Satzung über die Erhebung einer Gästetaxe (Gästetaxesatzung)

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) sowie der §§ 2, 6 Absatz 2 Satz 2 und 34 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes(SächsKAG) hat der Stadtrat der Stadt Meißen am 06.12.2017 folgende Satzung beschlossen:

(1) Die Stadt Meißen erhebt zur Deckung ihrer besonderen Kosten, die ihr

  1. für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Unterhaltung der zu touristischen Zwecken bereitgestellten Einrichtungen und Anlagen,
  2. für die zu touristischen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen und
  3. für die, gegebenenfalls auch im Rahmen eines überregionalen Verbunds, den Abgabepflichtigen eingeräumte Möglichkeit der kostenlosen oder ermäßigten Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs und anderer Angebote entstehen, eine Gästetaxe. Sie wird unabhängig davon erhoben, ob und in welchem Umfang die zur Verfügung gestellten Einrichtungen, Anlagen, Veranstaltungen und Vergünstigungen tatsächlich in Anspruch genommen werden. Zu den Kosten im Sinne des Satzes 1 zählen auch die Kosten, die einem Dritten entstehen, dessen sich die Stadt bedient, soweit sie dem Dritten von der Stadt geschuldet werden.

(2) Die Erhebung von Benutzungsgebühren und sonstigen Entgelten für öffentliche Einrichtungen und Veranstaltungen der Stadt bleibt unberührt.

(1) Gästetaxepflichtig sind natürliche Personen, die in der Stadt Unterkunft nehmen, aber nicht Einwohner der Stadt sind. Unterkunft im Stadtgebiet nimmt auch, wer in Kurkliniken, Sanatorien, Wohnwagen, Zelten, Fahrzeugen und dergleichen untergebracht ist. Unterkunft nimmt auch, wer sich regelmäßig in Wochenendhäusern, Datschen, Lauben und vergleichbaren Baulichkeiten aufhält, die so ausgestattet sind, dass sie einer Wohnnutzung zugänglich sind; darunter fällt bereits eine regelmäßige Wohnnutzung an Wochenenden außerhalb der Heizperiode.

(2) Gästetaxepflichtig nach Maßgabe des Absatzes 1 sind auch natürliche Personen, die, obwohl sie Einwohner sind, den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen in einer anderen Stadt haben.

(3) Gästetaxepflichtig nach Maßgabe des Absatzes 1 sind auch natürliche Personen, die aus beruflichen Gründen in der Stadt Unterkunft nehmen. Nicht gästetaxepflichtig sind hingegen Einwohner, die in der Stadt arbeiten, in Ausbildung stehen oder ein Studium absolvieren und zu diesem Zweck einen Nebenwohnsitz begründen.

(4) Nicht gästetaxepflichtig sind natürliche Personen, die in der Stadt zum vorübergehenden Besuch ohne Zahlung eines Entgelts Unterkunft nehmen, wenn dies als sozialadäquat anzusehen ist, insbesondere bei Verwandtschaftsbesuchen.

(1) Die Gästetaxe beträgt je Person und Aufenthaltstag 1,50 Euro. Ankunfts- und Abreisetag werden als ein Tag berechnet.

(2) Gästetaxepflichtige nach § 2 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 haben unabhängig von der Dauer und Häufigkeit sowie der Jahreszeit des Aufenthaltes eine pauschale Jahresgästetaxe zu entrichten. Diese beträgt das 24-fache des Tagessatzes. Von der pauschalen Jahresgästetaxe kann auf schriftlichen Antrag befreit werden, wenn durch den Gästetaxepflichtigen glaubhaft gemacht wird, dass er die Wohnung oder sonstige Unterkunft im gesamten Kalenderjahr nicht genutzt hat.

(3) Soweit die Erhebung der Gästetaxe der Umsatzsteuerpflicht unterliegt, tritt zur Gästetaxe nach Absatz 1 und 2 noch die Umsatzsteuer in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe. Die Stadt teilt dazu den für den Einzug und die Abführung der Gästetaxe nach § 8 Verantwortlichen rechtzeitig mit, ob eine Umsatzsteuerpflicht besteht und wenn ja, welcher Steuersatz anzuwenden ist.

(1) Von der Gästetaxepflicht sind befreit:

  1. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr,
  2. Schüler, Studenten und Auszubildende vom 18. bis zum vollendeten 25. Lebensjahr,
  3. Schwerbehinderte mit den vorgedruckten Merkzeichen BL oder aG im Schwerbehindertenausweis,
  4. Begleitpersonen von Schwerbehinderten, wenn die Notwendigkeit der Begleitung durch amtsärztliche Bescheinigung, Schwerbehindertenausweis oder Rentenbescheid nachgewiesen wird,
  5. Kranke, die ihre Unterkunft nicht verlassen können, nachdem der Betroffene die Dauer der Verhinderung durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nachgewiesen hat; das Zeugnis ist dem Vorlegenden nach Einsichtnahme zurückzugeben,
  6. Personen, die in Krankenhäusern oder Pflegeheimen zur vollstationären Behandlung aufgenommen wurden oder denen Eingliederungshilfe nach § 55 SGB XII gewährt wird,
  7. jede weitere Person einer Familie, wenn für drei Familienmitglieder Gästetaxe entrichtet wird,
  8. bei Anwendung von § 3 Absatz 2 (pauschale Jahresgästetaxe) jede weitere Person einer Familie. Als Mitglieder einer Familie gelten Angehörige im Sinne von § 15 der Abgabenordnung.

(2) Die Voraussetzungen für die Befreiung von der Gästetaxepflicht sind, sofern sie nicht offensichtlich vorliegen, durch Vorlage eines geeigneten Nachweises zu bestätigen. Der Nachweis ist dem Betroffenen nach Einsichtnahme zurückzugeben.

(1) Jede Person, die aufgrund ihrer Unterkunftnahme in der Stadt der Gästetaxepflicht unterliegt, hat Anspruch auf eine Gästekarte. Die Gästekarte ist nicht übertragbar. Die Gästekarte enthält

  • die Nummer der Gästekarte,
  • den Beherbergungsbetrieb,
  • den Namen und Vornamen des Gästekarteninhabers sowie
  • den An- und Abreisetag.

(2) Personen, die die pauschale Jahresgästetaxe entrichten (§ 3 Abs. 2), sowie deren Familienangehörige erhalten eine Gästekarte, die die Nummer der Gästekarte, die Namen und Vornamen des Gästekarteninhabers sowie den Aufenthaltsort und deren Adresse enthält.

(3) Die Gästekarte berechtigt in dem angegebenen Zeitraum einschließlich des An- und des Abreisetages zur kostenfreien oder ermäßigten Nutzung von bestimmten öffentlichen und privaten Einrichtungen, Anlagen, Angeboten und Veranstaltungen innerhalb und außerhalb des Stadtgebiets. Sie ist auf Verlangen vorzulegen. Die Leistungen werden dem Gast mit Aushändigung der Gästekarte in geeigneter Weise bekannt gegeben.

(1) Die Gästetaxeschuld entsteht in den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 Satz 1 mit dem Tag des Eintreffens in der Stadt. Sie wird zur Zahlung fällig am letzten Aufenthaltstag in der Stadt.

(2) Die pauschale Jahresgästetaxe (§ 2 Absatz 1 Satz 3 sowie Absatz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 2) entsteht am 1. Januar jeden Jahres. Bei neu zuziehenden Einwohnern im Sinne des § 2 Absatz 2 entsteht sie am ersten Tag des folgenden Kalendermonats. Bei wegziehenden Einwohnern im Sinne des § 2 Absatz 2 endet sie mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wegzug erfolgt. Die pauschale Gästetaxe ist bei Zuzug und Wegzug anteilig nach der Zahl der Monate zu bemessen, für die eine Gästetaxeschuld besteht. Bei Wochenendhäusern, Datschen, Lauben und vergleichbaren Baulichkeiten sind die Sätze 2 bis 4 entsprechend anzuwenden; hierbei ist auf deren Inbesitznahme beziehungsweise auf die Besitzaufgabe abzustellen. Die pauschale Gästetaxe wird einen Monat nach Zustellung des Gästetaxebescheides fällig.

(1) Wer gästetaxepflichtige Personen nach § 2 beherbergt, einen Campingplatz oder eine Hafenanlage mit Schiffsliegeplatz betreibt, ist verpflichtet, bei ihm verweilende ortsfremde Personen in der Stadtverwaltung anzumelden.

(2) Wer als gästetaxepflichtige Person bei einem Beherbergungsbetrieb oder einer sonstigen Einrichtung im Sinne des Absatzes 1 übernachtet, hat am Tag seiner Ankunft den amtlichen Meldevordruck richtig und vollständig auszufüllen und handschriftlich zu unterschreiben. Der Inhaber des Betriebes hat die vorgeschriebenen Meldevordrucke bereitzuhalten und darauf hinzuwirken, dass die von ihm aufgenommenen gästetaxepflichtigen Gäste diese Pflichten erfüllen. Das Original des Meldescheins ist vom Tag der Anreise der beherbergten Person an ein Jahr aufzubewahren und innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten. Eine Mehrfertigung des Meldescheins ist der Stadtverwaltung innerhalb von 31 Tagen nach Ankunft zuzuleiten.

(3) Gästetaxepflichtige Personen, die eine pauschale Jahresgästetaxe zu entrichten haben (§ 2 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 2 und mit § 6 Absatz 2), sind verpflichtet, sich innerhalb von zehn Werktagen nach Zuzug anzumelden und sich unverzüglich nach Wegzug abzumelden. Bei Wochenendhäusern, Datschen, Lauben und vergleichbaren Baulichkeiten ist anstatt auf den Zuzug und Wegzug auf deren Inbesitznahme beziehungsweise auf die Besitzaufgabe abzustellen.

(4) Meldungen nach dieser Satzung sind unter Verwendung der von der Stadt bereitgestellten amtlichen Vordrucke vorzunehmen.

(5) Die Gästetaxesatzung muss für jeden Gast zur Einsichtnahme in der Beherbergungseinrichtung oder bei dem für die Gästetaxeerhebung beauftragten Personenkreis vorliegen.

(6) Die Erfüllung der allgemeinen Meldepflichten nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) bleibt von den Regelungen nach Absatz 1 bis 5 unberührt.

(1) Der in § 7 Absatz 1 genannte Personenkreis hat die Gästetaxe zuzüglich einer etwaigen Umsatzsteuer von den gästetaxepflichtigen Personen einzuziehen und monatlich bis zum zehnten Werktag des Folgemonats an die Stadt abzuführen. Die gewährten Gästeübernachtungen und die eingezogenen Beträge im Einzelnen sind in einer Abrechnung einzeln aufzuschlüsseln. Dies gilt auch, sofern der Betrieb keine Personen beherbergt hat; in diesem Fall hat eine Fehlanzeige („Null-Meldung") zu erfolgen.

(2) Wenn die Gästetaxe in dem Entgelt enthalten ist, das die Reiseteilnehmer an ein Reiseunternehmen zu entrichten haben, ist die Gästetaxe durch das Reiseunternehmen einzuziehen und nach Ankunft unverzüglich an die Quartiergeber im Sinne von § 7 Absatz 1 abzuführen. Der weitere Vollzug entsprechend § 8 Absatz 1 obliegt dem Quartiergeber.

(3) Die Abrechnungen sind unter Verwendung der von der Stadt bereitgestellten amtlichen Vordrucke vorzunehmen.

(4) Die Aufbewahrung und Abrechnung der Gästetaxe hat getrennt vom Betriebsvermögen zu erfolgen. Dies gilt sowohl für die Kassen- als auch für die Kontoführung.

(5) Der mit dem Einzug und der Abrechnung beauftragte Personenkreis haftet gegenüber der Stadt für die Einziehung und Abführung der Gästetaxe nach Maßgabe der vorliegenden Satzung.

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 SächsKAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  1. als Personen gegen Entgelt Beherbergender, als Betreiber eines Campingplatzes oder als Betreiber einer Hafenanlage mit Schiffsliegeplatz entgegen § 7 Absatz 1, Absatz 2 Satz 4 und Absatz 4 bei ihm verweilende ortsfremde Personen nicht innerhalb von 31 Tagen nach Ankunft bei der Stadtverwaltung unter Verwendung des von der Stadt bereitgestellten amtlichen Vordruckes anmeldet,
  2. als Gästetaxepflichtiger entgegen § 7 Absatz 2 und 4 nicht am Tag seiner Ankunft den von der Stadt bereitgestellten amtlichen Vordruck richtig und vollständig ausfüllt und unterschreibt,
  3. als Gästetaxepflichtiger sich entgegen § 7 Absatz 3 nicht innerhalb von zehn Werktagen nach einem Zuzug oder der Inbesitznahme einer Baulichkeit unter Verwendung des von der Stadt bereitgestellten amtlichen Vordruckes anmeldet,
  4. als für ein Reiseunternehmen verantwortlich Handelnder entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 die Gästetaxe nicht unverzüglich nach Ankunft an den Quartiergeber abführt, obwohl die Gästetaxe in dem Entgelt enthalten ist, das die Reiseteilnehmer an das Reiseunternehmen zu entrichten haben,
  5. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 die Gästetaxe von den gästetaxepflichtigen Personen nicht einzieht,
  6. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 die eingezogene Gästetaxe nicht spätestens bis zum bis zum zehnten Werktag des Folgemonats an die Stadt abführt,
  7. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 2 und 3 nicht die gewährten Gästeübernachtungen und die eingezogenen Beträge bis spätestens zum bis zum zehnten Werktag des Folgemonats im Einzelnen abrechnet,
  8. entgegen § 8 Absatz 4 nicht dafür Sorge trägt, dass die Aufbewahrung und Abrechnung der Gästetaxe sowohl bei der Kassen- als auch bei der Kontoführung getrennt vom Betriebsvermögen erfolgt und es dadurch ermöglicht, eine Gästetaxe zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabengefährdung).

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

(3) Die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 6 Absatz 1 sowie Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 SächsKAG und nach sonstigen unmittelbar geltenden gesetzlichen Tatbeständen bleibt unberührt.

Diese Satzung tritt am 01.01.2019 in Kraft.

Meißen, den 07.12.2017


Olaf Raschke
Oberbürgermeister