Satzung der Großen Kreisstadt Meißen über die Erhebung einer Abgabe zur Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleitungen (Kleineinleiterabgabensatzung)

Aufgrund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.03.2003 (SächsGVBl. S. 55, ber. SächsGVBl. S. 159), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 29.06.2009 (SächsGVBl. S. 323, 325), den §§ 7, 8 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (SächsAbwAG) vom 05.05.2004 (SächsGVBl. S. 148), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18.07.2006 (SächsGVBl. S. 387) und des § 2 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) vom 16.06.1993 (SächsGVBl. S. 502) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.08.2004 (SächsGVBl. S. 418, ber. 2005, S. 306), zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 07.11.2007 (SächsGVBl. S. 478, 484) hat der Stadtrat der Großen Kreisstadt Meißen in seiner Sitzung am 02.12.2009 folgende Satzung über die Erhebung einer Abgabe zur Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleitungen beschlossen:

(1) Die Große Kreisstadt Meißen erhebt eine Abgabe zur Deckung ihrer Aufwendungen aus der Abwasserabgabe für Kleineinleitungen nach § 8 Abs. 1 SächsAbwAG. Die Abgabe wird für Grundstücke erhoben, auf denen Abwasser anfällt und für dessen Einleitung die Große Kreisstadt Meißen nach § 8 Abs. 1 SächsAbwAG anstelle des Einleiters abgabepflichtig ist. Dies sind Einleitungen von im Jahresdurchschnitt weniger als 8 m3/Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser in ein Gewässer nach § 1 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (Kleineinleitungen).

(2) Kleineinleitungen bleiben abgabenfrei, wenn:

  1. der Bau der Abwasserbehandlungsanlage mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und
  2. der Schlamm einer dafür geeigneten Abwasserbehandlungsanlage zugeführt oder nach Abfallrecht entsorgt wird.

(3) Die Erhebung der Abgabe wird bei jenen Grundstücken bis zur Bereitstellung der zentralen Anschlussmöglichkeit ausgesetzt, welche entsprechend dem am 28.05.2008 beschlossenen Abwasserbeseitigungskonzept (ABK) der Großen Kreisstadt Meißen an das zentrale Abwassernetz angeschlossen werden sollen.

(4) Wird Schmutzwasser rechtmäßig auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden aufgebracht oder anderweitig rechtmäßig einer Abwasserbehandlungsanlage zugeführt, stellt dies keine Einleitung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 dar.

(1) Die Abgabe wird für Grundstücke, von denen Schmutzwasser aus Haushaltungen im Sinne des § 1 Abs. 1 eingeleitet werden, nach der Zahl der auf dem Grundstück wohnenden Einwohner berechnet. Maßgebend für die Zahl der Einwohner ist der 30. Juni des Kalenderjahres, für das die Abgabe zu entrichten ist. Für Grundstücke, von denen ähnliche Schmutzwassereinleitungen im Sinne von § 1 Abs. 1 vorgenommen werden, weil das Grundstück nicht oder nicht nur zu Wohnzwecken dient, wird die Abgabe nach der im Kalenderjahr eingeleiteten Schmutzwassermenge berechnet. Zur Abgabe nach Satz 1 und 3 gehört auch der durch die Erhebung der Abgabe sowie bei der Erfüllung der Abgabepflicht entstehende Verwaltungsaufwand.

(2) Die Abgabe nach § 2 Abs. 1 Satz 1 wird nach folgender Formel berechnet: Anzahl der Einwohner des Grundstücks multipliziert mit 50 vom Hundert (v. H.) des Abgabensatzes für eine Schadeinheit zuzüglich Verwaltungsaufwand je Grundstück.

(3) Die Abgabe nach § 2 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt berechnet: Mengen des jährlich eingeleiteten Abwassers geteilt durch 40 multipliziert mit 50 vom Hundert (v. H.) des Abgabensatzes für eine Schadeinheit zuzüglich Verwaltungsaufwand je Grundstück. Als jährlich eingeleitete Menge an ähnlichem Schmutzwasser gilt:

  1. bei öffentlicher Wasserversorgung der der Entgeltberechnung zugrunde gelegte Wasserverbrauch,
  2. bei nicht öffentlicher Trink- und Brauchwasserversorgung, die dieser entnommene Wassermenge und
  3. das auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser, soweit es als Brauchwasser im Haushalt oder Betrieb genutzt und in ein Gewässer nach § 1 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz eingeleitet wird.

(4) Der Abgabensatz für eine Schadeinheit beträgt jährlich 35,79 Euro.

(5) Der Verwaltungsaufwand je abgabepflichtiges Grundstück beträgt jährlich ab dem Kalenderjahr 2010: 16,00 Euro.

(1) Die Abgabenpflicht entsteht jeweils zu Beginn und endet jeweils mit Ende des Kalenderjahres, für das gegenüber der Großen Kreisstadt Meißen die Abwasserabgabe für Kleineinleitungen festgesetzt wurde.

(2) Abweichend von Abs. 1 endet die Abgabenpflicht mit Ablauf des Monats

  1. in dem die Einleitung vom Grundstück entfällt und dies der Großen Kreisstadt Meißen vor Ablauf des entsprechenden Monats schriftlich angezeigt wurde;
  2. in dem das Grundstück an das zentrale Abwassernetz angeschlossen wurde;
  3. n dem die Voraussetzungen für die Abgabenpflicht (Einleitung von Schmutzwasser aus Haushaltungen oder ähnlichem Schmutzwasser) entfallen.

(1) Abgabenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld Eigentümer des Grundstücks ist. Der Erbauberechtigte oder sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigte ist anstelle des Eigentümers Abgabenschuldner.

(2) Mehrere Abgabenschuldner für dasselbe Grundstück haften als Gesamtschuldner.

(1) Die Abgabenschuld entsteht jeweils zum Ende eines Kalenderjahres. Wird gegenüber der Großen Kreisstadt Meißen die Abwasserabgabe für Kleineinleitungen danach festgesetzt, entsteht die Abgabenschuld mit Bekanntgabe dieser Festsetzung.

(2) Die Abgabe ist durch schriftlichen Bescheid festzusetzen.

(3) Die Abgabe wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

(1) Binnen eines Monats hat der Grundstückseigentümer, der Erbbauberechtigte bzw. der sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigte der Großen Kreisstadt Meißen schriftlich anzuzeigen:

  1. den Erwerb oder die Veräußerung eines nicht an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstücks,
  2. die bei Inkrafttreten dieser Satzung vorhandenen Kleinkläranlagen, soweit dies noch nicht geschehen ist.

Eine Grundstücksübertragung ist sowohl vom Erwerber als auch vom Veräußerer schriftlich anzuzeigen.

(2) Dient das Grundstück nicht oder nicht nur Wohnzwecken (§ 2 Abs. 1 S. 3) hat binnen eines Monats nach Ablauf des veranlagten Kalenderjahres (§ 5 Abs. 1 S. 1) der Grundstückseigentümer, der Erbbauberechtigte bzw. der sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigte der Großen Kreisstadt Meißen die Jahresschmutzwassermenge oder die Ihr gleichstehende jährlich eingeleitete Menge (§ 2) schriftlich anzuzeigen.

(3) Der Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte bzw. sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigte hat die für die Prüfung und Berechnung der Abgabenansprüche erforderlichen Auskünfte zu erteilen und den Zutritt zum Grundstück zu gewährleisten.

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 8 Abs. 2 S. 2 SächsAbwAG i. V. m. § 6 Abs. 2 SächsKAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig seinen Anzeigepflichten nach § 6 nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt oder die erforderlichen Auskünfte nicht, nicht vollständig, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erteilt oder den nötigen Zugang zum Grundstück nach § 6 nicht gewährt.

(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

(3) Die Vorschriften des Sächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (SächsVwVG) bleiben unberührt.

Die Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung rückwirkend zum 1. Januar 2009 in Kraft.

Meißen, den 2. Dezember 2009

Olaf Raschke
Oberbürgermeister


Hinweis nach § 4 Abs. 4 SächsGemO:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn:
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Großen Kreisstadt Meißen unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.