Gestaltungs- und Werbesatzung „Elbtal und angrenzende Hanglagen“ der Stadt Meißen

in der Fassung vom 25.04.1995, zuletzt bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Meißen Nr. 5/1995 vom 05.05.1995; 1. Änderung vom 10.11.1995, bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Meißen Nr. 16/1995 vom 23.11.1995, zuletzt geändert am 24.03.2010, Beschluss-Nr. 10/5/008:

(1) Der räumliche Geltungsbereich erstreckt sich auf das Elbtal und die angrenzenden, für die räumliche Wirkung des Tales als Landschaftsraum bedeutsamen Berghänge.

(2) Die Umgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches im Sinne des Abs. 1 ist in dem als Bestandteil dieser Satzung beigefügten Lageplan „Geltungsbereich der Gestaltungs- und Werbesatzung ‚Elbtal und angrenzende Hanglagen’ Meißen“ vom 2. März 1994 in schwarzer Farbe dargestellt.

(1) Die Vorschriften des Denkmalschutzes, des Natur- und Landschaftsschutzes sowie die Gültigkeit sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Diese Satzung gilt für die Errichtung, Änderung und Instandsetzung aller im Geltungsbereich befindlichen baulichen Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 SächsBO und Werbeanlagen im Sinne des § 10 Abs. 1 SächsBO einschließlich ihres äußeren Erscheinungsbildes und ihrer Farbgebung.

(1) Gebäude sind deutlich sichtbar in Dach und Fassade zu gliedern. Wohngebäude sind bevorzugt als Einzel- oder Doppelhäuser zu errichten. Der Baukörper ist in Größe, Form und Maßstab den umliegenden Bauten anzupassen und dem Landschaftsbild unterzuordnen. Die Dominanz eines Bauwerkes gegenüber dem Landschaftsraum ist unzulässig.

(2) Als Fassadengrundform ist nur die ortsübliche Lochfassade mit stehenden rechteckigen Einzelfenstern zulässig. Beim Umbau von stadtgeschichtlich bedeutsamen oder das Ortsbild prägenden Gebäuden (Fischerhäuser, Winzerhäuser, Villen, Bauerngehöfte) kann gefordert werden, die Fassaden im Stil der Erbauungszeit zu gestalten.

Bei ortsbildprägenden Gebäuden (Fischerhäuser, Winzerhäuser, Villen, Bauerngehöfte) sind Türen und Tore in Holzbauweise herzustellen oder mit Holz zu verkleiden und dem Stil der Gesamtfassade anzupassen.

(1) Die Farbgebung hat auf die Eigenart des Gebäudes und der Umgebung Rücksicht zu nehmen. Die Farbgebung historisch und architektonisch wertvoller Gebäude sowie der ortsbildprägenden Bauten hat stilgerecht zu erfolgen.

(2) Reine Farben sowie Schwarz und Weiß dürfen für den Fassadenanstrich nicht verwendet werden.

(1) Stützmauern, Terrassen, Treppenanlagen und Begrenzungsmauern sind ortsbildprägende bauliche Anlagen im Elbtal. Ihre sichtbaren Oberflächen sind als Mauerwerk aus Naturstein (ungeschliffen) herzustellen, soweit sie vom öffentlichen Verkehrsraum oder der Elbe aus einsehbar sind.

Vorgärten sind gärtnerisch zu pflegen.

(1) Werbeanlagen im Sinne dieser Satzung sind alle Anlagen nach § 10 SächsBO.

(2) Allgemeine Forderungen

  1. Werbeanlagen dürfen in Maßstab, Form und Farbe das Straßenbild nicht stören und müssen sich im Ortsbild harmonisch einfügen.
  2. Werbeanlagen müssen sich eindeutig der Fassadenstruktur unterordnen. Fassadenteile wie Gesimse, Pfeiler, Gewände, Erker, Tore u. ä. dürfen nicht überschnitten, maßgeblich verdeckt oder in ihrer Wirkung beeinträchtigt werden.
  3. Im Geltungsbereich dieser Satzung sind Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung zulässig. Ausnahmen bilden die unter § 9 genannten Anlagen.
  4. Werbeanlagen an baulichen Anlagen sind auf den Erdgeschoßbereich und die Brüstungszone des ersten Obergeschosses zu beschränken.
  5. An einer Fassade sind innenbeleuchtete, flächige Werbeanlagen bis maximal 1 m² Ansichtsfläche zulässig.
  6. In den öffentlichen Verkehrsraum dürfen innenbeleuchtete, flächige Werbeanlagen bis maximal 0,8 m hineinragen.
  7. Die Beleuchtung von Werbeanlagen ist in jedem Fall blendungsfrei und insgesamt zurückhaltend zu gestalten. Die Verwendung bewegten, wechselnden oder grellen Lichtes ist unzulässig.
  8. Flächige Werbeanlagen mit einer Größe von mehr als 4 m² sind unzulässig.

(1) Anschlagsäulen sind zulässig, sofern diese in ihrem Aufbau nicht innenbeleuchtet oder drehbar gelagert sind.

(2) Die Aufstellung mobiler Werbeanlagen ist nur im Rahmen von Sonderverkäufen, Sonderausstellungen, Veranstaltungen u.ä. im öffentlichen Verkehrsraum unter Berücksichtigung des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs statthaft.

(3) Entlang der Elberadwege sind Werbeanlagen für fahrradspezifische Leistungen auch zulässig, wenn die Stätte der Leistung nicht an den Elberadwegen liegt.

Technische Anlagen müssen sich hinsichtlich Form, Maßstab, Werkstoff, Farbe und Gliederung dem Erscheinungsbild der Gebäude, mit denen sie verbunden sind sowie dem Erscheinungsbild ihrer Umgebung anpassen und unterordnen; sie dürfen deren historische oder städtebauliche Eigenart nicht stören.

Von den Vorschriften dieser Satzung können auf der Grundlage von § 67Abs. 1 und 3 SächsBO Abweichungen zugelassen werden.

(1) Ordnungswidrig nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 SächsBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

  • entgegen den Auflagen oder Bedingungen der Träger öffentlicher Belange beim Umbau die Fassaden von stadtgeschichtlich bedeutsamen oder das Ortsbild prägenden Gebäuden nicht im Stil der Erbauungszeit gestaltet, obwohl dies gefordert wurde,
  • entgegen § 4 bei ortsbildprägenden Gebäuden Türen und Tore nicht aus Holz herstellt oder nicht mit Holz verkleidet oder diese nicht dem Stil der Gesamtfassade anpasst, die soweit geforderte Sprossenteilung bei Fenstererneuerung nicht herstellt,
  • entgegen § 5 Abs. 1 die Farbgebung eines Gebäudes ohne Rücksicht auf die Eigenart des Gebäudes oder der Umgebung vornimmt, die Farbgebung historisch oder architektonisch wertvoller Gebäude oder ortsbildprägender Bauten stilwidrig vornimmt,
  • entgegen § 5 Abs. 2 beim Fassadenanstrich die Farbtöne reines Weiß oder reines Schwarz verwendet,
  • entgegen § 6 Abs. 1 ortsbildprägende bauliche Anlagen des Elbtales wie Stützmauern,
    Terrassen, Treppenanlagen u. Begrenzungsmauern abweichend von der ortsüblichen Form herstellt,
  • entgegen § 6 Abs. 2 die sichtbaren Oberflächen von Stützmauern, Treppen und Begrenzungsmauern, soweit sie vom öffentlichen Verkehrsraum oder der Elbe aus einsehbar sind, nicht aus ungeschliffenem Naturstein herstellt
  • entgegen § 7 Vorgärten nicht gärtnerisch pflegt,
  • entgegen § 8 Abs. 2 a) Werbeanlagen verwendet, die in Maßstab, Form und Farbe das Straßenbild stören oder sich im Ortsbild nicht harmonisch einfügen,
  • entgegen § 8 Abs. 2 b) Werbeanlagen verwendet, die sich nicht eindeutig der Fassadenstrukturunterordnen, Werbeanlagen so anbringt, dass Fassadenteile wie Gesimse, Pfeiler, Gewände, Erker, Tore u. ä. überschnitten, maßgeblich verdeckt oder in ihrer Wirkung beeinträchtigt werden,
  • entgegen § 8 Abs. 2 c) Werbeanlagen an einer Stelle anbringt oder aufstellt, die nicht an der Stätte der Leistung liegt und es sich dabei nicht um die in § 9 genannten zulässigen Werbeanlagen handelt, mit Ausnahme § 9 Abs.3 der Satzung.
  • entgegen § 8 Abs. 2 d) Werbeanlagen an baulichen Anlagen im Obergeschoßbereich bzw. oberhalb der Brüstungszone des ersten Obergeschosses anbringt,
  • entgegen § 8 Abs. 2 e) innenbeleuchtete, flächige Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche von mehr als 1 m² anbringt,
  • entgegen § 8 Abs. 2 f) innenbeleuchtete, flächige Werbeanlagen mehr als 0,8 m in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen lässt,
  • entgegen § 8 Abs. 2 g) zur Beleuchtung von Werbeanlagen bewegtes, wechselndes oder grelles Licht einsetzt,
  • entgegen § 8 Abs. 2 h) flächige Werbeanlagen mit einer Größe von mehr als 4 m² einsetzt,
  • entgegen § 9 Abs. 1 innenbeleuchtete oder drehbar gelagerte Anschlagsäulen errichtet,
  • entgegen § 9 Abs. 2 im öffentlichen Verkehrsraum mobile Werbeanlagen aufstellt, soweit dies nicht im Rahmen von Sonderverkäufen, Sonderausstellungen, Veranstaltungen u. ä. geschieht,
  • entgegen § 10 technische Anlagen anbringen lässt, die sich hinsichtlich Form, Maßstab, Werkstoff, Farbe oder Gliederung dem Erscheinungsbild des Gebäudes, mit dem sie verbunden sind, oder dem Erscheinungsbild ihrer Umgebung nicht anpassen oder unterordnen.

(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können gemäß § 87 Abs. 3 SächsBO mit einer Geldbuße bis zu 500.000,- € geahndet werden.

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Meißen, den 11.11.2010

Olaf Raschke
Oberbürgermeister

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