§ 1 Erhebungsgrundsatz, Abgabentatbestand
(1) Die Große Kreisstadt Meißen erhebt eine Abgabe zur Deckung ihrer Aufwendungen aus der Abwasserabgabe für Kleineinleitungen nach § 8 Abs. 1 SächsAbwAG. Die Abgabe wird für Grundstücke erhoben, auf denen Abwasser anfällt und für dessen Einleitung die Große Kreisstadt Meißen nach § 8 Abs. 1 SächsAbwAG anstelle des Einleiters abgabepflichtig ist. Dies sind Einleitungen von im Jahresdurchschnitt weniger als 8 m3/Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser in ein Gewässer nach § 1 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (Kleineinleitungen).
(2) Kleineinleitungen bleiben abgabenfrei, wenn:
- der Bau der Abwasserbehandlungsanlage mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und
- der Schlamm einer dafür geeigneten Abwasserbehandlungsanlage zugeführt oder nach Abfallrecht entsorgt wird.
(3) Die Erhebung der Abgabe wird bei jenen Grundstücken bis zur Bereitstellung der zentralen Anschlussmöglichkeit ausgesetzt, welche entsprechend dem am 28.05.2008 beschlossenen Abwasserbeseitigungskonzept (ABK) der Großen Kreisstadt Meißen an das zentrale Abwassernetz angeschlossen werden sollen.
(4) Wird Schmutzwasser rechtmäßig auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden aufgebracht oder anderweitig rechtmäßig einer Abwasserbehandlungsanlage zugeführt, stellt dies keine Einleitung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 dar.