebühr erhoben.

(2) Bei der vollständigen oder teilweisen Ablehnung eines Antrags kann die für die beantragte öffentlich-rechtliche Leistung festzusetzende Gebühr bis auf 10 Prozent ermäßigt werden. Wird ein Antrag wegen Unzuständigkeit abgelehnt, wird keine Gebühr erhoben.

(3) Für die Rücknahme oder den Widerruf eines Verwaltungsaktes wird eine Gebühr bis zur Höhe der für den zurückgenommenen oder widerrufenen Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Rücknahme oder des Widerrufs festzusetzenden Gebühr erhoben. Ist für den zurückgenommenen oder widerrufenen Verwaltungsakt keine Gebühr angefallen, wird eine Gebühr bis zu 3.000 Euro erhoben.

(1) Für die Entscheidung über einen Rechtsbehelf wird, soweit dieser erfolglos geblieben ist, eine Gebühr bis zu 150 Prozent der für den angefochtenen Verwaltungsakt festzusetzenden Gebühr erhoben. Ist für den angefochtenen Verwaltungsakt keine Gebühr angefallen oder hat ein Dritter den Rechtsbehelf eingelegt, wird eine Gebühr bis zu 5.000 Euro erhoben. Hat ein Rechtsbehelf vollen Erfolg, werden keine Verwaltungskosten erhoben.

(2) Wird ein Rechtsbehelf zurückgenommen oder erledigt er sich auf andere Art und Weise bevor die Entscheidung über den Rechtsbehelf erlassen ist, beträgt die Gebühr 10 bis 75 Prozent der nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 festzusetzenden Gebühr. § 6 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Hat ein Rechtsbehelf ganz oder teilweise Erfolg und wird auf diesen hin eine öffentlich-rechtliche Leistung vorgenommen oder ein Antrag abgelehnt, bleibt die Erhebung der dafür vorgeschriebenen Verwaltungskosten unberührt.

(1) Aufwendungen, die nicht regelmäßig im Zusammenhang mit der Erbringung der öffentlich-rechtlichen Leistung anfallen und deshalb nicht nach § 3 Absatz 3 zu dem in die Gebühr einzubeziehenden Verwaltungsaufwand gehören, werden in der tatsächlich entstandenen Höhe als Auslagen erhoben. Als Auslagen können unter den Voraussetzungen von Satz 1 insbesondere erhoben werden:

  1. Vergütungen und Entschädigungen, die Sachverständigen, Dolmetschenden, Übersetzenden, Zeuginnen/Zeugen und sonstigen Personen zustehen,
  2. Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen,
  3. Reisekosten im Sinne der Reisekostenvorschriften und sonstige Aufwendungen bei Ausführung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle,
  4. Aufwendungen anderer Behörden oder Personen.

(2) Auslagen im Sinne des Absatz 1 werden auch dann erhoben, wenn die Große Kreisstadt Meißen aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus ähnlichen Gründen an die anderen Behörden, Einrichtungen oder Personen Zahlungen nicht zu leisten hat.

(3) Aufwendungen für die auf besonderen Antrag erteilten Vervielfältigungen werden gesondert als Schreibauslagen erhoben. Die Höhe der Schreibauslagen ist im Kostenverzeichnis bestimmt.

Unterliegt eine öffentlich-rechtliche Leistung der Umsatzsteuer, werden die Verwaltungskosten zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben.

Die Große Kreisstadt Meißen kann gemäß § 16 SächsVwKG eine öffentlich-rechtliche Leistung, die auf Antrag vorgenommen wird, von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses abhängig machen. Wird der Vorschuss nicht binnen der festgesetzten angemessenen Frist eingezahlt, kann die Große Kreisstadt Meißen den Antrag als zurückgenommen behandeln. Die Antragstellerin/der Antragsteller wird darauf bei Anforderung des Vorschusses hingewiesen.

(1) Verwaltungskosten werden von Amts wegen festgesetzt.

(2) Die Verwaltungskostenschuldnerin/der Verwaltungskostenschuldner ist verpflichtet, die zur Festsetzung der Verwaltungskosten erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen sowie die notwendigen Unterlagen in Urschrift oder beglaubigter Abschrift beizubringen.

(3) Die Verwaltungskostenfestsetzung kann zusammen mit der Sachentscheidung oder selbständig nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung angefochten werden.

Bis zur Zahlung der geschuldeten Verwaltungskosten können Urkunden, sonstige Schriftstücke und andere Sachen, an denen die Große Kreisstadt Meißen im Zusammenhang mit der verwaltungskostenpflichtigen öffentlich-rechtlichen Leistung Gewahrsam begründet hat, zurückbehalten werden.

Gemäß § 8a Absatz 2 Satz 1 SächsKAG finden auf die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen die §§ 2, 3 Absatz 4 bis 6, § 4 Absatz 2, 3 und 5, §§ 6 bis 9, 11 bis 13, 15, 16, 17 Absatz 1 bis 3 und 5, §§ 18 bis 20, 22 und 23 SächsVwKG entsprechende Anwendung.

(1) Ordnungswidrig handelt gemäß § 6 Absatz 2 SächsKAG, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  1. Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind, oder
  2. entgegen § 11 Absatz 2 die zur Festsetzung der Verwaltungskosten erforderlichen Angaben nicht wahrheitsgemäß oder vollständig macht oder die notwendigen Unterlagen in Urschrift oder beglaubigter Abschrift nicht beibringt

und es dadurch ermöglicht, eine Kommunalabgabe zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabengefährdung).

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 6 Absatz 3 SächsKAG mit einer Geldbuße bis 10.000 Euro geahndet werden.

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Meißen über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen bei weisungsfreien Aufgaben (Kostensatzung) vom 26. November 2003, zuletzt geändert am 24. März 2010 außer Kraft.

Meißen, den 09.12.2021

i.V.

Markus Renner
Bürgermeister

Kostenverzeichnis