Geschäftsordnung des Stadtrates Meißen und seiner Ausschüsse

Präambel

Aufgrund von § 38 Absatz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) hat der Stadtrat der Stadt Meißen am 6. Juli 2022 folgende Geschäftsordnung beschlossen:

§ 1 Einberufung der Sitzung

§ 2 Aufstellung der Tagesordnung

§ 3 Veröffentlichung von Informationen/Bekanntmachung

§ 4 Teilnahmepflicht

(1)  1Die regelmäßigen Sitzungen des Stadtrates sollen mindestens einmal im Monat stattfinden. 2Die Einberufung erfolgt schriftlich oder elektronisch durch die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister und muss den Mitgliedern des Stadtrates mindestens 7 volle Tage vor dem Sitzungstag, den Tag der Absendung nicht eingerechnet, zugehen. 3Mit der Einberufung sind den Mitgliedern des Stadtrates die Verhandlungsgegenstände mitzuteilen. 4Dabei sind die für die Beratung erforderlichen Unterlagen beizufügen, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen.

(2)  1Die Mitglieder des Stadtrates, die eine elektronische Einladung wünschen und über die technischen Voraussetzungen zum Versenden und Empfangen elektronischer Post (E-Mail) und zur Nutzung des Ratsinformationssystems der Stadt Meißen verfügen, teilen dies der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister in schriftlicher oder elektronischer Form verbindlich mit und übermitteln ihr/ihm dazu eine geeignete E-Mail-Adresse. 2Die Übersendung der Einladung und der Tagesordnung erfolgt sodann rechtsverbindlich ausschließlich auf diesem elektronischen Wege. 3Die für die Beratung erforderlichen Unterlagen werden in diesen Fällen ausschließlich im Ratsinformationssystem der Stadt Meißen zur Verfügung gestellt. 4Ist im Einzelfall die Zusendung auf elektronischem Weg aus technischen oder anderen Gründen nicht möglich, erfolgt eine schriftliche Einladung in Papierform. 5Selbiges gilt für die Übersendung von Unterlagen, sofern im Einzelfall die Verfügbarkeit des Ratsinformationssystems nicht gewährleistet ist. 6Die Stadtratsmitglieder sind dafür verantwortlich, dass ihr elektronisches Postfach empfangsbereit ist und unbefugte Dritte keinen Zugriff auf die Einladung nebst Tagesordnung sowie auf nichtöffentliche Vorlagen (einschließlich Anlagen) und sonstige der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Sitzungsunterlagen nehmen können. 7Änderungen der benannten E-Mail-Adresse sind der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister unverzüglich mitzuteilen.

(3)  1Der Stadtrat ist außerdem einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert. 2Abs. 1 gilt entsprechend.

(4)  1Der Stadtrat ist unverzüglich einzuberufen, wenn es mindestens ein Fünftel der Stadträte unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt und der Stadtrat den gleichen Verhandlungsgegenstand nicht innerhalb der letzten sechs Monate bereits behandelt hat oder wenn sich seit der Behandlung die Sach- und Rechtslage wesentlich geändert hat. 2Abs. 1 gilt entsprechend.

(5)  In Eilfällen kann der Stadtrat formlos und unter Verzicht auf die Einhaltung der Ladungsfrist, jedoch unter Angabe der Verhandlungsgegenstände, einberufen werden.

(1)  1Die Oberbürgermeisterin/Der Oberbürgermeister stellt die Tagesordnung in eigener Verantwortung auf. 2Soweit der Stadtrat die Beratung von Verhandlungsgegenständen beschlossen hat, hat die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister diese in die Tagesordnung aufzunehmen. 3Soweit der Ältestenrat die Beratung von Verhandlungsgegenständen gewünscht hat, soll die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister diese in die Tagesordnung aufnehmen.

(2)  Über die Behandlung von Tischvorlagen ist mit der Tagesordnung abzustimmen.

(3)  1Auf Antrag einer Fraktion oder von mindestens einem Fünftel der Stadträtinnen/Stadträte ist ein Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung spätestens der übernächsten Sitzung des Stadtrates zu setzen. 2Dies gilt nicht, wenn der Stadtrat denselben Verhandlungsgegenstand innerhalb der letzten 6 Monate bereits behandelt oder wenn sich seit der Behandlung die Sach- oder Rechtslage nicht wesentlich geändert hat.

(4) Die Oberbürgermeisterin/Der Oberbürgermeister legt die Reihenfolge der einzelnen Verhandlungsgegenstände fest und bestimmt unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, welche Verhandlungsgegenstände in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden sollen.

(1)  1Die Stadt veröffentlicht auf ihrer Internetseite Zeit, Ort und Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse. 2Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2)  1Die der Tagesordnung beigefügten Beratungsunterlagen für öffentliche Sitzungen sind auf der Internetseite der Stadt zu veröffentlichen, unmittelbar nachdem sie den Mitgliedern des Stadtrates zugegangen sind. 2Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass hierdurch keine personenbezogenen Daten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse unbefugt offenbart werden. 3Sind Maßnahmen nach Satz 2 nicht ohne erheblichen Aufwand oder erhebliche Veränderungen der Beratungsvorlage möglich, kann im Einzelfall von der Veröffentlichung abgesehen werden.

(3)  Die Mitglieder des Stadtrates dürfen den Inhalt von Beratungsunterlagen für öffentliche Sitzungen, ausgenommen personenbezogene Daten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, zur Wahrnehmung ihres Amtes gegenüber Dritten und der Öffentlichkeit bekanntgeben.

(4)  Die in öffentlicher Sitzung des Stadtrates oder des Ausschusses gefassten oder bekanntgegeben Beschlüsse sind im Wortlaut oder in Form eines zusammenfassenden Berichts nach Unterzeichnung der Niederschrift auf der Internetseite der Stadt zu veröffentlichen.

1Die Mitglieder des Stadtrates sind verpflichtet, an den Sitzungen des Stadtrates teilzunehmen. 2Im Falle einer Verhinderung ist dies unverzüglich, spätestens zu Beginn der Sitzung, der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister über das Büro des Stadtrates mitzuteilen. 3Die Mitteilungspflicht besteht auch für den Fall, dass ein Mitglied des Stadtrates eine Sitzung vorzeitig verlassen will.

§  5 Öffentlichkeit der Sitzungen

§  6 Vorsitz im Stadtrat

§  7 Fraktionen

§  8 Beschlussfähigkeit des Stadtrates

§  9 Befangenheit von Mitgliedern des Stadtrates

§10 Teilnahme an Sitzungen des Stadtrates, Sitzungsende

§11 Änderung und Erweiterung der Tagesordnung

§12 Redeordnung

§13 Anträge zur Geschäftsordnung

§14 Schluss der Aussprache, Schluss der Rednerliste

§15 Anträge zur Sache

§16 Beschlussfassung

§17 Wahlen

§18 Frage- und Informationsrecht der Mitglieder des Stadtrates

§19 Fragerecht von Einwohnerinnen/Einwohnern

§20 Ordnungsgewalt und Hausrecht der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters

§21 Ordnungsruf und Wortentziehung

§22 Entzug der Sitzungsentschädigung, Ausschluss aus der Sitzung

§23 Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen

(1)  1Die Sitzungen des Stadtrates sind öffentlich. 2Jede Person hat das Recht, als Zuhörerin/Zuhörer an öffentlichen Sitzungen des Stadtrates teilzunehmen, soweit dies die räumlichen Verhältnisse gestatten. 3Die Zuhörerinnen/Zuhörer sind nicht berechtigt, das Wort zu ergreifen oder sich sonst an den Verhandlungen des Stadtrates zu beteiligen. 4Während der Sitzung sind Ton- und Bildaufzeichnungen bzw. Echtzeitübertragungen zulässig.

(2)  1Nichtöffentliche Tagesordnungspunkte sind die Ausnahme. 2In nichtöffentlicher Sitzung wird nur verhandelt, wenn das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner Personen eine nichtöffentliche Beratung des Verhandlungsgegenstandes erfordern.

(3)  1Über Anträge aus der Mitte des Stadtrates, einen Verhandlungsgegenstand entgegen der von der Oberbürgermeisterin/vom Oberbürgermeister aufgestellten Tagesordnung in öffentlicher oder nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln, wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden. 2Beschließt der Stadtrat, einen Verhandlungsgegenstand in öffentlicher Sitzung zu behandeln, so hat die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister diesen auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Stadtrates zu setzen.

(1)  1Die Oberbürgermeisterin/Der Oberbürgermeister führt den Vorsitz im Stadtrat. 2Im Fall ihrer/seiner Verhinderung übernimmt seine Stellvertreterin/sein Stellvertreter den Vorsitz. 3Sind mehrere Stellvertreterinnen/Stellvertreter bestellt, so sind sie in der gemäß § 54 Abs. 1 Satz 4 SächsGemO festgelegten Reihenfolge zur Stellvertretung berufen. 4Sind alle bestellten Stellvertreterinnen/Stellvertreter vorzeitig ausgeschieden oder sind im Falle der Verhinderung der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters auch sämtliche Stellvertreterinnen/Stellvertreter verhindert, hat der Stadtrat unverzüglich eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter oder mehrere Stellvertreterinnen/Stellvertreter neu oder auf die Dauer der Verhinderung zusätzlich zu bestellen. 5Bis zu dieser Bestellung nimmt das an Lebensjahren älteste, nicht verhinderte Mitglied des Stadtrates die Aufgaben der Stellvertreterin/des Stellvertreters der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters wahr.

(2)  1Die Oberbürgermeisterin/Der Oberbürgermeister eröffnet und schließt die Sitzung und leitet die Verhandlungen des Stadtrates. 2Sie/Er kann die Verhandlungsleitung vorübergehend an eine Stadträtin/einen Stadtrat abgeben.

(1)  1Fraktionen sind auf Dauer angelegte Zusammenschlüsse von mindestens zwei Stadträtinnen/Stadträten, zwischen denen eine grundsätzliche politische Übereinstimmung besteht. 2Mitglieder des Stadtrates können nicht zugleich mehreren Fraktionen angehören.

(2)  1Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen der Vorsitzenden und Mitglieder sind der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister schriftlich mitzuteilen. 2Sofern die Mitglieder einer Fraktion nicht auf der Grundlage derselben Liste in den Stadtrat eingezogen sind, ist zusätzlich eine von allen Mitgliedern des Zusammenschlusses unterzeichnete Erklärung über die gemeinsam angestrebten kommunalpolitischen Ziele beizufügen.

(3)  Die Fraktionen wählen eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende/einen stellvertretenden Vorsitzenden.

(4)  Der Austritt aus einer Fraktion sowie die Auflösung einer Fraktion sind der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(5)  Fraktionen erhalten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Maßgabe einer vom Stadtrat beschlossenen Satzung Haushaltmittel gemäß § 35a SächsGemO aus dem Haushalt der Stadt Meißen.

(1) 1Vor Eintritt in die Tagesordnung stellt die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister die ordnungsgemäße Einberufung der Sitzung sowie die Beschlussfähigkeit des Stadtrates fest und lässt dies in der Niederschrift vermerken. 2Der Stadtrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist.3 Bei Befangenheit von mehr als der Hälfte aller Mitglieder ist der Stadtrat beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist.

(2) 1Ist der Stadtrat nicht beschlussfähig, muss eine zweite Sitzung stattfinden, in der er beschlussfähig ist, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend und stimmberechtigt sind; bei der Einberufung der zweiten Sitzung ist hierauf hinzuweisen. 2Die zweite Sitzung entfällt, wenn weniger als drei Mitglieder stimmberechtigt sind.

(3) 1Ist der Stadtrat wegen Befangenheit von Mitgliedern nicht beschlussfähig, entscheidet die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister an seiner Stelle nach Anhörung der nichtbefangenen Stadträtinnen/Stadträte. 2Sind auch die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister und Ihre/seine Stellvertreterinnen/Stellvertreter befangen, gilt § 117 SächsGemO entsprechend, sofern nicht der Stadtrat ein stimmberechtigtes Mitglied für die Entscheidung zur Stellvertreterin/zum Stellvertreter der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters bestellt.

(1) Muss ein Mitglied des Stadtrates annehmen, nach § 20 SächsGemO von der Mitwirkung an der Beratung und Entscheidung eines Verhandlungsgegenstandes wegen Befangenheit ausgeschlossen zu sein, so hat es den Ausschließungsgrund vor Eintritt in die Verhandlung unaufgefordert der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister anzuzeigen und den Sitzungsraum zu verlassen; bei ei- ner öffentlichen Sitzung darf es als Zuhörerin/Zuhörer in dem für die Zuhörerinnen/Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungsraumes anwesend bleiben.

(2) Ob ein Ausschließungsgrund in der Person eines Mitgliedes des Stadtrates vorliegt, entscheidet im Zweifelsfall der Stadtrat, und zwar in Abwesenheit der/des Betroffenen.

(3) 1Verstößt ein Mitglied des Stadtrates gegen die Offenbarungspflicht nach Abs. 1, so stellt der Stadtrat dies durch Beschluss fest. 2Der Beschluss ist in die Niederschrift aufzunehmen.

(1) 1Auf Beschluss des Stadtrates oder eines seiner Ausschüsse können sachkundige Einwohnerinnen/Einwohner, Sachverständige, betroffene Personen und Personengruppen für die nächste Sitzung eingeladen und zur Darstellung ihrer Auffassung aufgefordert werden (Anhörung). 2Anhörungen sind öffentlich, soweit es sich nicht um Angelegenheiten handelt, die im Stadtrat in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden.

(2) Stadträtinnen/Stadträte und Fraktionen können dem Stadtrat und seinen Ausschüssen vorschlagen, je eine Sachverständige/einen Sachverständigen oder eine betroffene Person bzw. eine Sprecherin/einen Sprecher von Personengruppen zur Beratung einzelner Angelegenheiten hinzuziehen.

(3) 1Die Sachverständigenanhörung ist in der Regel auf 60 Minuten begrenzt. 2Jede Expertin/jeder Experte hat eine maximale Redezeit von fünf Minuten. 3Redebeiträge sind den Stadträtinnen/Stadträten mindestens zwei Tage vor der Sitzung in schriftlicher Form zur Kenntnis zu bringen. 4Nach den Ausführungen der Expertinnen/der Experten können die Mitglieder des Stadtrates Fragen zur Sache stellen.

(4) An der Beratung und Entscheidung dürfen die Geladenen nicht teilnehmen.

(5) Die Schwerpunkte der in der Anhörung vorgebrachten Sachverhalte sind Bestandteil der Niederschrift.

(6) 1Die Teilnahme von Amtsleiterinnen/Amtsleitern der Stadtverwaltung an nichtöffentlichen Sitzungen des Stadtrates ist zugelassen. 2Ausgenommen davon ist die Behandlung von Personalangelegenheiten. 3Jeder Stadtrat hat das Recht, den Ausschluss der Amtsleiterinnen/Amtsleiter zu bestimmten Tagesordnungspunkten zu beantragen.

(7) Die Sitzungen sollen grundsätzlich spätestens um 22.00 Uhr enden.

(1) Der Stadtrat kann vor Eintritt in die Tagesordnung beschließen,

  1. die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände zu ändern,
  2. Verhandlungsgegenstände zu teilen oder miteinander zu verbinden,
  3. die Beratung eines in öffentlicher Sitzung vorgesehenen Verhandlungsgegenstandes in die nichtöffentliche Sitzung zu verweisen, wenn dies das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner Personen im Sinne des § 37 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz SächsGemO erfordern.

(2) 1Die Tagesordnung kann in der Sitzung durch die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister erweitert werden, soweit es sich um Verhandlungsgegenstände handelt, die als Eilfälle im Sinne von § 36 Abs. 3 Satz 6 SächsGemO anzusehen sind und alle Mitglieder des Stadtrates anwesend sind. 2Die Erweiterung ist in die Niederschrift aufzunehmen.

(3) 1Verhandlungsgegenstände, die nach Auffassung des Stadtrates nicht in seine Zuständigkeit fallen (§ 36 Abs. 5 Satz 2 SächsGemO), muss der Stadtrat durch Beschluss von der Tagesordnung absetzen. 2Der Beschluss ist in die Niederschrift aufzunehmen.

(4) Die Erweiterung der Tagesordnung einer nichtöffentlichen Sitzung durch die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister ist zulässig, wenn dem alle Stadträte zustimmen.

(1) 1Die Oberbürgermeisterin/Der Oberbürgermeister ruft jeden Punkt der Tagesordnung nach der vorgesehenen oder beschlossenen Reihenfolge unter Bezeichnung des Verhandlungsgegenstandes auf und stellt die Angelegenheit zur Beratung. 2Wird eine Angelegenheit beraten, die auf Antrag auf die Tagesordnung gesetzt wurde, so ist zunächst den Antragstellerinnen/Antragstellern Gelegenheit zu geben, ihren Antrag zu begründen. 3Im Übrigen erhält, soweit eine Berichterstattung vorgesehen ist, zunächst die Berichterstatterin/der Berichterstatter das Wort.

(2) 1Wer das Wort ergreifen will, hat sich durch Aufheben der Hand zu melden. 2Melden sich mehrere Mitglieder des Stadtrates gleichzeitig, so bestimmt die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister die Reihenfolge der Wortmeldungen.

(3) Außerhalb der Reihenfolge erhält das Wort, wer Anträge zur Geschäftsordnung stellen will.

(4) Die Oberbürgermeisterin/Der Oberbürgermeister hat jederzeit das Recht, sich an der Beratung zu beteiligen.

(5) 1Die Redezeit beträgt pro Tagesordnungspunkt höchstens drei Minuten. 2Sie kann durch Beschluss des Stadtrates verlängert oder verkürzt werden. 3Ein Mitglied des Stadtrates darf höchstens zweimal zum selben Verhandlungsgegenstand sprechen; Anträge zur Geschäftsordnung bleiben hiervon unberührt. 4Die antragstellende Fraktion erhält fünf Minuten zur Einbringung des Antrages.

(1) 1Anträge zur Geschäftsordnung können jederzeit von jedem Mitglied des Stadtrates gestellt werden. 2Dazu gehören insbesondere folgende Anträge:

  1. auf Schluss der Aussprache,
  2. auf Schluss der Rednerliste,
  3. auf Verweisung an einen Ausschuss oder an die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister,
  4. auf Vertagung,
  5. auf Unterbrechung oder Aufhebung der Sitzung,
  6. auf Ausschluss oder Wiederherstellung der Öffentlichkeit,
  7. auf namentliche oder geheime Abstimmung,
  8. auf Absetzung einer Angelegenheit von der Tagesordnung,
  9. Wiederholung der Feststellung des Abstimmungsergebnisses,
  10. Abweichung von der Redezeit.

(2) 1Geschäftsordnungsanträge werden durch Heben beider Arme und nach Erfordernis unter Zuruf „Zur Geschäftsordnung“ angezeigt. 2Der Antrag ist kurz zu begründen.

(3) 1Wird ein Geschäftsordnungsantrag gestellt, darf die/der gegenwärtig Sprechende seinen Beitrag zu Ende führen. 2Zur Begründung des Geschäftsordnungsantrages ist eine Für- und eine Gegenrede gestattet.

(4) 1Über Geschäftsordnungsanträge hat der Stadtrat unverzüglich zu entscheiden. 2Werden mehrere Anträge zur Geschäftsordnung gleichzeitig gestellt, so ist über den jeweils weitergehenden Antrag zuerst abzustimmen. 2In Zweifelsfällen bestimmt die Vorsitzende/der Vorsitzende die Reihenfolge der Abstimmung.

1Jedes Mitglied des Stadtrates, das sich nicht an der Beratung beteiligt hat, kann verlangen, dass die Beratung des Verhandlungsgegenstandes beendet oder die Rednerliste abgeschlossen wird. 2Wird ein solcher Antrag gestellt, so gibt die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister die bereits vorliegenden Wortmeldungen bekannt. 3Gibt der Stadtrat dem Antrag statt, so ist die Aussprache sofort bzw. nach Erschöpfung der Rednerliste zu schließen.

(1) 1Jedes Mitglied des Stadtrates ist berechtigt, zu jedem Verhandlungsgegenstand Anträge zu stellen, um eine Entscheidung in der Sache herbeizuführen (Anträge zur Sache). 2Die Anträge müssen einen abstimmungsfähigen Beschlussentwurf enthalten. 3Dies gilt auch für Zusatz- und Änderungsanträge.

(2) Anträge, die Mehrausgaben oder Mindereinnahmen gegenüber den Ansätzen des Haushaltsplanes zur Folge haben, müssen mit einem Deckungsvorschlag verbunden werden.

(1) 1Nach Schluss der Aussprache stellt die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister die zu dem Verhandlungsgegenstand gestellten Sachanträge zur Abstimmung. 2Der weitestgehende Antrag hat Vorrang. 3In Zweifelsfällen bestimmt die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister die Reihenfolge der Abstimmung.

(2) 1Der Stadtrat stimmt in der Regel offen ab. 2Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen, soweit nicht der Stadtrat im Einzelfall etwas anderes beschließt.

(3) 1Aus wichtigem Grund kann der Stadtrat geheime Abstimmung beschließen. 2Geheime Abstimmung erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln.

(4) 1Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Ratsmitglieder erfolgt namentliche Abstimmung. 2Bei namentlicher Abstimmung ist die Stimmabgabe jedes einzelnen Mitgliedes des Stadtrates in der Niederschrift zu vermerken. 3Wird zum selben Verhandlungsgegenstand sowohl ein Antrag auf namentliche als auch auf geheime Abstimmung gestellt, so hat der Antrag auf geheime Abstimmung Vorrang.

(5) 1Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. 2Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. 3Stimmenthaltungen werden bei der Ermittlung der Stimmenmehrheit nicht berücksichtigt.

(6) Das Abstimmungsergebnis wird von der Oberbürgermeisterin/vom Oberbürgermeister bekanntgegeben und in der Niederschrift festgehalten.

(7) 1Über Gegenstände einfacher Art und geringer Bedeutung kann der Stadtrat im schriftlichen oder elektronischen Verfahren beschließen. 2Der damit verbundene Antrag ist angenommen, wenn kein Mitglied des Stadtrates widerspricht.

(1) 1Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen. 2Es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied des Stadtrates widerspricht. 3Auf dem Stimmzettel ist der Name der/des zu Wählenden anzugeben oder anzukreuzen. 4Unbeschriftete Stimmzettel gelten als Stimmenthaltung. 5Stimmzettel, auf denen „ja“ oder „nein“ vermerkt ist, sind ungültig, es sei denn, dass nur eine Person zur Wahl ansteht.

(2) 1Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat. 2Wird eine solche Mehrheit bei der Wahl nicht erreicht, findet zwischen den beiden Bewerberinnen/Bewerbern mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt, bei der die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 4Steht nur eine Person zur Wahl an, findet im Falle des Satzes 2 ein zweiter Wahlgang statt, bei dem die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreicht.

(1) Ein Zehntel der Stadträte, mindestens jedoch zwei Personen, kann in allen Angelegenheiten der Stadt verlangen, dass die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister den Stadtrat informiert und diesem oder einem von ihr/ihm bestellten Ausschuss Akteneinsicht gewährt. Das Recht Akteneinsicht zu verlangen, steht auch einer Fraktion zu.

(2) 1Jedes Mitglied des Stadtrates kann an die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister schriftliche Anfragen zu einzelnen Angelegenheiten der Stadt richten. 2Diese Anfragen sind mindestens fünf Werktage vor Beginn der nächstfolgenden Sitzung des Stadtrates der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister zuzuleiten. 3Die Beantwortung der schriftlichen Fragen soll grundsätzlich mündlich in der nächstfolgenden Sitzung des Stadtrates erfolgen. 4Eine schriftliche Beantwortung hat grundsätzlich innerhalb einer Frist von vier Wochen zu erfolgen. 5Die schriftlich beantworteten Fragen sind im Ratsinformationssystem für alle Bürgerinnen/Bürger zugänglich zu veröffentlichen, sofern nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner Personen entgegenstehen.

(3) 1Jedes Mitglied des Stadtrates ist berechtigt, nach Erledigung der Tagesordnung mündliche Fragen zu Angelegenheiten der Stadt an die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister zu richten. 2Die Anfragen dürfen sich nicht auf Verhandlungsgegenstände der betreffenden Sitzung des Stadtrates beziehen. 3Sie müssen kurz gefasst sein und eine kurze Beantwortung ermöglichen. 4Die Fragestellerin/der Fragesteller darf jeweils nur eine Zusatzfrage stellen. 5Ist eine sofortige Beantwortung nicht möglich, kann die Fragestellerin/der Fragesteller auf eine Beantwortung in der nächsten Sitzung des Stadtrates oder auf eine schriftliche Beantwortung innerhalb einer Frist von vier Wochen verwiesen werden.

(4) Anfragen dürfen zurückgewiesen werden, wenn

  1. sie nicht den Bestimmungen der Absätze 2 oder 3 entsprechen,
  2. die begehrte Auskunft demselben oder einer anderen Fragestellerin/einem anderen Fragesteller innerhalb der letzten 6 Monate bereits erteilt wurde,
  3. die Beantwortung offenkundig mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.

(5) Eine Aussprache findet nicht statt.

(1) Einwohnerinnen/Einwohner und die ihnen gleichgestellten Personen sowie Vertreterinnen/Vertreter von Bürgerinitiativen nach § 10 Abs. 3 und 5 SächsGemO können bei öffentlichen Sitzungen des Stadtrates Fragen zu städtischen Angelegenheiten stellen oder Anregungen unterbreiten.

(2) Grundsätze für die Einwohnerfragestunde:

  1. 1Die Einwohnerfragestunde findet zu Beginn der regelmäßigen öffentlichen Sitzung statt. 2Ihre Dauer soll 60 Minuten nicht überschreiten.
  2. 1Jede/Jeder Frageberechtigte nach Absatz 1 darf in einer Einwohnerfragestunde zu nicht mehr als einer Angelegenheit Fragen stellen oder Anregungen vorbringen. 2Fragen und Anregungen müssen kurzgefasst sein und sollen die Dauer von drei Minuten nicht überschreiten.
  3. Melden sich mehrere Einwohnerinnen/Einwohner gleichzeitig zu Wort, bestimmt die/der Vorsitzende die Reihenfolge der Fragesteller.
  4. 1Zu den gestellten Fragen und Anregungen nimmt die/der Vorsitzende oder ein von ihr/ihm Beauftragte/Beauftragter mündlich Stellung. 2Kann zu einer Frage nicht sofort Stellung genommen werden, wird die Stellungnahme in der folgenden Stadtratssitzung abgegeben. 3Widerspricht die Fragende/der Fragende nicht, kann die Antwort auch binnen vier Wochen schriftlich abgegeben werden. 4Eine Aussprache bzw. Beratung findet nicht statt.
  5. Die Vorsitzende/Der Vorsitzende kann unter Nachweis der Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 von einer Stellungnahme absehen.
  6. Die Fragen und Antworten werden in den Sitzungsniederschriften in den wesentlichen Teilen dokumentiert.

(3) 1 Sofern eine Einwohnerin/ein Einwohner von einem Tagesordnungspunkt persönlich betroffen ist, kann ihr/ihm von der/vom Vorsitzenden das Rederecht zu diesem Tagesordnungspunkt gewährt werden. 2Die Dauer des Rederechts darf drei Minuten nicht überschreiten.

(1) 1In den Sitzungen des Stadtrates übt die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister, im Verhinderungsfall ihre Stellvertreterin/ ihr/ sein Stellvertreter, die Ordnungsgewalt und das Hausrecht aus. 2Ihrer/seiner Ordnungsgewalt und ihrem/seinem Hausrecht unterliegen alle Personen, die sich während einer Sitzung des Stadtrates im Sitzungssaal aufhalten. 3Wer sich als Zuhörerin/Zuhörer ungebührlich benimmt oder sonst die Würde der Versammlung verletzt, kann von der Oberbürgermeisterin/vom Oberbürgermeister zur Ordnung gerufen und notfalls aus dem Sitzungssaal gewiesen werden.

(2) Entsteht während der Sitzung des Stadtrates unter den Zuhörerinnen/Zuhörern störende Unruhe, so kann die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister nach vorheriger Abmahnung den für die Zuhörer bestimmten Teil des Sitzungssaales räumen lassen, wenn die störende Unruhe auf andere Weise nicht zu beseitigen ist.

(1) Rednerinnen/Redner, die vom Thema abschweifen, kann die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister zur Sache rufen.

(2) Rednerinnen/Redner, die ohne Worterteilung das Wort an sich reißen oder die vorgeschriebene bzw. die vom Stadtrat beschlossene Redezeit trotz entsprechender Abmahnung überschreiten, kann die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister zur Ordnung rufen.

(3) 1Hat eine Rednerin/ein Redner bereits zweimal einen Ruf zur Sache (Abs. 1) oder einen Ordnungsruf (Abs. 2) erhalten, so kann die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister ihm das Wort entziehen, wenn die Rednerin/der Redner Anlass zu einer weiteren Ordnungsmaßnahme gibt. 2Einer Rednerin/einem Redner, dem das Wort entzogen ist, darf es in derselben Sitzung zu dem betreffenden Verhandlungsgegenstand nicht wieder erteilt werden.

(4) 1Vor allen öffentlichen und nichtöffentlichen Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse sind seitens der Stadträtinnen/Stadträte die Mobiltelefone stumm zu schalten und während der Sitzung im Saal nicht zu benutzen. 2Eine Stadträtin/ Stadtrat, die/der hiergegen verstößt, kann von der Oberbürgermeisterin/vom Oberbürgermeister zur Ordnung gerufen werden. 3Im Wiederholungsfall kann der Stadtrat von der Sitzung ausgeschlossen werden. Im Übrigen gilt § 22 der Geschäftsordnung.

1Bei grobem Verstoß gegen die Ordnung kann ein Mitglied des Stadtrates von der Oberbürgermeisterin/vom Oberbürgermeister aus dem Beratungsraum verwiesen werden. 2Mit dem Ausschluss aus der Sitzung ist der Verlust des Anspruchs auf die auf den Sitzungstag entfallende Entschädigung verbunden. 3Satz 1 gilt entsprechend für andere Personen, die gemäß § 10 dieser Geschäftsordnung an den Sitzungen des Stadtrates teilnehmen.

(1) Gegen Ordnungsmaßnahmen nach § 22 dieser Geschäftsordnung steht der Betroffenen/dem Betroffenen der Einspruch zu.

(2) 1Über die Berechtigung der Ordnungsmaßnahme befindet alsdann der Stadtrat in der nächsten Sitzung, jedoch ohne die Stimme des Betroffenen. 2Dieser/Diesem ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 3Die Entscheidung des Stadtrates ist der Betroffenen/dem Betroffenen bekannt zu geben.

 

§24 Niederschrift über die Sitzungen des Stadtrates

§25 Unterrichtung der Öffentlichkeit

§26 Beschlusskontrolle

(1) 1Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen des Stadtrates ist eine Niederschrift zu fertigen. 2Sie muss insbesondere enthalten:

  1. den Namen der Vorsitzenden/des Vorsitzenden,
  2. die Zahl der anwesenden und die Namen der abwesenden Stadträte unter Angabe des Grundes der Abwesenheit,
  3. die Gegenstände der Verhandlung,
  4. die Anträge zur Sache und zur Geschäftsordnung,
  5. die Abstimmungs- und Wahlergebnisse und
  6. den Wortlaut der vom Stadtrat gefassten Beschlüsse.

(2) 1Die Niederschrift enthält eine gedrängte Wiedergabe des Verhandlungsverlaufes. 2Sind bestimmte Redebeiträge in die Niederschrift aufzunehmen, ist dies von den Stadträtinnen und Stadträten anzusagen.

(3) 1Die Niederschrift ist von der/vom Vorsitzenden, zwei vom Stadtrat bestellten Mitgliedern des Stadtrates, die an der gesamten Sitzung teilgenommen haben, und der Schriftführerin/dem Schriftführer zu unterzeichnen. 2Die Schriftführerin/Der Schriftführer wird von der Oberbürgermeisterin/vom Oberbürgermeister bestellt.

(4) 1Die Niederschrift ist innerhalb eines Monats, in der Regel jedoch spätestens zur nächsten Sitzung dem Stadtrat zur Kenntnis zu bringen. 2Über die gegen die Niederschrift vorgebrachten Einwendungen entscheidet der Stadtrat.

(5) 1Die Einsichtnahme in die Niederschriften über die öffentlichen Sitzungen ist allen Einwohnerinnen/Einwohnern der Gemeinde gestattet. 2Mehrfertigungen von Niederschriften über nichtöffentliche Sitzungen dürfen weder den Mitgliedern des Stadtrates noch sonstigen Personen ausgehändigt werden. 3Die Niederschriften der öffentlichen Sitzungen des Stadtrates erhalten die Fraktionsvorsitzenden. 4Über die Ausgabe weiterer Mehrfertigungen von Niederschriften über öffentliche Sitzungen entscheidet die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister.

(1) 1Überdenwesentlichen Inhalt der vom Stadtrat gefassten Beschlüsse ist die Öffentlichkeit im Amtsblatt der Stadt Meißen zu unterrichten. 2Die Unterrichtung ist Sache der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters, die/der auch darüber entscheidet, in welchem Umfang die Unterrichtung zu geschehen hat. 3Sie soll innerhalb eines Monats erfolgen. 4Zusätzlich sind in öffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse innerhalb einer Woche im Ratsinformationssystem bzw. an geeigneter Stelle auf der Internetseite der Stadt Meißen zu veröffentlichen.

(2) Die Unterrichtung nach Abs. 1 gilt grundsätzlich auch für Beschlüsse des Stadtrates, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden, es sei denn, dass das öffentliche Wohl bzw. bebechtigte Interessen einzelner Personen dem entgegenstehen oder der Stadtrat im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes beschlossen hat.

(3) 1Die im Stadtrat vertretenen Fraktionen haben das Recht, im Amtsblatt eigene Artikel im angemessenen Umfang zu veröffentlichen. 2Die Artikel nach Satz 1 müssen in die Zuständigkeit des Stadtrates oder deren Ausschüsse fallen. 3Über die Zulässigkeit entscheidet die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister.

Mindestens in jeder dritten regelmäßigen Sitzung des Stadtrates hat die Vorsitzende/der Vorsitzende über den Vollzug der sowohl im Stadtrat als auch in seinen beschließenden Ausschüssen gefassten und terminlich fälligen Beschlüssen zu berichten oder die Berichte in das Ratsinformationssystem einzufügen.

§27 Beschließende Ausschüsse

§28 Beratende Ausschüsse

(1) Auf das Verfahren der beschließenden Ausschüsse sind die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung über die Geschäftsführung des Stadtrates (§§ 1 bis 26) sinngemäß anzuwenden.

(2) Bei Verhinderung eines Ausschussmitgliedes werden dessen Aufgaben von einem der gewählten Stellvertreterin/Stellvertreter der jeweiligen Fraktion wahrgenommen.

(1) Auf das Verfahren der beratenden Ausschüsse sind die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung über die Geschäftsführung des Stadtrates (§§ 1 bis 24) sinngemäß anzuwenden, soweit nicht die folgenden Absätze abweichende Regelungen enthalten.

(2) Die Sitzungen der beratenden Ausschüsse sind nicht öffentlich; die in § 3 vorgeschriebene ortsübliche Bekanntgabe entfällt.

(3) Ist ein beratender Ausschuss wegen Befangenheit von Mitgliedern nicht beschlussfähig, so entfällt die Vorberatung.

(4) Die §§ 18, 19, 25 und 26 dieser Geschäftsordnung finden keine Anwendung.

(5) Bei Verhinderung eines Ausschussmitgliedes werden dessen Aufgaben von einer/einem der gewählten Stellvertreterinnen/Stellvertreter der jeweiligen Fraktion wahrgenommen.

§29 Geschäftsführung

(1) Der Ältestenrat kann von der Oberbürgermeisterin/vom Oberbürgermeister einberufen werden. Die Einberufung kann frist- und formlos geschehen.

(2) 1Der Ältestenrat besteht aus der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister als Vorsitzender/Vorsitzendem und der/den Vorsitzenden der im Stadtrat vertretenen Fraktionen. 2Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister kann Verwaltungsmitarbeiterinnen/Verwaltungsmitarbeiter zu den Sitzungen hinzuziehen. 3Sowohl die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister als auch die Vorsitzenden der im Stadtrat vertretenen Fraktionen können sich im Falle ihrer Verhinderung durch ihre Stellvertreterinnen/Stellvertreter vertreten lassen.

(3) 1Aufgabe des Ältestenrates ist es, die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister in Fragen der Tagesordnung und des Ganges der Verhandlungen in nichtöffentlicher Sitzung zu beraten. 2Die Entscheidung über die Aufstellung der Tagesordnung sowie die Verhandlungsführung in der Sitzung des Stadtrates (§§ 2, 6 dieser Geschäftsordnung) obliegt dem Oberbürgermeister.

(4) 1Über die Sitzungen des Ältestenrates ist eine Niederschrift anzufertigen. 2Die Niederschrift ist den anwesenden Fraktionsvorsitzenden oder deren Stellvertreterinnen/Stellvertretern zur nächsten Sitzung zur Unterschrift vorzulegen. 3Die Niederschriften liegen im Büro Stadtrat zur Ansicht für alle Mitglieder des Stadtrates aus.

§30 Schlussbestimmung

§31 In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten

Jedem Mitglied des Stadtrates ist eine Ausfertigung dieser Geschäftsordnung auszuhändigen.

1Diese Geschäftsordnung tritt mit dem Tage nach der Beschlussfassung durch den Stadtrat in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung in der Fassung vom 09.12.2020, zuletzt geändert durch Beschluss vom 02.06.2021 (Beschluss-Nr. 21/7/054) außer Kraft.

Meißen, den 12.07.2022


Olaf Raschke
Oberbürgermeister