§ 1 Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Großen Kreisstadt Meißen erfolgen, soweit in bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, durch Abdruck im Amtsblatt der Stadt Meißen. Das Amtsblatt trägt den Namen „Meißner Amtsblatt“. Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstages des Amtsblattes vollzogen.
(2) Öffentliche Bekanntmachungen im Sinne dieser Satzung sind:
- die Verkündung von Rechtsverordnungen,
- die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und
- sonstige durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen und öffentliche Bekanntgaben
(3) Der Tag der Veröffentlichung ist auf dem Original der jeweiligen Bekanntmachung urkundlich zu vermerken.
(4) Öffentliche Bekanntmachungen haben mit vollem Wortlaut zu erfolgen. Sofern eine Rechtsverordnung oder Satzung genehmigungspflichtige Teile enthält, muss auch die Tatsache der Genehmigung unter Angabe der Genehmigungsbehörde und des Datums der Genehmigung bekannt gemacht werden.