1. Die Stadt Meißen stellt ihre Sportanlagen sowie die Räume auf Antrag für außerschulische Nutzung insoweit zur Verfügung, als die Stadt Meißen diese insbesondere für Schul- und Sportunterricht nicht selbst benötigt, gesetzliche und behördliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen und soweit es die betrieblichen und personellen Verhältnisse der Stadt zulassen. Die Entscheidung hierfür trifft das Familienamt. Die Überlassung erfolgt mittels Nutzungsvertrag.
2. Die Sportanlagen und Räume stehen schuljahrbezogen in den nachfolgend aufgeführten Zeiten für die sportliche und außersportliche Nutzung durch Vereine und externe Dritte zur Verfügung: montags bis sonntags von 7 bis 22 Uhr.
3. Die Stadt Meißen behält sich vor bis zu sechs Wochen jährlich einrichtungsspezifische Schließungen vorzunehmen und wird dies den Nutzern mitteilen. Die Sportanlagen und Räume bleiben an gesetzlichen Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember geschlossen.
4. Von der Zuteilung von Nutzungszeiten für Schulräume sind die Fachkabinette generell ausgeschlossen.
5. Bei der Zuteilung von Nutzungszeiten für Sportanlagen geht die Zuteilung an eingetragene gemeinnützige Sportvereine aus der Stadt Meißen zum Zwecke der sportlichen Nutzung einer anderweitigen Nutzung vor. Dabei werden Sportvereine, die an Wettkämpfen bzw. Punktspielen teilnehmen, die vom jeweiligen Fachverband bestätigt sind, in der Vergabe der regelmäßigen Nutzungszeiten vorrangig berücksichtigt. Bei der Vergabe der Nutzungszeiten für Wettkämpfe, erfolgt die Wichtung nach Spielklasse/-ebene. Das gilt nicht, wenn durch eine derartige Zuteilung eine optimale Auslastung der Sportanlagen nicht erreicht werden kann.
6. Im Übrigen können die Sportanlagen insgesamt oder beschränkt auf einzelne Sportfelder sowie Räume in Schulen grundsätzlich jedem Verein und jedem externen Dritten in den zur Verfügung stehenden Nutzungszeiten überlassen werden, soweit die beabsichtigte Nutzung den sächlichen Voraussetzungen der Sportanlagen und Räumen hinreichend Rechnung trägt, mit der Nutzung keine übermäßige Abnutzung sowie deren Ausstattungsgegenständen verbunden und mit eventuell anderen gleichzeitigen Nutzungen vereinbar ist.
7. Die Nutzung der Sportanlagen und Räume hat parteipolitisch neutral zu erfolgen. Politische Veranstaltungen von Parteien sowie Veranstaltungen von Gruppierungen oder losen Zusammenschlüssen von Personen, die als verfassungsfeindlich einzustufen sind oder die verfassungsfeindliche Ziele verfolgen, sind untersagt. Für Verkaufs- und Werbeveranstaltungen werden Sportanlagen und Räume nicht zur Verfügung gestellt.
8. Beim Abschluss eines schriftlichen Nutzungsvertrages, mit dem der Nutzer insbesondere die Haftung von Schäden übernimmt, die mit seiner Nutzung in Zusammenhang stehen,
- sind bei eingetragenen, gemeinnützigen Vereinen neben Name, Anschrift die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder mit Namen, Anschrift und Telefonnummer
anzugeben
- sind bei natürlichen Personen im Nutzungsvertrag zusätzlich Name, Anschrift und Telefonnummer des maßgeblichen Vertrags- bzw. Ansprechpartners unter Vorlage eines
amtlichen Dokumentes anzugeben
- ist bei nicht eingetragenen Vereinen und Selbsthilfegruppen etc. von mindestens einer natürlichen Person, die sich für die eingegangene Verpflichtung selbstschuldnerisch zu
verbürgen hat, im Nutzungsvertrag zusätzlich der Name, die Anschrift sowie die Telefonnummer unter Vorlage eines amtlichen Dokumentes anzugeben.
9. Ein Anspruch auf Überlassung bestimmter Sportanlagen und Räume besteht nicht.
10. Werden Sportanlagen und Schulräume zu mehr als einmaliger Benutzung überlassen, so ist die Stadt berechtigt die mit dem Abschluss des Nutzungsvertrages zugleich ergehende, öffentlich rechtliche Nutzungserlaubnis jederzeit zu widerrufen. Die Stadt kann daher die Nutzungserlaubnis aus wichtigem Grund (u.a. grober Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Ordnung, der jeweiligen Haus- bzw. Hallenordnung oder des Nutzungsvertrages) gegenüber dem Nutzer oder einzelnen Personen zu jeder Zeit widerrufen. Ein Anspruch auf Entschädigung bei einem Widerruf besteht nicht.
11. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Familienamtes der Stadt Meißen.