Erhaltungssatzung für das Gebiet "Historische Altstadt" Meißen vom 15.März 1995

Präambel
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. Nr. 18/1993 S. 301) und des § 172 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253), zuletzt geändert durch Art. 2 G zur Änderung des Bundeskleingartengesetzes vom 8.April 1994 (BGBl. S. 766) hat der Stadtrat der Stadt Meißen in seiner Sitzung am 8. März 1995 folgende Satzung beschlossen:

Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf die historische Altstadt Meißen, begrenzt durch die Triebisch von der Mündung bis zum Nikolaisteg, Stiftsweg, Am Steinberg einschließlich Müllers Weinberg, Justusstufen einschließlich Brauerreigrundstück, Jüdenbergstraße, Hintermauer einschließlich Wohnbebauung, Nossener Straße einschließlich Nossener Str. 1, Hohlweg, Nordwestmauer Albrechtburg bis Rondell, Verlauf der ehemaligen Stadtmauer bis Fischergasse, Uferstraße bis Höhe Jacobskapelle, Elbufer bis Triebischmündung. Der Geltungsbereich der Satzung ist im Lageplan "Erhaltungssatzung Historische Altstadt" vom 17.01.1995 dargestellt. Dieser Lageplan ist Bestandteil der Satzung.

Die Satzung dient der Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes aufgrund seiner besonderen städtebaulichen Gestalt im Sinne von § 172 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung im Sinne von § 172 Abs. 1 Nr. 2 BauGB.

Im Geltungsbereich der Satzung bedarf der Abbruch, die Änderung oder die Nutzungsänderung sowie die Errichtung baulicher Anlagen die Genehmigung.

Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die untere Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt.

Die den in § 26 Nr. 2 BauGB bezeichneten Zwecken dienenden Grundstücke und die in § 26 Nr. 3 BauGB bezeichneten Grundstücke sind von der Genehmigungspflicht nach § 3 dieser Satzung ausgenommen.

Nach § 213 Abs. 1 Nr. 4 BauGB handelt ordnungswidrig, wer eine bauliche Anlage im Geltungsbereich dieser Satzung ohne Genehmigung abbricht oder ändert. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 213 Abs. 2 BauGB mit einer Geldbuße bis zu 50.000 DM belegt werden.

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Meißen, den 15. März 1995

Dr. Pohlack,
Bürgermeister