Satzung der Stadt Meißen über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Meißen-Cölln“ gemäß § 142 Abs. 1, 3 und 4 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) vom 27.12.2006

Zur Behebung städtebaulicher Missstände durch Sanierungs- und Baumaßnahmen wird das in § 2 näher bezeichnete Gebiet von Meißen gemäß §§ 136 ff. BauGB – Besonderes Städtebaurecht – als Sanierungsgebiet förmlich festgelegt. Es erhält die Bezeichnung „Meißen-Cölln“.

(1) Der räumliche Geltungsbereich des Sanierungsgebietes wird begrenzt: a) im Norden ab Elbberg, südliche Bahnhofstraße, westliche Grundstücksgrenze des Grundstücks Großenhainer Straße 3 und nördlichen Flurstücksgrenze der Grundstücke Großenhainer Straße 3 bis 9 bis Ludwig-Richter-Berg, dessen westliche Grenze bis nördliche Grenze des Grundstücks Großenhainer Straße 19, östliche Grenze Grundstück Großenhainer Straße 19 mit Verbindungslinie bis östliche Grenze Großenhainer Straße 2 (Bahnhof), Verbindungslinie bis nordwestliche Ecke des Flurstücks 121 (ehemaliger Busbahnhof), südliche Grenze der Bahnanlagen bis östliche Ecke der Fabrikstraße; b) im Osten die östliche Grenze der Fabrikstraße bis Moritzburger Platz mit Verbindungslinie bis einschließlich westlicher Teil der Max-Haarig-Straße; c) im Süden westlicher Teil der Rühlingstraße, Zaschendorfer Straße, Robert-Koch-Platz, Cöllner Straße, südlich der Cöllner Straße 18 bis Loosestraße 17, östliche Begrenzung der Loosestraße bis Herbert-Böhme-Straße, Herbert-Böhme-Straße bis Dresdner Straße 31, dann Verbindungslinie bis nördliche Grenze MI-Projekt-Wohnanlage bis Leinpfad; d) im Westen Leinpfad bis Elbberg/Bahnhofstraße.

(2) Die dieser Satzung beigefügte Karte (Anlage 1) mit der Abgrenzung des Sanierungsgebietes „Meißen-Cölln“ dient nur zur Information. (3) Der sachliche Geltungsbereich des Sanierungsgebietes beschränkt sich auf städtebauliche Sanierungsmaßnahme im Sinne der §§ 136 ff. BauGB. Er wird eingeschränkt durch die Bestimmung des Hauptbahnhofes Meißen und seiner im Sanierungsgebiet befindlichen Bahnbetriebsanlagen (Betriebsanlagen der Eisenbahn der Deutschen Bahn AG). Die Zuständigkeit des Eisenbahnbundesamtes für die in dem Geltungsbereich des Sanierungs gebietes liegenden Bahnbetriebsanlagen bleibt unberührt.

(1) Durch den Beschluss des Stadtrates der Stadt Meißen vom 03.12.2008, Beschluss-Nr. 08/4/183 über die Ergebnisse der vorbereitenden Untersuchungen, die Begründung der Sanierungsnotwendigkeit und die Sanierung des Gebietes auf der Grundlage des Neu ordnungskonzeptes sowie die damit verbundenen Maßnahmen sind die Ziele der Sanierung bestimmt. Die Ergebnisse der vorbereitenden Untersuchungen liegen auf Dauer zur Einsichtnahme während der Dienstzeiten im Baudezernat, Leipziger Straße 10, Zimmer 105 aus.

(2) Das Neuordnungskonzept und die Sanierungsziele sind im Verlauf der Sanierung fort- zuschreiben und zu präzisieren.

Die Sanierung wird im umfassenden Verfahren gemäß § 142 Abs. 1, 3 und 4 unter Anwendung des Dritten Abschnitts der Besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB durchgeführt.

Die Durchführung der Sanierung des Gebietes Meißen-Cölln soll längstens gemäß § 142 Abs. 3 nach 15 Jahren beendet sein, spätestens mit Ablauf des Jahres 2023. Diese Frist kann durch Beschluss des Stadtrates der Stadt Meißen verlängert werden.

Die Sanierungssatzung für das Gebiet Meißen-Cölln wird gemäß § 143 Abs. 1 BauGB mit ihrer ortsüblichen Bekanntmachung rechtsverbindlich.

Meißen, am 04.12.2008


Olaf Raschke

Oberbürgermeister          

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