Gebührenordnung für das Anlegen und Liegen von Schiffen am Schiffsanleger der Stadt Meißen

Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018, die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2017 (SächsGVBl. S. 626) geändert worden ist und § 9 Abs. 1 Sächsisches Kommunalabgabengesetz in der Fassung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Dezember 2017 (SächsGVBl. S. 626) geändert worden ist, hat der Stadtrat der Großen Kreisstadt Meißen in seiner Sitzung am 5. Juni 2019 folgende Gebührenordnung beschlossen:

Für die Nutzung des städtischen Schiffsanlegers (Flurstück: Gem. Fischergasse 40/17) wird eine Gebühr erhoben.
Die Nutzung beinhaltet:

  • die Nutzung des Schwimmpontons sowie der Poller zur Fixierung des Schiffes
  • die Nutzung der Kaifläche durch Passagiere sowie für den fließenden und ruhenden Verkehr, der mit dem Schiffsbetrieb in Zusammenhang steht
  • Benutzung der technischen Anschlüsse

2.1. Die Gebührenordnung gilt für Kabinenschiffe sowie Tagesausflugsschiffe. Dabei gelten folgende Gebühren:

2.1.1. für Kabinenschiffe:
Kurzanlegung bis zu 1 Stunde 185,00 €
Liegezeit über 1 und bis zu 8 Stunden 335,00 €
Liegezeit über 8 und bis zu 24 Stunden 475,00 €

2.1.2. für Tagesausflugsschiffe:
Kurzanlegung bis zu 1 Stunde (bis 50 Sitzplätze) 25,00 €
Liegezeit über 1 und bis zu 8 Stunden (bis 50 Sitzplätze) 45,00 €
Liegezeit über 8 und bis zu 24 Stunden (bis 50 Sitzplätze) 65,00 €
Kurzanlegung bis zu 1 Stunde (mehr als 50 Sitzplätze) 50,00 €
Liegezeit über 1 und bis zu 8 Stunden (mehr als 50 Sitzplätze) 90,00 €
Liegezeit über 8 und bis zu 24 Stunden (mehr als 50 Sitzplätze) 130,00 €

2.2. Eine Doppellage ist zulässig. In diesem Fall wird die Gebühr durch zwei geteilt.

2.3. Für die Liegezeit von mehr als zehn Tagen sowie für Schiffe, welche weder der Kategorie Kabinen- noch Tagesausflugsschiffe zugeordnet werden können, kann eine vertragliche Regelung, abweichend von der Gebührenordnung getroffen werden.

2.4. Die Gebühren werden dem Nutzer nach der Nutzung in Rechnung gestellt.

Die Entnahme der anliegenden Medien ist nach Anmeldung möglich. Eine Ablesung der vorhandenen Zähler erfolgt durch einen Mitarbeiter der Stadt Meißen. Die genutzten Medien werden nach den ortsüblichen Tarifen gesondert in Rechnung gestellt.

Die Anmeldung erfolgt während der Öffnungszeiten der Tourist-Information der Stadt Meißen telefonisch unter +49 (0)3521 41940 oder per E-Mail an tourismus@stadt-meissen.de. Die aktuellen Öffnungszeiten sind auf der Homepage der Stadt Meißen unter www.stadt-meissen.de zu finden. Bei der Anmeldung sind die rechnungsrelevanten Daten mit anzugeben.

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 eine Gebühr nicht oder nicht vollständig entrichtet und dennoch die Schiffsanleger benutzt,
2. entgegen § 3 die anliegenden Medien ohne Anmeldung nutzt,
3. entgegen § 4 die erforderliche Anmeldung nicht bei der Tourist-Information Meißen durchführt.

Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 1000 Euro geahndet werden.

Diese Gebührenordnung für das Anlegen und Liegen von Schiffen am Schiffsanleger der Großen Kreisstadt Meißen tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Die bisher gültige Entgeltordnung für das Anlegen und Liegen von Schiffen am Elbkai mit der Beschluss-Nummer 17/6/273, beschlossen vom Stadtrat am 06.12.2017 tritt zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.

Meißen, den 6. Juni 2019


Olaf Raschke
Oberbürgermeister