Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung und der ortsüblichen Bekanntgabe der Großen Kreisstadt Meißen (Bekanntmachungssatzung), einschließlich der Satzung zur Änderung der Bekanntmachungssatzung

Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, ber. S. 159) zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 323, 325) in Verbindung mit § 6 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Form der kommunalen Bekanntmachungen (Kommunalbekanntmachungsverordnung - KomBekVO) vom 19. Dezember 1997 (SächsGVBl. 1998, S. 19) hat der Stadtrat der Großen Kreisstadt Meißen am 2. März 2011 folgende Satzung beschlossen, sowie am 28. September 2016 die Satzung zur Änderung der Bekanntmachungssatzung:

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Großen Kreisstadt Meißen erfolgen, soweit in bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, durch Abdruck im Amtsblatt der Stadt Meißen. Das Amtsblatt trägt den Namen „Meißner Amtsblatt“. Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstages des Amtsblattes vollzogen.

(2) Öffentliche Bekanntmachungen im Sinne dieser Satzung sind:

  1.  die Verkündung von Rechtsverordnungen,
  2. die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und
  3. sonstige durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen und öffentliche Bekanntgaben

(3) Der Tag der Veröffentlichung ist auf dem Original der jeweiligen Bekanntmachung urkundlich zu vermerken.

(4) Öffentliche Bekanntmachungen haben mit vollem Wortlaut zu erfolgen. Sofern eine Rechtsverordnung oder Satzung genehmigungspflichtige Teile enthält, muss auch die Tatsache der Genehmigung unter Angabe der Genehmigungsbehörde und des Datums der Genehmigung bekannt gemacht werden.

(1) Sind Pläne oder zeichnerische Darstellungen, insbesondere Karten, Bestandteile einer Rechtsverordnung oder Satzung, können sie, soweit in bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, dadurch öffentlich bekanntgemacht werden, dass

  1. ihr wesentlicher Inhalt in der Rechtsverordnung oder Satzung umschrieben wird,
  2. sie an einer bestimmten Dienststelle der Stadtverwaltung Meißen zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten, mindestens aber wöchentlich 20 Stunden, für die Dauer von mindestens zwei Wochen niedergelegt werden und
  3. hierauf bei der Bekanntmachung der Rechtsverordnung oder Satzung hingewiesen wird.

Eine Ersatzbekanntmachung ist mit Ablauf der Niederlegungsfrist vollzogen. Der Vollzug der Bekanntmachung ist in den Akten nachzuweisen.

(2) Absatz 1 gilt für sonstige öffentliche Bekanntmachungen entsprechend.

(1) Die durch Rechtsvorschriften vorgeschriebene ortsübliche Bekanntgabe oder Bekanntmachung erfolgt, sofern bundes- oder landesrechtlich nichts anderes geregelt ist, durch Aushang in den nachfolgend genannten Schaukästen der Großen Kreisstadt Meißen:

  • am Rathaus der Stadt Meißen, Außenfront Burgstraße 32, 01662 Meißen und
  • vor der Johannesschule, Dresdner Straße 21 – linker Grundstücksteil, 01662 Meißen

Der Aushang erfolgt in vollem Wortlaut während der Dauer von mindestens 7 Tagen. Die ortsübliche Bekanntmachung und Bekanntgabe ist mit Ablauf der Aushangfrist vollzogen. Abweichend von Satz 1 werden die ortsüblichen Bekanntmachungen nach dem Baugesetzbuch sowie die ortsüblichen Bekanntgaben der Auslegung der Entwürfe der Haushaltssatzungen gemäß § 1 vorgenommen.

(2) Der Tag der Veröffentlichung und der Tag der Abnahme sind auf dem Original der jeweiligen Bekanntmachung und Bekanntgabe urkundlich zu vermerken.

Erscheint eine rechtzeitige Bekanntmachung in der vorgeschriebenen Form nicht möglich, kann die öffentliche Bekanntmachung in anderer geeigneter Weise durchgeführt werden. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Wegfall des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form zu wiederholen, wenn sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist. Eine Notbekanntmachung ist mit ihrer Durchführung vollzogen. Der Vollzug der Bekanntmachung ist in den Akten nachzuweisen.

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Großen Kreisstadt Meißen über die Form der öffentlichen Bekanntmachung und der ortsüblichen Bekanntmachung vom 29. April 1999, bekanntgemacht im Meißner Amtsblatt Nr. 9/1999 vom 7. Mai 1999, außer Kraft.

Meißen, am 3. März 2011

 

Olaf Raschke
Oberbürgermeister