Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit in der Stadt Meißen (Entschädigungssatzung), einschließlich der 1. Änderungssatzung vom 12.12.2012, der 2. Änderung vom 01.11.2017 sowie der 3. Änderung vom 02.10.2020

Lesefassung - keine amtliche Fassung

Präambel
Aufgrund von § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 21 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301, ber. S. 445), in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. März 2003 (SächsGVBl. S. 49, ber. S. 159) in Verbindung mit § 52 Abs. 2 des Sächsischen Schiedsstellengesetzes vom 27. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 247) hat der Stadtrat der Stadt Meißen am 29. Oktober 2003 folgende Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit in der Stadt Meißen beschlossen (Beschluss-Nr.: 03-46/03):

(1) Die Mitglieder des Stadtrates erhalten für die Ausübung ihres Ehrenamtes eine allgemeine Aufwandsentschädigung. Diese wird gezahlt als:

  • als monatlicher Grundbetrag in Höhe von 50,00 Euro,
  • bei Fraktionsvorsitzenden abweichend als erhöhter monatlicher Grundbetrag in Höhe von 75,00 Euro,
  • als Sitzungsgeld für die Teilnahme an Rats- und Ausschuss- sowie Beiratssitzungen gemäß § 47 SächsGemO in Höhe von 25,00 Euro,
  • als Sitzungsgeld für die Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften des Stadtrates in Höhe von 20,00 Euro,
  • als Sitzungsgeld für die Teilnahme an Fraktionssitzungen, soweit die Sitzungen die Anzahl der Sitzungen des Stadtrates nicht überschreiten in Höhe von 20,00 Euro,
  • als monatliche Aufstockung bei Teilnahme an der elektronischen Sitzungsarbeit unter Verzicht auf den postalischen Versand entsprechender Sitzungsunterlagen in Höhe von 5,00 Euro.

(2) Sachkundige Einwohner, die mit beratender Funktion in Ausschüssen gemäß § 44 Absatz 2 SächsGemO oder in Beiräten nach § 47 SächsGemO bestellt sind, erhalten als monatliche Aufwandsentschädigung pro Ausschuss oder Beirat 25 % des Grundbetrages nach Absatz 1, Satz 2, erster Anstrich (höchstens jedoch 100 % des Grundbetrages nach Absatz 1, Satz 2, erster Anstrich pro Monat) sowie ein Sitzungsgeld in Höhe von 25,00 Euro je teilgenommener Sitzung.

(3) Teilnehmern an Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse kann ein kostenfreier Imbiss bereitgestellt werden. Ein Ausgleich in Geld ist nicht möglich. Die Bereitstellung eines Imbisses liegt im Ermessen des Oberbürgermeisters.

(4) Das Sitzungsgeld wird nur an Mitglieder des jeweiligen Gremiums, im Falle der Stellvertretung an die gewählten Stellvertreter, und nur bei tatsächlicher Teilnahme an der Sitzung gezahlt. Ausnahmen hierfür bilden Sitzungen, zu denen alle Mitglieder des Stadtrates eingeladen wurden. In diesem Falle wird das Sitzungsgeld an alle teilnehmenden Stadträte gezahlt. Im besonderen Fall, dass ein gewählter Stellvertreter aktiv für ein Ausschussmitglied aufgrund dessen Befangenheit oder vorzeitigen Verlassen der Sitzung an der Beratung und Beschlussfassung mitwirkt, so wird nur ein Sitzungsgeld, jeweils hälftig an Mitglied und Stellvertreter gezahlt. Eine Berechnung der Anteile nach dem Verhältnis der jeweiligen Anwesenheit / Mitwirkung erfolgt nicht. Als Nachweis für die tatsächliche Teilnahme dient die Unterschrift auf der Teilnehmerliste.

(5) Bei mehreren unmittelbar aufeinanderfolgenden Sitzungen desselben Gremiums an einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld gezahlt.

(6) Der Grundbetrag der Aufwandsentschädigung nach § 1 Abs. 1 entfällt, wenn der Anspruchsberechtigte sein Amt ununterbrochen länger als drei Monate tatsächlich nicht ausübt, für die über drei Monate hinausgehende Zeit. Das Amt gilt als ausgeübt, wenn
der Stadtrat im genannten Zeitraum an mindestens einer der in Abs. 1, Satz 2, dritter Anstrich genannten Sitzungen teilgenommen hat.

(7) Für den Fall, dass der Empfänger das Amt nur für einen Teil des Monats innehatte, wird der monatliche Grundbetrag halbiert.

(1) Für die Ausübung ihres Ehrenamtes erhalten die Amtsinhaber als Entschädigung einen monatlichen Pauschalbetrag:

  • die/der Friedensrichter/in in Höhe von 50,00 Euro,
  • die/der stellvertretende Friedensrichter/in in Höhe von 40,00 Euro.

(2) Mit der Zahlung des monatlichen Pauschalbetrages nach Abs. 1 gelten der mit der Schiedsstellentätigkeit verbundene Zeitaufwand und die finanziellen Aufwendungen für die Inanspruchnahme des privaten Telefons und für Fahrten im Stadtgebiet als abgegolten.

(3) Vertritt der Stellvertreter des Friedensrichters diesen in einem ununterbrochenen Zeitraum von mindestens vier Wochen in dessen Amt, so erhält er den monatlichen Pauschalbetrag nach Abs. 1 Buchstabe a.

(4) Die Kosten für eine angemessene, genehmigte Fortbildung, einschließlich der damit verbundenen Reisekosten, werden den Amtsinhabern erstattet. Die Genehmigung erfolgt durch den Leiter des Haupt- und Personalamtes.

(5) Die Zahlung der monatlichen Entschädigungspauschale nach Abs. 1 entfällt, wenn der jeweilige Amtsinhaber seine ehrenamtliche Schiedsstellentätigkeit ununterbrochen länger als vier Wochen tatsächlich nicht ausübt.

(6) Vor der Auszahlung der Entschädigung hat der Amtsinhaber seine Tätigkeit gegenüber der Verwaltung (Fachbereich Recht) schriftlich nachzuweisen.

(1) Vorsitzende, Stellvertreter und weitere Mitglieder der Wahlvorstände sowie alle zum Einsatz kommenden ehrenamtlichen Hilfskräfte erhalten pro Wahltag bei Kommunalwahlen jeweils folgende/s Aufwandsentschädigung/Erfrischungsgeld:

  • 1. Vorsitzende in Höhe von 35,00 Euro,
  • 2. alle Stellvertreter, weitere Mitglieder, Hilfskräfte in Höhe von 25,00 Euro.

Die vorgenannte Regelung gilt für die Entschädigung von Personen, welche in Abstimmungsorganen sowie als Hilfskräfte bei Bürgerentscheiden ehrenamtlich mitwirken entsprechend. Die Höhe der Entschädigung bei Landtags-, Bundestagswahlen, der Wahlen
zum europäischen Parlament sowie Volksentscheiden bestimmt sich nach der jeweiligen Wahlordnung oder den hierzu ergangenen Vorschriften.

(2) Bei mehreren gleichzeitig an einem Tag stattfindenden Wahlen und / oder Abstimmungen erhalten die Mitglieder der Wahl- und Abstimmungsorgane sowie die Hilfskräfte zusätzlich zur Entschädigung nach Absatz 1 einen einmaligen Entschädigungssatz in Höhe
von 15,00 Euro.

(3) Die ehrenamtlichen Mitglieder des Gemeindewahlausschusses erhalten für die Teilnahme an einer einberufenen Sitzung eine Entschädigung in Höhe von 20,00 Euro.

Ehrenamtlich Beauftragte nach § 64 Abs. 1, 2 der SächsGemO erhalten einen monatlichen Pauschalbetrag in Höhe von 15,00 Euro.

(1) Ehrenamtlich für die Stadt Tätige, denen keine Entschädigung nach den §§ 1 bis 4 dieser Satzung zusteht, erhalten als Ersatz für ihre notwendigen Auslagen und des angefallenen Verdienstausfalles eine Entschädigung nach einheitlichen Durchschnittssätzen.

(2) Der Durchschnittssatz beträgt bei einer zeitlichen Inanspruchnahme

  • bis zu 3 Stunden 15,00 Euro
  • von mehr als 3 bis zu 6 Stunden 22,50 Euro
  • von mehr als 6 Stunden (Höchstsatz) 30,00 Euro

(3) Soweit kein Verdienstausfall entsteht, gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend. In diesem Fall wird die Zahlung als Entschädigung für notwendige Auslagen und entstandenen Zeitaufwand gewährt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die stimmberechtigten Mitglieder des Jugendstadtrates.

(1) Die Entschädigung wird im Einzelfall nach dem tatsächlich entstandenen, für die ehrenamtliche Tätigkeit notwendigen Zeitaufwand berechnet.

(2) Der für die ehrenamtliche Tätigkeit benötigten Zeit wird je eine halbe Stunde vor ihrem Beginn und nach ihrer Beendigung hinzugerechnet (zeitliche Inanspruchnahme). Beträgt der Zeitabstand zwischen zwei ehrenamtlichen Tätigkeiten weniger als eine Stunde, so darf nur der tatsächliche Zeitabstand zwischen Beendigung der ersten und Beginn der zweiten Tätigkeit zugerechnet werden.

(3) Für die Bemessung der zeitlichen Inanspruchnahme bei Sitzungen ist nicht die Dauer der Sitzung, sondern die Dauer der Anwesenheit des Sitzungsteilnehmers maßgebend. Die Vorschriften des Abs. 1 bleiben unberührt. Besichtigungen, die unmittelbar vor oder nach einer Sitzung stattfinden, werden in die Sitzung eingerechnet.

(4) Die Entschädigung für mehrmalige Inanspruchnahme am selben Tag darf zusammengerechnet den Tageshöchstsatz nach § 5 Abs. 2 nicht übersteigen.

(1) Bei genehmigten Dienstreisen erhalten ehrenamtlich Tätige neben einer Entschädigung nach den §§ 1 bis 5 eine Reisekostenvergütung in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (SächsRKG) in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Dienstreisen im Sinne des Abs. 1 sind Reisen zur Erledigung der ehrenamtlichen Tätigkeit außerhalb der Stadt Meißen. Die Genehmigung für die Durchführung von Dienstreisen erteilt der Oberbürgermeister bzw. der Verwaltungsausschuss für Mitglieder des Stadtrates.

(1) Die Abrechnung von Entschädigungen nach dem §§ 1, 2, 4 und 5 erfolgt quartalsweise. Die Auszahlung von Entschädigungen nach den §§ 1, 2, 4 und 5 erfolgt grundsätzlich im ersten Monat des darauffolgenden Quartals. Entschädigungen nach § 3 Absatz 1, 2 werden in der Regel jeweils am Wahl- und / oder Abstimmungstag, Entschädigungen nach § 3 Absatz 3 mit Abschluss der jeweiligen Wahl ausgezahlt.

(2) Die Fraktionsvorsitzenden haben zur Sicherheit einer termingerechten Auszahlung bis zum jeweils 5. des ersten Monats eines Quartals die Abrechnung der Teilnahme an Fraktionssitzungen des Vorquartals gemäß § 1 Absatz 1, Satz 2, fünfter Anstrich gegenüber dem Büro des Stadtrates vorzunehmen. Der Nachweis erfolgt durch Übergabe der Teilnahmelisten. Diese sind vom Fraktionsvorsitzenden als sachlich richtig abzuzeichnen.

(3) Die Entschädigung nach §§ 5, 6 wird auf der Basis eines schriftlichen Antrages des Berechtigten nebst geeignetem Nachweis (z. B. Teilnahme- und Stundennachweisen) gezahlt.

(4) Reisekosten sind innerhalb von zwei Monaten nach Abgabe des Antrages zu erstatten.

Aufgrund der besseren Lesbarkeit wird in der 3. Änderungssatzung auf die gleichzeitige Verwendung von geschlechtsspezifischen Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personen oder Funktionsbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

Diese Satzung tritt am 01.12.2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit in der Stadt Meißen (Entschädigungssatzung) vom 25.04.2001 (Beschluss-Nr. 02-21/01) außer Kraft.