Markensatzung EU-Kollektivmarke (Wort/Bild) „M Stadt Meißen“

Mit Beschluss des Stadtrates vom 24.04.2013 hat sich die Stadt Meißen dazu bekannt, zukünftig in einem einheitlichen Corporate Design aufzutreten. Wesentlicher Bestandteil dessen ist die europäische Wort-/Bildmarke „M Stadt Meißen“, mit der durch ihre Verwendung bei den Marketingaktivitäten und der Außenkommunikation der Stadt Meißen ein Wiedererkennungseffekt verliehen werden soll. Dabei ist der Einsatz der Marke im Zusammenhang mit Publikationen, in Verbindung mit Werbeträgern und auf den Kommunikationskanälen der Stadt Meißen vorgesehen. Für die Vielfalt der vorgesehenen Werbeaktivitäten, die deutlichen Profilierung gegenüber Wettbewerbern und die Erhöhung der Attraktivität der Stadt Meißen sind Anwendungsvarianten der Marke geschaffen worden. Mit der Markensatzung soll die einheitliche Verwendung (Erscheinungsbild) der Marke und ihrer Anwendungsvarianten rechtlich geregelt werden.

-vom 26.06.2013, in der Fassung der 1. Änderung vom 06.11.2013-

(1) Die europäische Kollektivmarke (Wort/Bildmarke) „M Stadt Meißen“ - GM 011763604 - ist das offizielle Logo der Stadt Meißen. Der derzeitige Registerauszug der Marke ist der Satzung als Anhang 1 beigefügt. Anwendungsvarianten der Marke zu dieser Markensatzung sind in Anhang 2 wiedergegeben.

(2) Die Anwendungsvariante 1 besteht aus dem Bildbestandteil „M“ der Marke, in Gestalt einer stilisierten Darstellung der Türme des Meißner Doms, und einer darunter angeordneten Wortkombination „Zuhause in Meißen“, und gestaltet sich als Plakette.

(3) Die Anwendungsvariante 2 besteht aus dem Bildbestandteil „M“ der Marke, in Gestalt einer stilisierten Darstellung der Türme des Meißner Doms, und einer darunter angeordneten Wortkombination „Einkaufen in Meißen“, und gestaltet sich als Plakette.

(4) Die Anwendungsvariante 3 besteht aus dem Bildbestandteil „M“ der Marke, in Gestalt einer stilisierten Darstellung der Türme des Meißner Doms, und einer darunter angeordneten Wortkombination „Kultur in Meißen“, und gestaltet sich als Plakette.

(5) Die Anwendungsvariante 4 besteht aus dem Bildbestandteil „M“ der Marke, in Gestalt einer stilisierten Darstellung der Türme des Meißner Doms, und einer darunter angeordneten Wortkombination „Shopping in Meißen“, und gestaltet sich als Plakette.

(6) Die Anwendungsvariante 5 besteht aus dem Bildbestandteil „M“ der Marke, in Gestalt einer stilisierten Darstellung der Türme des Meißner Doms, und einer darunter angeordneten Wortkombination „Meißen Tourismus“.

(7) Die Anwendungsvariante 6 besteht aus dem Bildbestandteil „M“ der Marke, in Gestalt einer stilisierten Darstellung der Türme des Meißner Doms, und einer darunter angeordneten Wortkombination „Meißen Tourism“.

(8) Die Anwendungsvariante 7 besteht aus dem Bildbestandteil „M“ der Marke, in Gestalt einer stilisierten Darstellung der Türme des Meißner Doms, und einer darunter angeordneten Wortkombination „Genießen in Meißen“.

(9) Eine Anwendung von gestalterischen Markenänderungen ist auf die vorstehend benannten Ausführungsformen beschränkt. Die Verwendung der Marke und ihrer Varianten ist an die Einhaltung der Gestaltungsrichtlinien aus dem geltenden Handbuch für das Corporate Design der Stadt Meißen gebunden. Jene Anwendungsvarianten, welche als Plakette gestaltet sind, dürfen auch nur unter Einhaltung der geltenden Farb- und Schriftfestlegungen verwendet werden. Das aktuell geltende Handbuch ist der Satzung als
Anlage 3 beigefügt. Weitere Abwandlungen bedürfen der Zustimmung des Markeninhabers.

(1) Markeninhaber ist die Stadt Meißen, vertreten durch den Oberbürgermeister der Stadt.

(2) Der Sitz der Gebietskörperschaft befindet sich in 01662 Meißen, Markt 1.

(3) Die Ausschließungs- bzw. Nutzungsrechte der EU-Marke werden von der Stadt Meißen verwaltet.

Die kennzeichnungsmäßige Anwendung der Marke dient zur Verleihung eines einheitlichen gestalterischen Erscheinungsbildes bei Marketingaktivitäten und der kennzeichenmäßigen Verwendung für gewerbliche Produkte und Dienstleistungen der Stadt Meißen. Durch den damit verbundenen Wiedererkennungseffekt soll der Standortvorteil und der Bekanntheitsgrad der Stadt Meißen erhöht werden.

(1) Berechtigt zur Nutzung der Marke ist die Stadt Meißen sowie ihre kommunalen Unternehmen und kommunalen Stiftungen.

(2) Für eine Nutzung der Marke zu parteipolitischen Zwecken oder zu Zwecken, die gedanklich mit den Zielen oder den Namen von Parteien in Verbindung gebracht werden können, wird keine Nutzungserlaubnis erteilt. Eine Nutzung der Marke darf zudem nicht im Zusammenhang mit extremistischen, ganz oder teilweise menschenverachtenden, gewaltverherrlichenden, pornografischen, rassistischen, strafbaren Inhalten oder kinder- und jugendgefährdenden Belangen erfolgen.

(3) Als Nutzungsvoraussetzung müssen die in § 5 festgelegten Bedingungen erfüllt werden.

(1) Eine Nutzungserlaubnis der Marke erfolgt auf schriftlichen Antrag. Mit der Annahme der Nutzungserlaubnis erkennt der Antragsteller die Markensatzung als rechtsverbindlich an und verpflichtet sich, durch die Verwendung der Marke das Ansehen der Stadt Meißen zu fördern.

(2) Bei der Nutzung der Marke wird zwischen einer kommerziellen und einer nichtkommerziellen Nutzung unterschieden.

Nichtkommerzielle Nutzung
Eine nichtkommerzielle Nutzung liegt vor, wenn die Marke ausschließlich zu informativen und werblichen Zwecken genutzt wird, die zur Information über die Stadt Meißen beitragen.

Kommerzielle Nutzung
Eine kommerzielle Nutzung liegt vor, wenn mit der Marke gekennzeichnete Produkte oder Dienstleistungen gewerblich zur Anwendung kommen. Die Beantragung der kommerziellen Nutzung der Marke erfolgt bei der Stadt Meißen. Die Erlaubnis zur nichtkommerziellen Nutzung erfolgt auf der Grundlage eines Nutzungsvertrages. Für diese Nutzung kann die Stadt Meißen eine Schutzgebühr erheben.

(3) Die kommerzielle Nutzung wird auf der Grundlage eines Markenlizenzvertrages vereinbart.

(4) Die Entscheidung über die Vergabe von Markenlizenzen an Dritte obliegt allein der Stadt Meißen.

(5) Für Markenlizenzen wird in der Regel eine Lizenzgebühr erhoben.

(1) Nach erfolgter vertraglicher Vereinbarung mit der Stadt Meißen kann der Nutzungsberechtigte die Marke nichtkommerziell und/oder kommerziell in dem festgelegten Umfang für die vereinbarte Zeitdauer nutzen.

(2) Wird durch die Nutzung der Marke das Ansehen des Markeninhabers gefährdet oder geschädigt oder ein Verstoß gegen die Bestimmungen der Markensatzung bewirkt, so kann die Markennutzung mit sofortiger Wirkung untersagt und/oder das Nutzungsrecht entzogen werden.

(3) Ebenso kann das Nutzungsrecht entzogen werden, wenn die Marke abgewandelt wird oder die vereinbarten Nutzungsbedingungen nicht mehr vorliegen.

(4) Für den durch missbräuchliche Nutzung der Marke entstandenen materiellen und/oder ideellen Schaden behält sich die Stadt Meißen Ersatzansprüche gegen den verursachenden Nutzer vor.

Diese Markensatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Meißen, den 07.11.2013

Olaf Raschke 
Oberbürgermeister

Anhang 1

Anhang 2