Strafrecht
Bei Beleidigung, Körperverletzung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Bedrohung, Verletzung des Briefgeheimnisses und Rauschtaten (§ 323 a StGB ) bzgl. der vorgenannten Delikte muss zunächst ein Schlichtungsversuch vor dem Schiedsamt oder der Schiedsstelle unternommen werden.
Selbst eine erfolglose Schlichtung kann somit eine wichtige Voraussetzung für das weitere Vorgehen sein. In den Schiedsamtsländern geht in Privatklagedelikten die Schlichtung einem Strafverfahren vor Gericht vor, d.h. dass zunächst die Schlichtung versucht werden muss.
Erst wenn diese erfolglos bleibt und hierüber die Sühnebescheinigung ausgestellt worden ist, kann man bei Privatklagedelikten vor Gericht gehen - ohne diese Sühnebescheinigung des Schiedsamtes / der Schiedsstelle wird keine Privatklage zugelassen.
Zivilrecht
Nach einem am 01.01.2000 in Kraft getretenen Bundesgesetz können die Bundesländer bestimmen, dass eine obligatorische Vorschaltung auch für bestimmte Zivilstreitigkeiten gilt, nämlich bei
- den in § 906 BGB geregelten Einwirkungen auf das Nachbargrundstück,
- in Streitigkeiten wegen Überwuchses, Hinüberfalls, eines Grenzbaumes, Einhalten eines landesrechtlich geregelten Grenzabstandes von Pflanzen,
- Verletzung der persönlichen Ehre, soweit nicht in Presse und Rundfunk begangen.
In Sachsen ist die Anrufung des Schiedsamtes (= Friedensrichters) auf freiwilliger Basis möglich. Weiterhin kann der Friedensrichter freiwillig bei allen vermögensrechtlichen Streitigkeiten in unbegrenzter Höhe zu Rate gezogen werden.