Hauptsatzung der Stadt Meißen

Aufgrund von § 4 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) hat der Stadtrat zu Meißen am 15. März 2023 folgende Satzung zur 3. Änderung der Hauptsatzung der Stadt Meißen vom 9. Dezember 2020 (Beschluss-Nr. 20/7/195-1), zuletzt geändert am 28. April 2021 (Beschluss-Nr.: 21/7/020-1) und 8. Dezember 2021 (Beschluss-Nr.: 21/7/169) beschlossen:

Bezeichnung und Name der Stadt lauten: Stadt Meißen.

Die Stadt Meißen ist kreisangehörige Stadt. Sie besitzt seit dem 01. April 1997 den Status einer Großen Kreisstadt.

(1) Das Wappen der Stadt Meißen zeigt im Wappenschild in Gold (heraldisch-) rechts einen über Eck stehenden gezinnten, vierfenstrigen und mit Tor versehenen roten Turm mit Spitzdach und Knauf, (heraldisch-) links einen nach (heraldisch-) rechts hingewendeten rotbewehrten schwarzen Löwen mit rotausschlagender Zunge, welcher den Turm mit seinen Vorderpranken berührt. Im Oberwappen einen Stechhelm mit silber-roter Helmdecke und den Rumpf eines bärtigen Mannes mit spitziger, pfauenfedernbesteckter Mütze. Das Wappen ist in der Anlage 1 zu dieser Satzung abgebildet.

(2) Die Verwaltung der Stadt Meißen verwendet für ihre Zwecke ein vereinfachtes Wappen, das nur den Wappenschild enthält (Anlage 2).

(3) Die Flagge der Stadt Meißen wird wie folgt beschrieben: Schwarz-golden-rote Trikolore mit horizontal angeordneten Flaggenstreifen und mit in der Mitte aufgelegtem Stadtwappen. Die Flagge in den Formen Hissflagge und Hängeflagge/Banner ist in der Anlage 3 zu dieser Satzung gebildet.

(4) Die Stadt führt Dienstsiegel mit dem in Absatz 2 genannten vereinfachten Wappen. Die Umschrift enthält die Bezeichnung „Stadt Meißen“ und wird durch eine Amtsbezeichnung sowie durch Zeichen oder Kennzahlen ergänzt.

Organe der Stadt sind der Stadtrat und die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister.

(1) Der Stadtrat ist die Vertretung der Bürgerschaft und das Hauptorgan der Stadt. Die in den Stadtrat gewählten Mitglieder führen die Bezeichnung „Stadträtin“ bzw. "Stadtrat".

(2) Der Stadtrat legt die Grundsätze für die Verwaltung der Stadt fest und entscheidet über alle Angelegenheiten der Stadt, soweit nicht die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist oder vom Stadtrat bestimmte Angelegenheiten übertragen bekommt.

(3) Der Stadtrat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und sorgt beim Auftreten von Missständen in der Stadtverwaltung für deren Beseitigung durch die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister.

(1) Der Stadtrat besteht aus den Mitgliedern des Stadtrates und der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister. Den Vorsitz im Stadtrat hat die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister inne.

(2) Entsprechend der maßgeblichen Einwohnerzahl wird die Anzahl der Mitglieder des Stadtrates gemäß § 125 SächsGemO in Verbindung mit § 29 Absatz 2 SächsGemO auf 26 festgelegt.

Der Stadtrat regelt seine inneren Angelegenheiten, insbesondere den Gang seiner Verhandlungen, auch für die von ihm gebildeten Ausschüsse, durch eine Geschäftsordnung.

(1) Es werden folgende beschließende Ausschüsse gebildet:

  1. Verwaltungsausschuss,
  2. Stadtentwicklungsausschuss,
  3. Sozial- und Kulturausschuss.

(2)Die beschließenden Ausschüsse bestehen jeweils aus der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister als Vorsitzenden und grundsätzlich weiteren sieben Mitgliedern des Stadtrates. Der Stadtrat bestellt die Mitglieder sowie je Ausschussmitglied bis zu drei Stellvertreterinnen/Stellvertreter, die keinem Ausschussmitglied persönlich zugeordnet sind, widerruflich aus seiner Mitte. Den Vorsitz der Ausschüsse hat die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister inne.

(3) Die Zusammensetzung der Ausschüsse soll der Mandatsverteilung im Stadtrat entsprechen. Kommt eine Einigung über die Zusammensetzung eines beschließenden Ausschusses nicht zustande, werden die Ausschussmitglieder sowie die Stellvertreterinnen/Stellvertreter der Oberbürgermeisterin/ dem Oberbürgermeister von den Fraktionen nach deren Stärkeverhältnis schriftlich benannt. Zuvor erfolgt eine Zuteilung der Ausschusssitze entsprechend dem Quotientenverfahren nach Hare/Niemeyer. Erhält nach dieser Zuteilung nicht jede Fraktion mindestens einen Sitz, wird die Mitgliederzahl der Ausschüsse soweit erhöht, bis die ergebende Sitzzuteilung dem Stärkeverhältnis der Fraktionen im Stadtrat entspricht. Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister gibt dem Stadtrat die Zusammensetzung der Ausschüsse schriftlich bekannt (Benennungsverfahren gemäß § 42 Absatz 2 Satz 4 und 5 SächsGemO). Vom Benennungsverfahren kann mit Mehrheitsbeschluss abgewichen und stattdessen das Wahlverfahren nach § 42 Absatz 2 Satz 2 und 3 SächsGemO durchgeführt werden.

(4) Den beschließenden Ausschüssen werden die in den §§ 10 bis 12 der Hauptsatzung bezeichneten Aufgabengebiete zur dauernden Erledigung übertragen. Soweit sich die Zuständigkeit nach Wertgrenzen bestimmt, beziehen sich diese auf einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang. Die Zerlegung eines solchen Vorganges in mehrere Teile zur Begründung einer anderen Zuständigkeit ist nicht zulässig. Bei voraussehbar wiederkehrenden Leistungen bezieht sich die Wertgrenze auf den Jahresbetrag.

(5) Jede Fraktion des Stadtrates hat das Recht, für jeden Ausschuss eine nicht stimmberechtigte sachkundige Einwohnerin/einen nicht stimmberechtigten sachkundigen Einwohner im Sinne der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen zur Bestellung durch den Stadtrat als beratendes Mitglied für die in Absatz 1 genannten Ausschüsse vorzuschlagen. Die Berufung gilt für die gesamte Wahlperiode des Stadtrates und kann durch den Stadtrat jederzeit widerrufen werden. Die berufenen sachkundigen Einwohnerinnen/Einwohner haben das Recht auf Teilnahme an den Sitzungen der jeweiligen beschließenden Ausschüsse. § 37 Absatz 2 SächsGemO gilt entsprechend.

(1) Wenn eine Angelegenheit für die Stadt von besonderer Bedeutung ist, können die beschließenden Ausschüsse die Angelegenheit dem Stadtrat mit den Stimmen eines Fünftels aller Mitglieder zur Beschlussfassung unterbreiten. Lehnt der Stadtrat die Behandlung ab, entscheidet der zuständige beschließende Ausschuss.

(2) Der Stadtrat kann jede Angelegenheit an sich ziehen und Beschlüsse der beschließenden Ausschüsse, solange sie noch nicht vollzogen sind, ändern oder aufheben. Der Stadtrat kann den beschließenden Ausschüssen allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen.

(3) Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Stadtrat vorbehalten ist, sollen dem zuständigen beschließenden Ausschuss zur Vorberatung zugewiesen werden. Auf Antrag der Vorsitzenden/des Vorsitzenden oder eines Fünftels aller Mitglieder des Stadtrates sind sie dem zuständigen beschließenden Ausschuss zur Vorberatung zu überweisen.

(4) Widersprechen sich die noch nicht vollzogenen Beschlüsse zweier Ausschüsse, so hat die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister den Vollzug der Beschlüsse auszusetzen und die Entscheidung des Stadtrates herbeizuführen.

(1) Die Zuständigkeit des Verwaltungsausschusses umfasst folgende Aufgabengebiete:

  • 1.1 zentrale Verwaltungsangelegenheiten (Organisation, Statistik, Wahlen),
  • 1.2 Vorberatung von Personalangelegenheiten, die nach § 28 Absatz 2 Nummer 2 SächsGemO dem Stadtrat vorbehalten sind, einschließlich deren von Amtsleiterinnen/Amtsleitern und Leiterinnen/Leitern der städtischen Kindertageseinrichtungen,
  • 1.3 Finanz- und Haushaltswirtschaft einschließlich Abgabeangelegenheiten,
  • 1.4 Liegenschaften der Stadt,
  • 1.5 Marktangelegenheiten,
  • 1.6 Verwaltung der Beteiligungen,
  • 1.7 Rechtsangelegenheiten,
  • 1.8 Ordnung und Sicherheit, insbesondere Feuerlöschwesen, Katastrophen- und Zivilschutz,
  • 1.9 Angelegenheiten zur Förderung von Wirtschaft und Handel,
  • 1.10 alle übrigen Angelegenheiten, für die nicht nach § 11 der Stadtentwicklungsausschuss zuständig oder nach § 12 der Sozial- und Kulturausschuss zuständig und deren Entscheidung nicht dem Stadtrat vorbehalten ist. Gleiches gilt für Angelegenheiten, deren Zuständigkeit strittig ist.

(2) Innerhalb des vorgenannten Aufgabenkreises werden dem Verwaltungsausschuss folgende Angelegenheiten zur dauernden Erledigung übertragen:

  • 2.1 die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan, soweit der Betrag im Einzelfall mehr als 50.000 Euro, aber nicht mehr als 250.000 Euro beträgt;
  • 2.2 die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen sowie Verpflichtungsermächtigungen von mehr als 37.500 Euro, aber nicht mehr als 75.000 Euro im Einzelfall;
  • 2.3 die Veräußerung von beweglichem Vermögen mit einem Buchwert von mehr als 50.000 Euro, aber nicht mehr als 250.000 Euro im Einzelfall;
  • 2.4 die Annahme von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen oder deren Vermittlung ab einem Wert über 50 Euro im Einzelfall, soweit nicht die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister nach § 16 Absatz 2 Nummer 16 bereits zuständig ist;
  • 2.5 die Stundung von Forderungen:
  • 2.5.1 von mehr als 2 Monaten und bis 6 Monaten ab einem Betrag von mehr als 50.000 Euro ohne Beschränkung des Höchstbetrages;
  • 2.5.2 von mehr als 6 Monaten ab einem Betrag von mehr als 50.000 Euro bis zu einem Höchstbetrag von 100.000 Euro;
  • 2.6 den Verzicht auf Ansprüche der Stadt oder die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Verzicht oder die Niederschlagung, der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Stadt im Einzelfall mehr als 50.000 Euro, aber nicht mehr als 250.000 Euro beträgt;
  • 2.7 die Veräußerung und dingliche Belastung, den Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten, einschließlich der Ausübung von Vorkaufsrechten mit einem Buchwert von mehr als 50.000 Euro, aber nicht mehr als 250.000 Euro im Einzelfall;
  • 2.8 Verträge über die Nutzung von Grundstücken, einschließlich Erbpachtverträge, oder beweglichem Vermögen bei einem dem jährlichen Mietwert oder Pachtwert zugrunde liegenden Verkehrswert von mehr als 50.000 Euro, aber nicht mehr als 250.000 Euro im Einzelfall; bei der Vermietung gemeindeeigener/städtischer Wohnungen in unbeschränkter Höhe;
  • 2.9 die Bestellung von Sicherheiten, die Übernahme von Bürgschaften und von Verpflichtungen aus Gewährverträgen und den Abschluss der ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäfte, soweit sie im Einzelfall über dem Betrag von 50.000 Euro liegen und den Betrag von 250.000 Euro nicht übersteigen; die Grenzen der vorgenannten Regelung gelten nicht, wenn die Sicherheitsleistung ausschließlich zur Kauffinanzierung dient;
  • 2.10 der Abschluss von Sponsoringverträgen;
  • 2.11 Personalangelegenheiten im Sinne des § 28 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO von Bediensteten der Stadtverwaltung (Kernverwaltung) ab der Entgeltgruppe E 11 bzw. Besoldungsgruppe A 11;
  • 2.12 die Vergabe von Lieferungen und Leistungen außerhalb von Bauvorvorhaben bei voraussichtlichen bzw. tatsächlichen Gesamtkosten von mehr als 50.000 Euro, aber nicht mehr als 250.000 Euro.

(1) Die Zuständigkeit des Stadtentwicklungssausschusses umfasst folgende Aufgabengebiete:

  • 1.1 Bauleitplanung, Stadtentwicklung und Bauwesen (Hoch- und Tiefbau, Vermessung),
  • 1.2 Versorgung und Entsorgung einschließlich der Erteilung von Befreiungen vom Anschluss- und Benutzungszwang,
  • 1.3 Straßenbeleuchtung, technische Verwaltung der Straßen und Plätze, Bauhof,
  • 1.4 Verkehrswesen, Verkehrsplanung,
  • 1.5 technische Verwaltung gemeindeeigener/städtischer Gebäude,
  • 1.6 Planung und Errichtung von Sport-, Spiel, Bade- und Freizeiteinrichtungen,
  • 1.7 Friedhofsangelegenheiten,
  • 1.8 Umweltschutz, Landschaftspflege, Gewässerunterhaltung, Wälder, Parks, Grünflächen und Gartenanlagen,
  • 1.9 Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde gemäß § 36 Absatz 1 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB) für Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB im bauaufsichtlichen Verfahren nach § 77 Sächsische Bauordnung (SächsBO) sowie in anderen Verfahren (z. B. immissionsschutzrechtlichen oder atomrechtlichen Verfahren), deren Durchführung nicht im Zuständigkeitsbereich der Stadt Meißen liegt,
  • 1.10 Erteilung des Einvernehmens über Ausnahmen von Veränderungssperren gemäß § 14 Absatz 2 BauGB im bauaufsichtlichen Verfahren nach § 77 SächsBO sowie in anderen Verfahren (z. B. immissionsschutzrechtlichen oder atomrechtlichen Verfahren), deren Durchführung nicht im Zuständigkeitsbereich der Stadt Meißen liegt,
  • 1.11 Stadtsanierung und Denkmalschutz,
  • 1.12 Zulassung von Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften sowie von Ausnahmen und Befreiungen bei verfahrensfreien Vorhaben gemäß § 67 Absatz 3 SächsBO.

(2) In seinem Geschäftsbereich entscheidet der Stadtentwicklungsausschuss über die Ausführung eines Bauvorhabens. Innerhalb des vorgenannten Aufgabenkreises werden dem Stadtentwicklungsausschuss folgende Angelegenheiten zur dauernden Erledigung übertragen:

  • 2.1 die Vergabe von öffentlichen Aufträgen bei voraussichtlichen bzw. tatsächlichen Gesamtkosten von mehr als 100.000 Euro, aber nicht mehr als 500.000 Euro im Einzelfall (Vergabebeschluss);
  • 2.2 die Verwendung von Städtebaufördermitteln von mehr als 50.000 Euro, aber nicht mehr als 250.000 Euro im Einzelfall;
  • 2.3 Nachträge für Lieferungen und Leistungen für alle Bauvorhaben ab einem Betrag von mehr als 50.000 Euro, aber nicht mehr als 250.000 Euro je Nachtrag.

(1) Die Zuständigkeit des Sozial- und Kulturausschusses umfasst folgende Aufgabengebiete:

  • 1.1 Kultur,
  • 1.2 Mitwirkung bei der Verleihung des Kunst- und Kulturpreises,
  • 1.3 Schulen und Kindertagesstätten,
  • 1.4 Soziale Angelegenheiten, insbesondere Jugend, Senioren, Gleichstellung und Familie,
  • 1.5 Sport und Angelegenheiten der Spiel-, Bade- und Freizeiteinrichtungen,
  • 1.6 Namensgebungen, Ehrungen und Würdigungen.

(2) Innerhalb des vorgenannten Aufgabenkreises werden dem Sozial- und Kulturausschuss folgende Angelegenheiten zur dauernden Erledigung übertragen:

  • 2.1 die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan, sowie der Betrag im Einzelfall mehr als 50.000 Euro, aber nicht mehr als 250.000 Euro beträgt;
  • 2.2 die Vergabe von Lieferungen und Leistungen außerhalb von Bauvorhaben bei voraussichtlichen bzw. tatsächlichen Gesamtkosten von mehr als 50.000 Euro, aber nicht mehr als 250.000 Euro im Einzelfall.

(1) Auf Grundlage von § 47a SächsGemO wird in der Stadt Meißen ein Jugendstadtrat gebildet.

(2) Das Nähere wird in einer Satzung geregelt.

Der Stadtrat bildet einen Ältestenrat, der den Oberbürgermeister in Fragen der Tagesordnung und des Gangs der Verhandlungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse berät. Das Nähere über die Zusammensetzung und den Geschäftsgang des Ältestenrates regelt die Geschäftsordnung.

(1) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister nimmt den Vorsitz des Stadtrates wahr, leitet die Stadtverwaltung und vertritt die Stadt.

(2) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister ist hauptamtlich verbeamtet auf Zeit. Seine Amtszeit beträgt sieben Jahre.

(1) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsmäßigen Gang der Stadtverwaltung verantwortlich und regelt deren innere Organisation. Die Geschäfte der laufenden Verwaltung sowie die sonst durch Rechtsvorschriften oder vom Stadtrat übertragenen Aufgabenerledigt die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister in eigener Zuständigkeit.

(2) Der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister werden folgende Aufgaben zur Erledigung dauernd übertragen, soweit es sich nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt:

  • 1. die Vorlage einer Nachtragssatzung, wenn sich zeigt, dass
  • 1.1 im Ergebnishaushalt beim Gesamtergebnis ein Fehlbetrag von mehr als 5% der ordentlichen und außerordentlichen Aufwendungen entsteht oder ein veranschlagter Fehlbetrag sich verdoppelt, jedoch mindestens um 2.000.000 Euro ansteigt und sich dies nicht durch andere Maßnahmen vermeiden lässt;
  • 1.2 im Finanzhaushalt zwischen dem Zahlungsmittelsaldo aus laufender Verwaltungstätigkeit und dem Betrag der ordentlichen Kredittilgung und des Tilgungsanteils der Zahlungsverpflichtungen aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften eine Differenz von mehr als 10% der gesamten Tilgungsauszahlungen besteht, die auch nicht durch verfügbare Mittel gemäß § 72 Absatz 4 Satz 2 gedeckt werden kann;
  • 1.3 bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen und Auszahlungen von mehr als 3 % der Gesamtaufwendungen und -auszahlungen geleistet werden müssen;
  • 1.4 Auszahlungen des Finanzhaushaltes für bisher nicht veranschlagte Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen von mehr als 3 % der Auszahlungen für Investitionen geleistet werden sollen.

Im Übrigen gelten die Regelungen des § 77 SächsGemO;

  • 2. die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan bis zum Betrag von 50.000 Euro im Einzelfall; erweitert bei Vergabeentscheidungen von öffentlichen Aufträgen im Sinne des § 11 Absatz 2 Nummer 2.1 bis zu einem Betrag von 100.000 Euro im Einzelfall;

  • 3. die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen sowie Verpflichtungsermächtigungen bis zu 37.500 EURO im Einzelfall sowie die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Auszahlungen für langfristige Geldanlagen (länger als ein Jahr) in unbegrenzter Höhe;

  • 4. die Ernennung, Einstellung, Beförderung/Höhergruppierung und Entlassung von Beschäftigten, Beamtinnen/Beamten, Auszubildenden, Praktikantinnen/Praktikanten sowie für sonstige personalrechtliche Entscheidungen, soweit nicht der Verwaltungsausschuss nach § 10 Absatz 2 Nummer 2.11 zuständig ist, mit Ausnahme der Personalangelegenheiten, die nach § 28 Absatz 2 Nummer 2 SächsGemO dem Stadtrat vorbehalten sind, einschließlich deren von Amtsleiterinnen/Amtsleitern und Leiterinnen/Leitern der städtischen Kindertageseinrichtungen;

  • 5. die Gewährung von unverzinslichen Lohn- und Gehaltsvorschüssen sowie von Unterstützungen und Arbeitgeberdarlehen im Rahmen der vom Stadtrat erlassenen Richtlinien;

  • 6. die Stundung von Forderungen im Einzelfall bis zu 2 Monaten in unbeschränkter Höhe, von mehr als 2 Monaten bis zu einem Höchstbetrag von 50.000 Euro;

  • 7. den Verzicht auf Ansprüche der Stadt und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen, wenn der Verzicht oder die Niederschlagung, der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Stadt im Einzelfall nicht mehr als 50.000 EUR beträgt;

  • 8. die Veräußerung und dingliche Belastung, den Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten einschließlich der Ausübung von Vorkaufsrechten bis zu einem Buchwert von 50.000 EUR im Einzelfall. Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister informiert den Stadtrat vierteljährlich über die entschiedenen Grundstücksveräußerungen;

  • 9. Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bis zu einem jährlichen Miet- oder Pachtwert von 50.000 EUR im Einzelfall;

  • 10. die Veräußerung von beweglichem Vermögen bis zu einem Buchwert von 50.000 EUR im Einzelfall;

  • 11. die Bestellung von Sicherheiten, die Übernahme von Bürgschaften und von Verpflichtungen aus Gewährverträgen und den Abschluss der ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäfte, soweit sie im Einzelfall den Betrag von 50.000 Euro nicht übersteigen; die Grenzen der vorgenannten Regelung gelten nicht, wenn die Sicherheitsleistung ausschließlich zur Kauffinanzierung dient;

  • 12. den Abschluss von Kreditverträgen im Rahmen der jährlich beschlossenen und aufsichtsbehördlich genehmigten Kreditermächtigungen;

  • 13. die Festlegung von Zeit und Ort der Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse;

  • 14. Bestellung von hauptamtlich sowie ehrenamtlich tätigen Beauftragten im Sinne von § 64 Absatz 1 Satz 2 SächsGemO und die Bestellung der Kassenverwalterin/des Kassenverwalters und deren Stellvertreterin/dessen Stellvertreters gemäß § 86 Absatz 2 SächsGemO;

  • 15. die Einwerbung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen zur Erfüllung von kommunalen Aufgaben und die Entgegennahme entsprechender Angebote;

  • 16. die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen zugunsten von Museen, Bibliotheken und Archiven in städtischer Trägerschaft;

  • 17. die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen bis zu einem Wert von 50 Euro im Einzelfall;

  • 18. Nachträge für Lieferungen und Leistungen für alle Bauvorhaben bis zum Betrag von 50.000 Euro je Nachtrag.

(1) Der Stadtrat bestellt eine Beigeordnete/einen Beigeordneten hauptamtlich verbeamtet auf Zeit. Die Amtszeit beträgt sieben Jahre.

(2) Die Beigeordnete/ der Beigeordnete vertritt die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister ständig in ihrem/seinem Geschäftskreis. Der Geschäftskreis der Beigeordneten/des Beigeordneten wird von der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister im Einvernehmen mit dem Stadtrat festgelegt. Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister kann der Beigeordneten/dem Beigeordneten allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen.

(3) Die Beigeordnete/der Beigeordnete trägt die Amtsbezeichnung "Bürgermeisterin"/„Bürgermeister“.

(1) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister bestellt eine Gleichstellungsbeauftragte/einen Gleichstellungsbeauftragten.

(2) Aufgabe der Gleichstellungsbeauftragten/des Gleichstellungsbeauftragten ist es, in der Stadt auf die Verwirklichung des Grundrechtes der Gleichberechtigung von Frau und Mann hinzuwirken. Dazu gehören insbesondere die Einbringung frauenspezifischer Belange in die Arbeit des Stadtrates und der Stadt sowie die Mitwirkung an Maßnahmen der Stadt, die die Gleichstellung von Frau und Mann, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf oder die berufliche Lage von Frauen berühren.

(3) Die Gleichstellungsbeauftragte/der Gleichstellungsbeauftragte ist in der Tätigkeitsausübung unabhängig und kann an den Sitzungen des Stadtrates, sowie an den Sitzungen der für diesen Aufgabenbereich zuständigen Ausschüsse, mit beratender Stimme teilnehmen. Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister unterrichtet die Gleichstellungsbeauftragte/den Gleichstellungsbeauftragten über geplante Maßnahmen gemäß Absatz 2 rechtzeitig und umfassend.

Die Vertreterinnen/die Vertreter der Stadt in Gesellschafterversammlungen üben ihre Befugnisse aufgrund von Beschlüssen des Stadtrates in folgenden Angelegenheiten aus:

  1. bei der Errichtung, Übernahme, wesentlichen Veränderung, vollständigen oder teilweisen Veräußerung und der Auflösung von Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen sowie die unmittelbare und mittelbare Beteiligung an solchen;
  2. bei der Bestellung und Abberufung von Mitgliedern der Geschäftsführung;
  3. bei der Feststellung des Jahresabschlusses.

In anderen Angelegenheiten kann der Stadtrat ihnen Weisungen erteilen. Die Vertreterinnen/die Vertreter der Stadt haben den Stadtrat über alle Angelegenheiten des Unternehmens von besonderer Bedeutung frühzeitig zu unterrichten.

Für die Bestellung von Vertreterinnen/Vertretern der Stadt zur Entsendung in Organe oder Aufsichtsräte von Unternehmen in einer Form des privaten Rechts ist § 8 Absatz 3 dieser Satzung entsprechend anzuwenden. Die Entsendung ist widerruflich. Als Mitglieder nach Satz 1 dürfen nur Personen bestimmt werden, die über die für diese Aufgabe erforderliche betriebswirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde verfügen.

(1) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister informiert die Einwohnerinnen/Einwohner über die allgemein bedeutsamen Angelegenheiten.

(2) Die Unterrichtung der Einwohnerinnen/Einwohner kann in Einwohnerversammlungen, durch öffentliche Auslage, Ausstellungen, Publikationen, Veröffentlichungen und im öffentlichen Teil von Stadtratssitzungen erfolgen.

(3) Über die Art der Information entscheidet die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister, soweit der Stadtrat nicht selbst die Entscheidung trifft.

Eine Einwohnerversammlung gemäß § 22 SächsGemO ist anzuberaumen, wenn dies von den Einwohnerinnen/Einwohnern beantragt wird. Der Antrag muss unter Bezeichnung der zu erörternden Angelegenheiten schriftlich eingereicht werden. Der Antrag muss mindestens von 5 Prozent der Einwohnerinnen/Einwohner, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, unterzeichnet sein.

(1) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister bestimmt nach Eingang der an sie/ihn gerichteten Petitionen, wer für die Bearbeitung zuständig ist und legt Bearbeitungsfristen fest. 2Diese dürfen sechs Wochen nicht überschreiten. Ist innerhalb von sechs Wochen ein begründeter Bescheid nicht möglich, ist ein schriftlicher Zwischenbescheid zu erteilen.

(2) Die Oberbürgermeisterin/ der Oberbürgermeister berichtet dem Stadtrat in öffentlicher Sitzung mindestens vierteljährlich über eingegangene Petitionen und deren Erledigung, sofern nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen.

Die Durchführung eines Bürgerentscheides nach § 25 SächsGemO kann schriftlich von Bürgerinnen/Bürgern der Stadt beantragt werden (Bürgerbegehren). Das Bürgerbegehren muss von mindestens 5 Prozent der Bürgerinnen/Bürger der Stadt unterzeichnet sein.

Die Hauptsatzung wird in einer Form der geschlechtergerechten Sprache formuliert.

Wenn dies nicht möglich ist, werden die weibliche und die männliche Form verwendet.

Diese Form der Sprachverwendung wird auf alle künftig zu bearbeitenden oder neu zu erstellenden Dokumente und Satzungen der Stadtverwaltung übertragen.

Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Meißen, 16.03.2023


Olaf Raschke
Oberbürgermeister

Anlage 1

Hauptsatzung 12 2022 Anlagen Seite 1Hauptsatzung 12 2022 Anlagen Seite 1

Anlage 2

Hauptsatzung 12 2022 Anlagen Seite 2Hauptsatzung 12 2022 Anlagen Seite 2

Anlage 3

Hauptsatzung 12 2022 Anlagen Seite 3Hauptsatzung 12 2022 Anlagen Seite 3