Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung)

Auf der Grundlage von § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.03.2018 (SächsGVBl. Nr. 4, S. 62) in Verbindung mit §§ 2 und 7 Abs. 2 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.03.2018 (SächsGVBl. Nr. 4 S. 116) hat der Stadtrat der Großen Kreisstadt Meißen in seiner Sitzung am 03.11.2021 die Neufassung der Satzung über die Hundesteuer (Hundesteuersatzung) beschlossen:

Die Große Kreisstadt Meißen erhebt eine Hundesteuer als örtliche Aufwandssteuer nach den Vorschriften dieser Satzung.

(1) Der Besteuerung unterliegt das Halten von mehr als 3 Monaten alten Hunden im Gebiet der großen Kreisstadt Meißen. Kann das Alter nicht nachgewiesen werden, so ist davon auszugehen, dass er älter als 3 Monate ist. Der Nachweis obliegt dem Halter des Hundes.

(2) Wird der Hund gleichzeitig in mehreren Gemeinden der Bundesrepublik Deutschland gehalten, entsteht die Steuerpflicht, wenn der Hundehalter seinen Hauptwohnsitz in Meißen hat bzw. der Hund in keiner der anderen von der Hundehaltung betroffenen Gemeinden/ Städte angemeldet ist.

(3) Abweichend von Absatz 1 unterliegt das Halten von Hunden, die sich nicht länger als 3 Monate im Gebiet der Großen Kreisstadt Meißen befinden, nicht der Steuer, wenn die Tiere bereits in einer anderen Gemeinde/ Stadt der Bundesrepublik Deutschland versteuert werden. Der Nachweis der Versteuerung obliegt dem Halter des Hundes.

(4) Einer besonderen Besteuerung unterliegen gefährliche Hunde. Gefährliche sind Hunde, deren Gefährlichkeit vermutet oder im Einzelfall festgestellt wird, insbesondere Hunde:

  1. die sich gegenüber Menschen oder Tieren als aggressiv erwiesen haben,
  2. die zum Hetzen oder Reißen von Wild oder Nutztieren neigen,
  3. die durch Zucht, Haltung oder Ausbildung eine gesteigerte Aggressivität entwickelt haben und aus diesem Grund Menschen und Tiere angreifen.

Die Gefährlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 GefHundG wird bei folgenden Hundegruppen und deren Kreuzungen untereinander vermutet:

  1. American Staffordshire Terrier
  2. Bullterrier
  3. Pitbullterrier

 

(1) Steuerschuldner und Steuerpflichtiger ist der Halter eines Hundes.

(2) Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder seinem Wirtschaftsbetrieb für Zwecke der persönlichen Lebensführung aufgenommen hat. Kann der Halter eines Hundes nicht ermittelt werden, so gilt als Halter, wer den Hund wenigstens drei Monate lang gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat. Alle in einem Haushalt gehaltenen Hunde gelten als von den Haushaltsmitgliedern gemeinsam gehalten.

(3) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.

(4) lst der Hundehalter nicht zugleich Eigentümer des Hundes, so haftet der Eigentümer neben dem Steuerschuldner als Gesamtschuldner.

(1) Wer im Stadtgebiet Meißen einen über 3 Monate alten Hund hält, hat das innerhalb von zwei Wochen nach dem Beginn des Haltens oder nach dem der Hund das steuerbare Alter erreicht hat, der Stadt Meißen anzuzeigen. Bei der Anmeldung sind folgende Angaben erforderlich:

  • Hundehalter
  • Hunderasse
  • Beginn der Hundehaltung

(2) Endet die Hundehaltung, so ist der Stadt Meißen innerhalb von 2 Wochen unter Angabe des Grundes die Beendigung mitzuteilen, bei Wegzug ist die neue Wohnanschrift des Hundehalters anzugeben. Wird diese Frist versäumt, so ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Ermittlung des Endes der Steuerpflicht der Tag des Eingangs der Abmeldung.

(3) Entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist das der Stadt Meißen innerhalb von 2 Wochen anzuzeigen.

(4) Eine Verpflichtung nach Abs. 1 und 2 besteht nicht, wenn feststeht, dass die Hundehaltung vor dem Zeitpunkt, an dem die Steuerpflicht beginnt, aufgehoben wird.

(5) Wird ein Hund veräußert oder verschenkt, so ist in der Mitteilung nach Abs. 2 der neue Hundehalter mit Namen und Anschrift anzugeben.

(6) Hundehalter, Haushaltsvorstände sowie alle volljährigen Haushaltsangehörigen sind verpflichtet, den Beauftragten der Stadt auf Nachfrage wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.

(1) Die Hundesteuer ist eine Jahressteuer. Die Steuerschuld für ein Kalenderjahr entsteht am 01. Januar für jeden an diesem Tag in der Stadt Meißen gehaltenen über drei Monate alten Hund.

(2) Wird ein Hund nach dem 01. Januar drei Monate alt oder ein über drei Monate alter Hund erst nach diesem Zeitpunkt gehalten, so entsteht die Steuerschuld und beginnt die Steuerpflicht am 01. Tag des folgenden Kalendermonats, in dem die Anzeigepflicht gemäß § 4 Abs. 1 beginnt. Ausgenommen von dieser Regelung ist die Anzeige am 01. des laufenden Monats. Erfolgt die Anzeige am 01.  des laufenden Monats so entstehen die Steuerschuld und die Steuerpflicht gleichzeitig ab dem 01. des laufenden Monats.

(3) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet wird unter Beachtung der Regelungen des § 4 Abs. 2 und 5.

(1) Die Steuer beträgt im Kalenderjahr

  • 60,00 EUR für den ersten Hund,
  • 120,00 EUR für den zweiten und jeden weiteren Hund,
  • 90,00 EUR für die Zwingersteuer nach § 8 dieser Satzung,

(2) Für das Halten eines gefährlichen Hundes nach § 2 Abs. 4 dieser Satzung beträgt die Steuer im Kalenderjahr

  • 420,00 EUR für den ersten Hund,
  • 840,00 EUR für den zweiten und jeden weiteren gefährlichen Hund.

(3) Hält ein Hundehalter neben einen Hund nach Abs. 1 einen oder mehrere Hunde nach Abs. 2, so gelten diese als Zweithunde.

(4) Hält ein Hundehalter neben steuerbefreiten (§ 7) oder steuerermäßigten Hunden (§§ 8, 9) weitere Hunde, so sind die steuerbefreiten Hunde oder die steuerermäßigten Hunde bei der Ermittlung der steuerlichen Anzahl (Zählhund) nach Abs. 1 stets zuerst in Anrechnung zu bringen (Ermäßigung des Hundes mit dem niedrigsten Steuersatz).

(5) Besteht die Steuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, so ist der Steuersatz anteilig zu ermitteln.

(1) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für das Halten von:

  1. Blindenführhunden,
  2. Hunden, die ausschließlich zum Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder hilfsbedürftiger Personen im Sinne des Schwerbehindertenrechts dienen,
  3. Therapiehunden mit gültigem Nachweis,
  4. Diensthunden, die ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen,
  5. Hunden von Forstbediensteten und von bestätigten Jagdaufsehern, soweit diese Hunde für den Forst- oder Jagdschutz erforderliche sind,
  6. Hunden, die zu wissenschaftlichen Zwecken in Instituten oder Laboratorien gehalten werden,
  7. Hunden, die auf den Einsatz als Rettungshund vorbereitet werden bzw. die Prüfung für Rettungshunde oder die Wiederholungsprüfung mit Erfolg abgelegt haben und der Hundehalter aktiv in einer anerkannten Organisation des Zivilschutzes, des Katastrophenschutzes oder des Rettungsdienstes tätig ist. Der Nachweis obliegt dem Hundehalter.
  8. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen u. ä. Einrichtungen untergebracht sind,
  9. Herdengebrauchshunden in der erforderlichen Anzahl.

(2)   Steuerbefreiungen gelten nicht für gefährliche Hunde nach § 2 Abs. 4 dieser Satzung.

(3)   Steuerbefreiungen nach Nr. 1 bis 3 werden für maximal 1 Hund, nach Nr. 5 für maximal 2 Hunde gewährt.

(1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassenreine Hunde der gleichen Rasse, darunter eine Hündin im zuchtfähigen Alter, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer auf Antrag für die Hunde dieser Rasse nach § 6 Abs. 1, Anstrich 3, dieser Satzung erhoben, wenn der Zwinger die Zuchttiere und die selbstgezogenen Hunde nachweislich in ein anerkanntes Zucht- und Stammbuch eingetragen sind.

(2) Die Zwingersteuer ist nicht zu erheben bzw. wieder aufzuheben, wenn in den letzten 2 Kalenderjahren bzw. ab Beginn der Steuerpflicht, keine Hunde gezüchtet worden sind. In diesem Fall wird die Steuer nach § 6 Abs. 1, Anstrich 1,2, erhoben.

(3) Die Züchtungen gefährlicher Hunde unterliegen nicht der Zwingersteuer, sondern ausschließlich der Besteuerung nach § 6 Abs. 2 und 3.

(1) Für die Gewährung einer Steuerbefreiung nach § 7 oder für die Festsetzung der Zwingersteuer nach § 8 sind die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres, in den Fällen des § 5 Abs. 2, die Verhältnisse zu Beginn der Steuerpflicht, maßgebend.

(2) Eine Steuervergünstigung wird nur auf schriftlichen Antrag und frühestens ab dem Ersten des Monats gewährt, in dem der Antrag gestellt wird.

(3) Wird ein Zwinger erstmals nach dem Beginn des Kalenderjahres betrieben, so sind die Bücher bei Antragstellung vorzulegen.

(4) Die Steuervergünstigung ist zu versagen oder zu widerrufen, wenn:

  1. die Hunde, für die eine Steuervergünstigung nach Abs. 1 in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck nicht geeignet sind,
  2. in den Fällen des § 8 keine ordnungsgemäßen Bücher über den Bestand, den Erwerb und die Veräußerung der Hunde geführt werden oder wenn solche Bücher der Stadt Meißen nicht bis zum 31. März des jeweiligen Kalenderjahres vorgelegt werden
  3. in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 7 nicht nachgewiesen wurde, dass die geforderte Prüfung innerhalb von zwölf Monaten vor dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt von den Hunden mit Erfolg abgelegt wurde oder nicht nachgewiesen wurde, dass die Hunde für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen,
  4. der Halter der Hunde in den letzten 5 Jahren wegen Tierquälerei rechtskräftig bestraft wurde,
  5. die Unterbringung der Hunde nicht den Erfordernissen des Tierschutzes entspricht.

(1) Die Hundesteuer wird durch Steuerbescheid als Jahresbetrag, fällig am 15.02. eines jeden Jahres, festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.

(2) Beginnt die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, ist diese anteilig zu entrichten.

(3)  Endet die Steuerpflicht während des Kalenderjahres, so wird ein bereits ergangener Steuerbescheid geändert. Überzahlte Steuer wird erstattet.

(1) Für jeden, gemäß § 4, angezeigten Hund wird dem Hundehalter von der Stadt Meißen eine Hundesteuermarke ausgehändigt.

(2) Der Hundehalter muss die von ihm gehaltenen, außerhalb des von ihm bewohnten Hauses und des umfriedeten Grundbesitzes laufenden Hunde mit einer gültigen und sichtbar befestigten Hundesteuermarke versehen.

(3) Hundezüchter, die eine Ermäßigung nach § 8 erhalten, erhalten in jedem Fall nur 2 Steuermarken.

(4) Bei Verlust der Steuermarke wird eine Ersatzmarke ausgegeben. Hierfür werden Verwaltungskosten erhoben, deren Höhe sich nach der Kostensatzung der Stadt Meißen in der jeweils geltenden Fassung regelt.

(5) Unlesbare gewordene Marken können unentgeltlich ausgetauscht werden.

(1) Ordnungswidrig nach § 6 Abs. 2 Ziffer 2 des Sächsischen Kommunalabgaben- gesetzes handelt, wer:

  1. seine Pflichten nach § 4 Abs. 1-3, 6 dieser Satzung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder
  2. der Verpflichtung zur Anbringung der Steuermarke nach § 11 Abs. 2 nicht nachkommt.

(2) Gemäß § 6 Abs. 3 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden.

Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer vom 15.06.2004 außer Kraft

Meißen, 01.01.2022

Olaf Raschke
Oberbürgermeister

 

Hinweis nach § 4 Abs. 4 SächsGemO

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn:

  • die Ausfertigung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  • Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  • der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat.