Polizeiverordnung der Großen Kreisstadt Meißen gegen umweltschädliches Verhalten und Lärmbelästigung, zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

Aufgrund von § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und § 17 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen (SächsPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.08.1999 (SächsGVBl. S. 466), das zuletzt durch Artikel 45 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 171) geändert worden ist, erlässt die Große Kreisstadt Meißen als Ortspolizeibehörde nach Beschluss des Stadtrates vom 06.12.2017 folgende Polizeiverordnung. Zweck dieser Verordnung ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.

Diese Polizeiverordnung gilt im gesamten Gebiet der Großen Kreisstadt Meißen.

(1) Öffentliche Straßen sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, auf denen ein tatsächlicher öffentlicher Verkehr stattfindet sowie solche, die sich in der Straßenbaulast der Großen Kreisstadt Meißen befinden. Hierzu gehören insbesondere Fahrbahnen, Randstreifen, Rad- und Gehwege, Brücken, Tunnel, Fußgängerunterführungen, Durchlässe, Treppen, Passagen, Marktplätze, Parkplätze, Haltestellen, Haltestellenbuchten, Böschungen, Stützmauern, Lärm- und Wasserschutzanlagen und Gräben.

(2) Öffentliche Anlagen sind allgemein zugängliche, insbesondere gärtnerisch gestaltete Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Orts- oder Landschaftsbildes dienen. Dazu gehören auch Verkehrsgrünanlagen, Park- und Sportanlagen und allgemein zugängliche Spielplätze sowie Gewässer. Dazu zählen alle Wasserflächen einschließlich ihrer Uferbereiche und Gewässerrandstreifen, welche in der Zuständigkeit der Großen Kreisstadt Meißen liegen.

(3) Menschenansammlungen sind alle für jedermann zugänglichen, zielgerichteten Zusammenkünfte von Personen unter freiem Himmel auf öffentlichen Straßen bzw. in öffentlichen Anlagen zum Zwecke des Vergnügens, des Kunstgenusses, des Warenumschlags oder Ähnliches, insbesondere Volksfeste, Straßenfeste, Konzerte und Märkte. Die Vorschriften des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz) bleiben von der Begriffsbestimmung unberührt.

(4) Kleinabfälle sind Abfälle geringer Größe und in geringer Menge, die in der Öffentlichkeit anfallen.

Es ist verboten, Fahrzeuge aller Art auf öffentlichen Straßen, in öffentlichen Anlagen oder an Gewässern zu waschen oder Unterhaltungs- und Reparaturarbeiten durchzuführen. Das Reinigen der Scheiben und Beleuchtungseinrichtungen zur Erhaltung der Verkehrssicherheit ist hiervon nicht erfasst. Ebenso sind von diesem Verbot Notreparaturen und/oder Reifenwechsel ausgenommen.

Öffentliche Brunnen und Wasserspiele dürfen nur entsprechend ihren Zweckbestimmungen benutzt werden. Es ist verboten, sie zu beschmutzen sowie das Wasser zu verunreinigen.

(1) Der Eigentümer und/oder der Verfügungsberechtigte haben dafür Sorge zu tragen, dass durch Hecken oder ähnliche Anpflanzungen nicht die Nutzung der Gehwege und Fahrbahnen sowie die Sicht auf Hausnummern, öffentliche Beleuchtung und Hydranten beeinträchtigt werden. Im Bereich der Sichtdreiecke bei einmündenden Straßen dürfen nur solche Pflanzungen erfolgen, die die Sicht der Verkehrsteilnehmer nicht beeinträchtigen.

(2) Es ist untersagt, Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige Anlagenteile zu verändern, aufzugraben oder zu entfernen. Es ist ferner untersagt, auf öffentlichen Straßen, in öffentlichen Anlagen offene Feuer zu machen.

(3) Auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen ist es verboten zu nächtigen, wenn dadurch andere Personen erheblich belästigt werden.

(4) Wohnmobile, Wohnanhänger und Zelte dürfen auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen außerhalb der ausgewiesenen und genehmigten Campingplätze zu Wohn- und Übernachtungszwecken nicht abgestellt/aufgestellt werden.

(1) Werden Speisen und/oder Getränke an Ort und Stelle verabreicht, so sind für Speisereste und Abfälle geeignete Behälter in ausreichender Anzahl bereit zu stellen und bei Bedarf zu leeren, spätestens aber täglich nach Geschäftsschluss.

(2) Auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sowie in öffentlichen Anlagen zur allgemeinen Benutzung aufgestellte Abfallbehälter dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung benutzt werden. Dabei ist es nicht gestattet, Abfallmengen größeren Umfangs in die Abfallbehälter einzubringen. Insbesondere ist das Einbringen der von Haushalten oder Gewerbetreibenden anfallenden Abfällen in Papierkörben oder ähnlichen Abfallbehältern für Kleinabfälle untersagt.

(3) Es ist untersagt, Abfälle, Wertstoffe oder andere Gegenstände auf oder neben die Wertstoff-Container zu stellen; dies gilt auch bei Überfüllung.

(1) Tiere sind so zu halten und durch geeignete Personen zu beaufsichtigen, dass Menschen, andere Tiere oder Sachen nicht belästigt oder gefährdet werden. Geeignet ist jede Person, der das Tier insbesondere auf Zuruf gehorcht und die zum Führen des Tieres körperlich in der Lage ist.

(2) Das Halten von Raubtieren, Gift- und Riesenschlangen sowie anderer Tiere, die ebenso wie diese durch ihre Körperkräfte, Gift oder Verhalten Personen gefährden können, ist der Ortspolizeibehörde unverzüglich anzuzeigen. Die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen und Schäden durch das Tier hat der Halter zu veranlassen und umzusetzen.

(3) Hunde müssen auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sowie in öffentlichen Anlagen, sofern diese nicht als Freilaufflächen ausgewiesen sind, stets an der Leine geführt werden. Der Tierhalter oder- führer hat sein Tier von öffentlich zugänglichen Liegewiesen, Anpflanzungen, Rabatten, landwirtschaftlich genutzten Wiesen und Spielplätzen fern zu halten. Zudem müssen Hunde bei Menschenansammlungen einen Maulkorb tragen oder in Behältnissen transportiert werden.

(1) Den Haltern und Führern von Tieren ist es untersagt, Flächen im Sinne von § 2 dieser Verordnung, die regelmäßig von Menschen genutzt werden, durch Tiere verunreinigen zu lassen.

(2) Die entgegen Abs. 1 durch Tiere verursachten Verunreinigungen sind vom jeweiligen Tierführer unverzüglich zu beseitigen. Zu diesem Zweck sind ausreichend geeignete Hilfsmittel für die Aufnahme und den Transport mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen.

Verwilderte Tauben und streunende Tiere dürfen im gesamten Hoheitsgebiet der Großen Kreisstadt Meißen nicht gefüttert werden.

(1) Die Verunreinigung und/oder Beschädigung von öffentlichen Straßen, öffentlichen Anlagen sowie Einrichtungen und Gebäuden durch unbefugtes Anbringen von Plakaten und anderen Werbemitteln sowie das Beschreiben, Bemalen, Bespritzen oder Besprühen mit Farbe, ätzenden Flüssigkeiten oder anderen haftenden Stoffen ist verboten. Ausnahmen dazu können von der Ortspolizeibehörde genehmigt werden.

(2) Festlegungen der Gestaltungs- und Werbesatzung werden hiervon nicht berührt.

(1) Es ist verboten, sich während der Ruhezeiten so zu verhalten, dass andere Personen in ihrer Ruhe mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört werden. Als Ruhezeiten werden folgende Zeiten festgelegt:

  1. täglich von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr (Nachtruhe)
  2. sonn- und feiertags ganztägig (Sonn- und Feiertagsruhe)

(2) Es gelten für die Verwendung von Geräten und Maschinen i. S. der 32. BImSchV die darin geregelten Betriebsverbote als Ruhezeiten entsprechend dieser Verordnung.

(3) Die Stadt Meißen kann in begründeten Einzelfällen von den Verboten des Absatzes 1 Ausnahmen zulassen.

(1) Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektroakustische Geräte zur Lauterzeugung dürfen nur so benutzt werden, dass andere nicht unzumutbar belästigt werden. Dies gilt nicht

  1. für behördlich genehmigte Umzüge, Märkte, Messen und Veranstaltungen, die einem herkömmlichen Brauch oder einem landwirtschaftlichen Zweck entsprechen, soweit dies zu deren Durchführung erforderlich ist
  2. für amtliche Durchsagen.

(2) Die Große Kreisstadt Meißen kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 zulassen.

(1) Der Veranstalter hat dafür Sorge zu tragen, dass aus Veranstaltungsstätten oder Versammlungsräumen innerhalb bebauter Gebiete oder in der Nähe von Wohngebieten kein Lärm nach außen dringt, durch den andere unzumutbar belästigt werden. Fenster und Türen sind erforderlichenfalls geschlossen zu halten. Die besonderen Vorschriften zur Nachtruhe gem. § 11 dieser Polizeiverordnung gelten entsprechend.

(2) Das in Abs. 1 geregelte Gebot zur Vermeidung von Lärm gilt auch für die Besucher von derartigen Veranstaltungsstätten bzw. Versammlungsräumen.

(1) Es ist untersagt, auf öffentlichen Spielplätzen Alkohol zu konsumieren, Glasflaschen oder sonstige Behältnisse aus Glas mitzubringen und abzulagern und sich im alkoholisierten Zustand aufzuhalten.

(2) Öffentliche Sport- und Spielplätze dürfen nur entsprechend der Betreiberordnung benutzt werden (z. B. Spielplatzordnung vor Ort).

(1) Haus- und Gartenarbeiten, welche die Ruhe anderer unzumutbar stören, dürfen werktags in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen nicht durchgeführt werden.

(2) Zu den Arbeiten im Sinne dieser Vorschrift gehören insbesondere die Benutzung von Motor betriebenen Bodenbearbeitungsmaschinen und Rasenmähern, das Häckseln von Gartenabfällen sowie das Hämmern, Sägen, Bohren, Schleifen und Holzspalten, das Ausklopfen von Teppichen, Betten, Matratzen und Ähnliches.

Das Einwerfen von Wertstoffen in die dafür vorgesehenen Wertstoff-Container ist an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen nicht gestattet.

Am 1. Januar jedes Jahres sind die Rückstände der Silvesternacht entsprechend der Reinigungssatzung der Großen Kreisstadt Meißen zu beseitigen.

Auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen und in öffentlichen Anlagen ist verboten:

  1. aufdringliches oder aggressives Betteln, beispielsweise durch hartnäckiges Ansprechen, durch körperliches Bedrängen oder in deutlich alkoholisiertem oder anderweitig berauschtem Zustand, sowie erhebliches Belästigen anderer Personen durch ein aufdringliches oder aggressives Verhalten,
  2. der Genuss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, wenn bereits dieser auf Grund konkreter Vorgänge unmittelbar erwarten lässt, dass andere Personen erheblich belästigt werden, beispielsweise durch aufdringliches oder aggressives Verhalten,
  3. der Genuss von Betäubungsmitteln gemäß Betäubungsmittelgesetz,
  4. Zerschlagen von Flaschen oder anderen Gegenständen,
  5. Liegenlassen, Wegwerfen oder Ablagern von Gegenständen außerhalb der dafür zur Verfügung gestellten Behältnisse. Das betrifft auch das Wegwerfen von Zigarettenkippen und Kaugummi.
  6. Stadtmöblierungen sowie bauliche Anlagen wie z. B. Spielgeräte, Bänke, Papierkörbe, Schilder und andere öffentliche Ausrüstungen sowie Denkmäler zweckwidrig zu benutzen, zu beschriften, zu bekleben, zu bemalen, zu beschmutzen und zu beschädigen oder an andere Orte zu verbringen sowie das gefährdende, behindernde oder bauliche Anlagen, Einrichtungen oder sonstige Gegenstände beschädigende Fahren mit Sport- oder Freizeitgeräten – wie z. B. Inline-Skatern, Skateboards, Rollschuhen und Cross-, BMX- und Mountain-Bikes,
  7. Verrichten der Notdurft an anderen als den dafür bestimmten Orten,
  8. Straßenmusik länger als 2 Stunden am selben Ort und/ oder mit Verstärker zu betreiben.

(1) Anzeigepflichtig ist das Abbrennen von jedem offenen Feuer über 50 cm Durchmesser.

(2) Genehmigungspflichtig ist das Abbrennen von offenen Feuern über 100 cm Durchmesser.

(3) Keiner Genehmigung bedürfen Koch- und Grillfeuer mit trockenem, unbehandeltem Holz in befestigten Feuerstätten oder mit handelsüblichen Grillmaterialien (z. B. Grillbriketts) in handelsüblichen Grillgeräten sowie das Abbrennen von trockenem, naturbelassenem Holz in kleinen Holzbrennöfen, z. B. in so genannten „Aztekenöfen“.

(4) Das Abbrennen ist zu untersagen oder kann mit Auflagen verbunden werden, wenn Umstände bestehen, die ein gefährdungsfreies Abbrennen nicht ermöglichen. Solche Umstände können z. B. extreme Trockenheit, starker und böiger Wind, die unmittelbare Nähe des Waldes, die unmittelbare Nähe eines Lagers mit feuergefährlichen Stoffen usw. sein.

(5) Die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, des Sächsischen Abfallwirtschaftsund Bodenschutzgesetzes, der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen, des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen, des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen sowie der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung zur Verhinderung schädlicher Umwelteinwirkungen bei austauscharmen Wetterlagen und des Sächsischen Nachbarschaftsgesetzes werden von dieser Regelung nicht berührt.

(1) Die Grundstückseigentümer oder Verfügungsberechtigten sind verpflichtet, Rattenbefall unverzüglich der Ortspolizeibehörde anzuzeigen.

(2) Wer die tatsächliche Gewalt ausübt, ist neben dem Eigentümer für die Rattenbekämpfung verantwortlich.

(3) Vor Beginn der Rattenbekämpfung sind Abfallstoffe, vor allem Küchen- und Futterabfälle, Müll sowie Gerümpel von allen den Ratten zugänglichen Orten zu entfernen.

(1) Die Eigentümer bebauter Grundstücke haben diese mit der von der Gemeinde festgesetzten Hausnummer in arabischen Ziffern und lateinischen Buchstaben zu versehen.

(2) Die Hausnummern müssen von der Straße aus, in die das Haus einnummeriert ist, gut lesbar sein. Unleserliche Hausnummernschilder sind unverzüglich zu erneuern. Die Hausnummern dürfen eine Schrifthöhe von 7 cm nicht unterschreiten. Die Hausnummern sind in einer maximalen Höhe von 3 m an der der Straße zugekehrten Seite des Gebäudes unmittelbar über oder neben dem Gebäudeeingang anzubringen. Befindet sich der Gebäudeeingang nicht an der Straßenseite, so ist die Hausnummer an der nächstgelegenen Gebäudeecke des Zugangs zum Grundstück anzubringen. Bei Gebäuden, die nicht unmittelbar an der Straße stehen, können die Hausnummern am Grundstückszugang angebracht werden.

Entsteht für den Betroffenen durch die vorstehenden Regelungen eine nicht zumutbare Härte, so kann die Ortspolizeibehörde Ausnahmen von den Vorschriften dieser Polizeiverordnung zulassen, sofern keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 17 Abs. 1 SächsPolG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen, in öffentlichen Anlagen oder an Gewässern wäscht und / oder Unterhaltungs- und Reparaturarbeiten durchführt,
  2. entgegen § 4 öffentliche Brunnen zweckentfremdend benutzt, sie beschmutzt oder das Wasser verunreinigt,
  3. entgegen § 5 Abs.1 Hecken oder ähnliche Anpflanzungen nicht zurückschneidet,
  4. entgegen § 5 Abs. 2 Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige Anlagenteile verändert, aufgräbt, entfernt oder auf oder in ihnen offene Feuer entfacht,
  5. entgegen § 5 Abs. 3 auf öffentlichen Straßen, in öffentlichen Anlagen nächtigt,
  6. entgegen § 5 Abs. 4 Wohnmobile, Wohnanhänger und Zelte abstellt/aufstellt,
  7. entgegen § 6 Abs. 1 geeignete Behälter für Speisereste und Abfälle nicht bereithält oder bei Bedarf nicht entleert,
  8. entgegen § 6 Abs. 2 und 3 Abfallbehälter zweckwidrig benutzt oder Abfälle, Wertstoffe oder andere Gegenstände auf oder neben den Wertstoffbehältern ablegt,
  9. entgegen § 7 Abs. 1 Tiere so hält oder beaufsichtigt, dass andere belästigt oder gefährdet werden,
  10. entgegen § 7 Abs. 2 anzeigepflichtige Tiere der Ortspolizeibehörde nicht anzeigt und notwendige Vorsichtsmaßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen und Schäden nicht veranlasst und umsetzt,
  11. entgegen § 7 Abs. 3 Hunde auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen sowie in öffentlichen Anlagen frei herumlaufen lässt, sie nicht von öffentlich zugänglichen Liegewiesen, Anpflanzungen, Rabatten, landwirtschaftlich genutzten Wiesen und Spielplätzen fernhält oder bei Menschenansammlungen nicht mit einem Maulkorb versieht oder in Behältnissen transportiert,
  12. entgegen § 8 Abs. 1 zulässt, Flächen durch Tiere zu verunreinigen,
  13. entgegen § 8 Abs. 2 als Halter oder Führer eines Tieres nicht ausreichend geeignete Hilfsmittel mitführt oder verbotswidrig abgelegte Exkremente nicht unverzüglich beseitigt,
  14. entgegen § 9 Tauben oder streunende Tiere füttert,
  15. entgegen § 10 plakatiert oder nicht dafür zugelassene Flächen beschriftet, bemalt, mit Farbe bespritzt oder besprüht oder ätzende oder andere haftende Stoffe aufbringt,
  16. entgegen § 11 die Ruhezeiten erheblich stört,
  17. entgegen § 12 Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektro-akustische Geräte zur Lauterzeugung so benutzt, dass andere unzumutbar belästigt werden,
  18. entgegen § 13 aus Veranstaltungsstätten oder Versammlungsräumen Lärm nach außen dringen lässt, durch den andere unzumutbar belästigt werden, oder wer als Besucher derselben andere unzumutbar belästigt,
  19. entgegen § 14 öffentliche Sport- und Spielplätze benutzt oder aufsucht oder Glasflaschen oder sonstige Behältnisse aus Glas mitbringt und / oder ablagert,
  20. entgegen § 15 Haus- und Gartenarbeiten durchführt,
  21. entgegen § 16 Wertstoffe außerhalb der dafür vorgesehenen Zeiten in die Wertstoffbehälter einwirft,
  22. entgegen § 17 am 1. Januar die Rückstände der Silvesternacht nicht beseitigt,
  23. entgegen § 18 Abs. 1 aufdringlich oder aggressiv bettelt oder andere Personen durch aufdringliches oder aggressives Verhalten erheblich belästigt,
  24. entgegen § 18 Abs. 2 Alkohol oder andere berauschende Mittel zu sich nimmt,
  25. entgegen § 18 Abs. 3 Betäubungsmittel zu sich nimmt,
  26. entgegen § 18 Abs. 4 Flaschen oder andere Gegenstände zerschlägt,
  27. entgegen § 18 Abs. 5 Gegenstände außerhalb der dafür zur Verfügung gestellten Behälter liegen lässt, wegwirft oder ablagert,
  28. entgegen § 18 Abs. 6 Stadtmöblierungen sowie bauliche Anlagen oder Denkmäler zweckwidrig benutzt, beschriftet, beklebt, bemalt, beschmutzt oder beschädigt oder an andere Orte verbringt oder bauliche Anlagen, Einrichtungen oder sonstige Gegenstände gefährdend, behindernd oder beschädigend befährt,
  29. entgegen § 18 Abs. 7 die Notdurft an anderen als den dafür bestimmten Orten verrichtet,
  30. entgegen §18 Abs. 8 elektrische Verstärker zu benutzen oder länger als 2 Stunden am selben Ort zu musizieren,
  31. entgegen § 19 ohne Anzeige oder Erlaubnis der Ortspolizeibehörde offene Feuer abbrennt,
  32. entgegen § 20 die Anzeigepflicht verletzt, eine Rattenbekämpfung nicht durchführt oder Abfallstoffe, vor allem Küchen- und Futterabfälle, Müll sowie Gerümpel von allen den Ratten zugänglichen Orten nicht entfernt,
  33. entgegen § 21 Abs. 1 als Eigentümer die Gebäude nicht mit den festgesetzten Hausnummern versieht,
  34. entgegen § 21 Abs. 2 unleserliche Hausnummernschilder nicht unverzüglich erneuert oder Hausnummern nicht entsprechend anbringt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von mindestens 5 Euro und höchstens 1.000 Euro, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung mit höchstens 500 Euro geahndet werden.

Die Vorschriften von Bundes- und Landesgesetzen sowie bereits bestehende Verordnungen bleiben durch die Regelungen dieser Verordnung unberührt.

(1) Diese Polizeiverordnung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Polizeiverordnung (Stadtratsratsbeschluss 07/4/0148 vom 05.12.2007) außer Kraft.

Meißen, 06.12.2017


Olaf Raschke
Oberbürgermeister

Anlage zur Polizeiverordnung