§ 1 – Rechtsform
(1) Die Stadtbibliothek ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Meißen.
(2) Die Benutzung, insbesondere die Ausleihe, richtet sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch –BGB- (Die Benutzung erfolgt auf öffentlich- rechtlicher Basis)
(1) Die Stadtbibliothek ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Meißen.
(2) Die Benutzung, insbesondere die Ausleihe, richtet sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch –BGB- (Die Benutzung erfolgt auf öffentlich- rechtlicher Basis)
(1) Der Benutzer meldet sich persönlich unter Vorlage seines Personalausweises oder des Reisepasses an. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 15. Lebensjahr müssen zusätzlich die Einwilligungserklärung eines gesetzlichen Vertreters vorlegen.
(2) Der Benutzer erkennt die Benutzungsordnung sowie alle Anlagen bei der Anmeldung durch die Unterschrift an. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 15. Lebensjahr müssen zusätzlich die Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters hinterlegen.
(3) Die Stadtbibliothek ist nach Maßgabe des Gesetzes zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen – Sächsisches Datenschutzgesetz (SächsDSG) -, in der jeweils gültigen Fassung, zur Verarbeitung folgender personenbezogener Daten berechtigt:
(1) Jeder Benutzer erhält mit der Anmeldung einen Benutzerausweis, der nicht übertragbar ist.
Der Benutzer hat bei der Anmeldung anzugeben, für welchen Zeitraum der Benutzerausweis Gültigkeit besitzen soll. Die Dauer der Gültigkeit beträgt einen Monat oder zwölf Monate. Für den Benutzerausweis ist ein Entgelt gem. Gebührenordnung zu entrichten.
(2) Der Benutzerausweis berechtigt zur Benutzung der Bibliothek in dem Zeitraum, für den er gültig ist. Die Gültigkeit des Benutzerausweises kann – auch mehrfach - verlängert werden. Die Verlängerung erfolgt für einen Monat oder für zwölf Monate. Für die Verlängerung ist ein Entgelt gem. Gebührenordnung zu entrichten.
(3) Der Verlust des Benutzerausweises ist der Stadtbibliothek unverzüglich anzuzeigen.
(4) Jeder Wohnungswechsel und jede Änderung der Personalien sind der Stadtbibliothek unverzüglich mitzuteilen.
(5) Der Benutzerausweis ist zurückzugeben, wenn Personen von der Benutzung der Bibliothek ausgeschlossen werden oder wenn die Stadtbibliothek aus anderen Gründen die Rückgabe verlangt. Dies gilt insbesondere bei offenen Forderungen der Stadtbibliothek (ausstehende Versäumnisentgelte bzw. mehrfache Leihfrist-Überschreitung usw.).
(1) Gegen Vorlage des gültigen Benutzerausweises werden Medien aller Art unentgeltlich ausgeliehen, außer Videokassetten bzw. DVDs. Ausgenommen von der Ausleihe sind Präsenzbestände, die nur in der Stadtbibliothek benutzt werden dürfen und speziell gekennzeichnet sind.
(2) Ausgeliehene Medien können vorbestellt werden.
(3) Medien, die nicht im Bestand vorhanden sind, können im auswärtigen Leihverkehr (lt. geltender LVO der BRD) gegen ein Entgelt bestellt werden.
(4) Der Benutzer ist verpflichtet, die für die Ausleihe ausgesuchten Medien von einer Bibliotheksmitarbeiterin verbuchen zu lassen.
(5) Die Anzahl der vom Benutzer zur Ausleihe vorgesehenen Medien kann durch die Stadtbibliothek begrenzt werden.
(6) Die Leihfrist beträgt in der Regel vier Wochen; sie kann vor Ablauf in der Stadtbibliothek auf mündlichen oder schriftlichen Antrag um höchstens vier weitere Wochen verlängert werden, wenn keine Vormerkung für einen anderen Benutzer vorliegt.
(7) Die Leihfrist für Videokassetten bzw. DVDs beträgt eine Woche und wird in der Regel nicht verlängert.
(8) Die Leihfrist für Zeitschriften beträgt zwei Wochen (Erwachsene).
(9) Die Leihfrist für bestimmte Medien kann von der Stadtbibliothek verkürzt werden, eine Verlängerung ist dann nicht möglich.
(10)Die Stadtbibliothek ist in begründeten Fällen berechtigt, ausgeliehene Medien jederzeit zurückzufordern.
(1) Der Benutzer ist verpflichtet, die ausgeliehenen Medien sorgfältig zu behandeln und sie vor Veränderung, Verlust, Beschmutzung und Beschädigung zu bewahren.
(2) Die Stadtbibliothek haftet nicht für Schäden, die durch die Benutzung der entliehenen Medien entstehen.
(3) Der Benutzer darf ausgeliehene Medien nicht für öffentliche Aufführungen verwenden. Der Benutzer oder sein gesetzlicher Vertreter haftet der Stadt für Forderungen nach dem Urheberrecht Dritter, die sich aus der Verletzung dieser Vorschrift ergeben. Er stellt die Stadt von Forderungen Dritter frei.
(4) Ausgeliehene Medien dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
(5) Der Verlust ausgeliehener Medien ist in der Stadtbibliothek unverzüglich anzuzeigen.
(6) Für den Verlust oder die Beschädigung von ausgeliehenen Medien hat der Benutzer Naturalersatz zu leisten.
(7) Für Schäden, die durch Missbrauch des Benutzerausweises entstehen, haftet der eingetragene Benutzer. Bei Kindern und bei Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr haftet der gesetzliche Vertreter.
(8) Gibt der Benutzer ausgeliehene Medien nach Ablauf der Leihfrist trotz Aufforderung nicht zurück, so ist die Stadtbibliothek berechtigt, anstelle der Rückgabe der ausgeliehenen Medien Schadensersatz, neben den sonstigen Gebühren und Kosten, zu verlangen.
(1) Für Medien, die bis zum Ablauf der Leihfrist nicht zurückgegeben werden, ist ein Versäumnisentgelt zu entrichten.
(2) Das Versäumnisentgelt richtet sich nach der gültigen Gebührenordnung und wird gegebenenfalls, zuzüglich entstandener Auslagen, auf dem Rechtsweg eingeklagt.
(3) Ausgeliehene Medien werden nach Überschreiten der Leihfrist ebenfalls auf dem Rechtsweg eingeklagt.
(1) Die Benutzer können das aufgestellte Fotokopiergerät benutzen. Sie haften für jede Verletzung des Urheberrechtes und Schäden, die durch die nicht ordnungsgemäße Benutzung des Gerätes entstehen.
(2) Für Fotokopien werden Gebühren erhoben (siehe Gebührenordnung).
(1) In den Bibliotheksräumen gilt die Hausordnung der Stadtbibliothek Meißen.
(2) Den Weisungen des Bibliothekspersonals ist Folge zu leisten.
(3) Benutzer, die wiederholt oder in grober Weise gegen die Benutzungs-, Gebühren- und/oder Hausordnung verstoßen, können ganz oder teilweise von der Benutzung der Bibliothek ausgeschlossen werden.
(1) Der Benutzer erklärt sich einverstanden, dass seine persönlichen Daten zum Zwecke der Ausleihverbuchung elektronisch gespeichert werden. Die Vorschriften der Datenschutzgesetze werden eingehalten.
Die Benutzungs-, Gebühren- und Hausordnung sowie die Anlage 1 zur Benutzung für Online-Dienste der Öffentlichen Bibliothek Meißen tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung im Meißner Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig treten die Benutzungs- und Gebührenordnung der Stadt Meißen vom 29.07.1993 (Beschl.-Nr. 17-12/93) sowie die Nachträge vom 11.01.1994 (Beschl.-Nr. FA 12-01/94) und vom 15.06.1995 (VA 02/12/95) außer Kraft.
Meißen, den 29.05.2008
Olaf Raschke
Oberbürgermeister
gültig ab 01.07.2008
Es werden folgende Entgelte erhoben: | |
1. für die Ausstellung und jede Verlängerung eines Leseausweises sowie für den Ersatz eines Ausweises bei Verlust | |
Jahresausweis | |
Erwachsene | 12 Euro |
Kinder und Jugendliche (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) | frei |
Rentner, Studenten, Auszubildende, Arbeitslose, Schwerbeschädigte und Sozialpassinhaber | 6 Euro |
Das Vorliegen der Voraussetzungen ist durch ein amtliches Dokument nachzuweisen. | |
Monatsausweis | |
Erwachsene | 2,50 Euro |
Kinder und Jugendliche (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) | frei |
Rentner, Studenten, Auszubildende, Arbeitslose, Schwerbeschädigte und Sozialpassinhaber | 2,50 Euro |
Das Vorliegen der Voraussetzungen ist durch ein amtliches Dokument nachzuweisen. | |
2. Überschreiten der Leihfrist je Medieneinheit und Woche | 1 Euro |
3. Vorbestellung einer entliehenen Medieneinheit | frei |
4. für jede Bestellung im auswärtigen Leihverkehr | 3 Euro |
5. für jede Bestellung im SachsenOpac | 2 Euro |
6. für DVD werden Entleihungsentgelt erhoben, je DVD u.a. Bildträger | 1 Euro |
7. Einarbeitungsgebühren bei Verlust je Medieneinheit | 2,50 Euro |
8. Fotokopie je A4 | 0,20 Euro |
9. Druckkosten je A4-Seite | 0,20 Euro |
10. Benutzung der Online-Dienste (30 Minuten) | 1,50 Euro |
11. Benutzung der Online-Dienste für Schüler | kostenlos |
12. Ersatz für Verlust von Medien ist Naturalersatz | |
13. Schadenersatz für Medien ist Erstattung des Zweitwertes zuzüglich der sonstigen Gebühren und Kosten |