(1) Die Stadt Meißen ermittelt jährlich bis zum 30. Juni des Folgejahres die durchschnittlichen Personal- und Sachkosten nach § 14 SächsKitaG. Die daraus resultierenden Personal- und Sachkosten eines Betreuungsplatzes nach Einrichtungsart, ohne Aufwendungen für Abschreibungen, Zinsen und Mieten, bilden die Bemessungsgrundlage für die Höhe der Elternbeiträge.
(2) Die Höhe der zu entrichtenden Elternbeiträge je Einrichtungsart und Betreuungszeit werden in der Anlage dieser Satzung festgesetzt. Sie werden im Anschluss an die Bekanntmachung der jährlichen Betriebskosten nach § 14 Abs. 2 SächsKitaG im Amtsblatt der Stadt Meißen veröffentlicht. Die geänderten Elternbeiträge und weiteren Entgelte treten am 1. September des laufenden Jahres in Kraft.
(3) Der ungekürzte Elternbeitrag für ein Kind beträgt:
- bei der Betreuung als Krippenkind gemäß § 1 Abs. 2 SächsKitaG für die Betreuungszeit von täglich 9 Stunden 20,951 Prozent der zuletzt bekanntgemachten durchschnittlichen Personal- und Sachkosten pro Platz,
- bei der Betreuung als Kindergartenkind gemäß § 1 Abs. 3 SächsKitaG für die Betreuungszeit von täglich 9 Stunden 29,928 Prozent der zuletzt bekanntgemachten durchschnittlichen Personal- und Sachkosten pro Platz
- bei der Betreuung als Hortkind gemäß § 1 Abs. 4 SächsKitaG für die Betreuungszeit von täglich 6 Stunden 30 Prozent der zuletzt bekanntgemachten durchschnittlichen Personal- und Sachkosten pro Platz.
- Bei der Kindertagespflege gemäß § 3 Abs. 3 SächsKitaG wird ein Elternbeitrag erhoben für Kinder
- bis zum 3. Lebensjahr nach Ziffer 1 und
- ab Vollendung des 3. Lebensjahres nach Ziffer 2
(4) Werden mehrere Kinder einer Familie in einer Kindertageseinrichtung, in der Kindertagespflege oder im Hort der Kalkbergschule betreut, so ermäßigt sich der Elternbeitrag. Die Ermäßigungsbeträge richten sich nach der „Richtlinie des Landkreises Meißen zur Verfahrensweise bei der Zahlung der Absenkungsbeträge (Geschwister- und Alleinerziehendenermäßigung) gemäß § 15 SächsKitaG" in der jeweils gültigen Fassung. Die ermäßigten Elternbeiträge ergeben sich aus der Anlage.
(5) Die Beitragsschuldner im Sinne des § 3 sind verpflichtet, dem Träger oder der Leitung der Kindertageseinrichtung oder der Stadt Meißen im Fall der Betreuung in einer Kindertagespflegestelle unverzüglich jede Änderung im Sinne der Absätze 3 bis 10 anzuzeigen. Die Anzeige nach Satz 1 hat schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift zu erfolgen.
(6) Im Falle des Wechsels der Betreuungsart innerhalb der kommunalen Einrichtungen, der nicht zum Monatsersten erfolgt, wird der Elternbeitrag für die überwiegende Betreuungsart erhoben.
(7) Ein Wechsel der Betreuungszeit ist maximal einmal monatlich bis zum 15. für den Folgemonat möglich.