Satzung der Stadt Meißen über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung an der "Kalkbergschule - Schule mit Förderschwerpunkt Lernen Meißen"

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fas­sung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62} und der §§ 2 und 9 des Säch­sischen Kommunalabgabegesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBI. S. 116) sowie des § 15 des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Ta­geseinrichtungen im Freistaat Sachsen (SächsKitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.05.2009 (SächsGVBI. S 225), geändert durch Artikel 7 des Haushaltsbegleitgesetzes vom 29.04.2015 (SächsGVBl. S. 349), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Haushaltsbegleit­gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) und § 16 Abs. 2 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen sowie § 1 Abs. 2 i.V. m. §§ 4 ,9 und 12 der Förderschulbetreuungsverord­nung hat der Stadtrat der Stadt Meißen in seiner Sitzung am 05. Juli 2023 folgende Satzung beschlossen:

Diese Satzung gilt für alle Personensorgeberechtigte, deren Kinder das außerunterrichtliche Betreuungsangebot an der "Kalkbergschule - Schule mit Förderschwerpunkt Lernen Mei­ßen" in Trägerschaft der Stadt Meißen in Anspruch nehmen.

(1) Für die außerunterrichtliche Betreuung von Kindern an der "Kalkbergschule -Schule mit Förderschwerpunkt Lernen Meißen" erhebt die Stadt Meißen Elternbeiträge und wei­tere Entgelte.

(2) Die Elternbeiträge sind jeden Monat zu entrichten, für den das Kind der zugrundeliegen­den vertraglichen Vereinbarung in das Betreuungsangebot an der "Kalkbergschule - Schule mit Förderschwerpunkt Lernen Meißen" aufgenommen ist.

(3) Die Pflicht zur Zahlung der Elternbeiträge entsteht bei der Aufnahme eines Kindes in das Betreuungsangebot an der "Kalkbergschule - Schule mit Förderschwerpunkt Lernen Meißen" mit dem Beginn des Monats, in dem das Kind aufgenommen wird. Erfolgt die Aufnahme des Kindes ab dem 15. des Monats, wird der hälftige Elternbeitrag erhoben.

(4) Die Zahlungspflicht der Elternbeiträge endet mit Ablauf des Monats, in dem das Kind letztmalig das Betreuungsangebot an der "Kalkbergschule - Schule mit Förderschwerpunkt Lernen Meißen" besucht bzw. zum Ende der Kündigungsfrist.

(5) Elternbeiträge sind während des gesamten Jahres auch für die Ferienzeit, bei Urlaub oder Krankheit bzw. Kur des Kindes, bei vorübergehender Schließung des Betreuungsangebotes an der "Kalkbergschule-Schule mit Förderschwerpunkt Lernen Meißen", bei Schulwechsel und bis zur Wirksamkeit einer Kündigung des Betreuungsvertrages zu zah­len. In Härtefällen (Nachweis anderer Kosten) kann bei der Mindestabwesenheit des Kin­des über fünf Wochen der Elternbeitrag auf Antrag ausgesetzt werden. Darüber hinaus kann im Einzelfall über die Aussetzung der Elternbeiträge entschieden werden. In bei­ den Fällen hat der Antrag schriftlich oder zur Niederschrift zu erfolgen.

Schuldner des Elternbeitrages und der weiteren Entgelte ist/sind der/die Personensorgebe­rechtigte/n des Kindes. Bei einer Mehrheit von Personensorgeberechtigten haften diese als Gesamtschuldner.

(1) Die Stadt Meißen ermittelt jährlich bis zum 30. Juni des Folgejahres die durchschnittli­chen Personal- und Sachkosten nach § 14 SächsKitaG. Die daraus resultierenden Perso­nal- und Sachkosten eines Betreuungsplatzes nach Einrichtungsart, ohne Aufwendun­gen für Abschreibungen, Zinsen und Mieten, bilden die Bemessungsgrundlage für die Höhe der Elternbeiträge.

(2) Die Höhe der zu entrichtenden Elternbeiträge je Einrichtungsart und Betreuungszeit werden in der Anlage dieser Satzung festgesetzt. Sie werden im Anschluss an die Be­kanntmachung der jährlichen Betriebskosten nach § 14 Abs. 2 SächsKitaG im Amtsblatt der Stadt Meißen veröffentlicht. Die geänderten Elternbeiträge und weiteren Entgelte treten am 1. September des laufenden Jahres in Kraft.

(3) Der ungekürzte Elternbeitrag für ein Kind beträgt:

  1. Bei der Betreuung für eine Betreuungszeit von täglich 6 Stunden 25 Prozent der durchschnittlichen Personal- und Sachkosten für 6 Stunden.
  2. Bei der Betreuung für eine Betreuungszeit von täglich 5 Stunden 25 Prozent der durchschnittlichen Personal- und Sachkosten für 5 Stunden.

(4) Werden mehrere Kinder einer Familie in einer Kindertageseinrichtung, in der Kinderta­gespflege oder im Hort der Kalkbergschule betreut, so ermäßigt sich der Elternbeitrag. Die Ermäßigungsbeträge richten sich nach der „Richtlinie des Landkreises Meißen zur Verfahrensweise bei der Zahlung der Absenkungsbeträge (Geschwister- und Alleinerzie­hendenermäßigung) gemäß § 15 SächsKitaG" in der jeweils gültigen Fassung. Die ermä­ßigten Elternbeiträge ergeben sich aus der Anlage.

(5) Die Beitragsschuldner im Sinne § 3 sind verpflichtet, dem Träger oder der Leitung des Betreuungsangebotes an der "Kalkbergschule - Schule mit Förderschwerpunkt Lernen Meißen" unverzüglich jede Änderung im Sinne der Absätze 2 bis 4 anzuzeigen. Die An­zeige nach Satz 1 hat schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift zu erfolgen.

(6) Ein Wechsel der Betreuungszeit ist maximal einmal monatlich bis zum 15. für den Folge­monat möglich.

(1) Bei dreimaligem Überschreiten der vertraglich vereinbarten Betreuungszeit, ist der Be­treuungsvertrag auf die nächst höhere Betreuungszeit anzupassen.

(2) Für Hortkinder kann an unterrichtsfreien Tagen eine kostenfreie Mehrbetreuung über die vereinbarte Betreuungszeit hinaus in Anspruch genommen werden. Spätestens vier Wochen vor Ferienbeginn ist die Einrichtung über die voraussichtliche Betreuungszeit in den Ferien zu informieren.

(3) Für Kinder, die nach Ablauf der Öffnungszeit die Betreuung an der "Kalkbergschule - Schule mit Förderschwerpunkt Lernen Meißen" noch nicht abgeholt worden sind, wird für jede angefangene Stunde ein weiteres Entgelt für die Betreuung erhoben.

(1) Kinder können in Ausnahmefällen für eine tageweise Betreuung einen Gastplatz in Kin­dertageseinrichtungen in Anspruch nehmen, wenn in der Einrichtung freie Plätze be­stehen und dadurch kein zusätzlicher Personalbedarf im Sinne von § 12 Abs. 2 SächsKi­taG entsteht.

(2) Gastkinder werden auf Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung zwischen den Per­sonensorgeberechtigten und der Stadt Meißen betreut.

(1) Die Höhe des Elternbeitrages gemäß § 4 Abs. 3 und weiterer Entgelte gemäß § 5 Abs. 3 wird durch Bescheid festgesetzt.

(2) Der Elternbeitrag für Kinder in Betreuung an der "Kalkbergschule - Schule mit Förder­schwerpunkt Lernen Meißen" ist jeweils am 3. Werktag eines Monats für den laufenden Monat fällig.

(3) Das weitere Entgelt gemäß § 5 Abs. 3 wird am Ende eines Monats für den abgelaufe­nen Monat fällig, frühestens jedoch 14 Tage nach Bekanntgabe des Kostenbescheides.

Der Besuch der Betreuung an der "Kalkbergschule - Schule mit Förderschwerpunkt Lernen Meißen" bedarf im Vorfeld des Abschlusses eines Betreuungsvertrages.

Bei Eintreten von unvorhersehbaren Ausnahmesituationen kann von den Regelungen im § 2 Abs. 3, § 4 Abs. 14 sowie § 7 Abs. 2 wie folgt abgewichen werden:

  • ein Ruhen des Betreuungsvertrages für einen festgelegten Zeitraum ist ohne Ver­lust des Anspruchs auf den bestehenden Betreuungsvertrag möglich
  • ein kurzfristiger Wechsel der Betreuungszeiten ohne Fristwahrung ist möglich
  • die Fälligkeit der Elternbeiträge kann ausgesetzt werden, der Einzug erfolgt Einzel­fallabhängig nach individueller Personalkontenprüfung
  • die Erstattungen und Verrechnungen der Elternbeiträge erfolgen quartalsweise jeweils einmalig zum Quartalsende
  • die Abrechnung der Elternbeiträge gegenüber den Eltern erfolgt nach Landesvor­gaben
  • zusätzlich gilt eine angepasste Kündigungsfrist, die im Einzelfall abzuwägen ist

Diese Satzung tritt am 01.09.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Meißen über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung an der "Kalkbergschule - Schule mit Förderschwerpunkt Lernen Meißen" vom 06. Juli 2022 außer Kraft.

Olaf Raschke
Oberbürgermeister

 

Hinweis

Nach § 4 Abs. 4 S. 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- o­der Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekannt­machung als von Anfang an als gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Be­kanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzes­widrigkeit widersprochen hat,

4. vor Ablauf der im § 4 Abs. 4 S. 1 SächsGemO genannten Frist die Rechtsaufsichtbehörde den Beschluss beanstandet hat.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf, der in § 4 Abs. 4 S. 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung gel­tend machen.

Anlage zu § 4 der Satzung

Anlage zu § 4 Elternbeitragssatzung KalkbergschuleAnlage zu § 4 Elternbeitragssatzung Kalkbergschule
Elternbeiträge
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