Satzung der Stadt Meißen über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Meißen

Aufgrund der §§ 2, 4, 14 und 124 der Gemeindeordnung des Freistaates Sachsen (SächsGem0) in der Fassung vom 21.04.1993, des § 57, Abs. 1, 4 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in der Fassung vom 23.02.1993 und der §§ 2, 17 und 33 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung vom 16.06.1993 hat der Gemeinderat der Stadt Meißen in der Sitzung vom 25.11.1993 folgende Satzung beschlossen, geändert durch die Euro-Anpassungssatzung (Beschluss-Nr. 10-26/01 vom 24.10.2001 veröffentlicht im Meißner Amtsblatt Nr. 22 vom 23.11.2001):

Die Stadt Meißen stellt ihren Einwohnern das zur Deckung ihres Bedarfs an Trink- und Brauchwasser benötigte Wasser durch die Meißener Stadtwerke GmbH zur Verfügung.

(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt Meißen liegenden Grundstückes ist berechtigt, den Anschluss seines Grundstückes an die öffentliche Wasserversorgungs- anlage und die Versorgung mit Trink- und Brauchwasser aus dieser Anlage zu verlangen.

(2) Das Anschluss- und Benutzungsrecht besteht grundsätzlich nur für solche Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen sind. Die Grundstückseigentümer können nicht verlangen, dass eine neue Versorgungsleitung hergestellt oder eine bestehende Versorgungsleitung geändert wird.

(3) Der Anschluss eines Grundstückes an eine bestehende Versorgungsleitung sowie die Versorgung mit Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage kann versagt werden, wenn die Wasserversorgung wegen der Lage des Grundstückes oder aus technischen, betrieblichen oder wirtschaftlichen Gründen der Meißener Stadtwerke GmbH erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert.

(4) Das Anschluss- und Benutzungsrecht besteht auch in den Fällen der Absätze (2) und (3), wenn der Grundstückseigentümer sich verpflichtet, die mit dem Bau und Betrieb zusammenhängenden Mehrkosten zu übernehmen und auf Verlangen dafür Sicherheit zu leisten.

Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Wasser gebraucht wird, sind verpflichtet, diese Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen, wenn sie an eine öffentliche Straße (Weg, Platz) mit einer betriebsfertigen Versorgungsleitung grenzen oder ihren unmittelbaren Zugang zu einer solchen Straße über ein anderes Grundstück haben. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Gebäude zum dauernden Aufenthalt von Menschen, so ist jedes Gebäude anzuschließen.

Von der Verpflichtung zum Anschluß wird auf Antrag Befreiung erteilt, wenn

   a) der Grundstückseigentümer eine private Eigengewinnungsanlage unterhält, aus welcher der für das Grundstück benötigte Bedarf an Wasser aufgrund einer behördlich           erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung gedeckt werden kann;

   b) dem Grundstückseigentümer der Anschluss aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls, nicht zugemutet werden kann.

Auf Grundstücken, die an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind, ist der gesamte Bedarf an. Trink- und Brauchwasser ausschließlich aus dieser Anlage zu decken. Diese Verpflichtung obliegt den Grundstückseigentümern und allen Benutzern der Grundstücke. Die Grundstückseigentümer haben die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung dieser Verpflichtung durch andere Personen zu gewährleisten.

(1) Von der Verpflichtung zur Benutzung wird auf Antrag im Rahmen des der Meißener Stadtwerke GmbH wirtschaftlich Zumutbaren Befreiung erteilt, wenn und soweit

     a) der Antragsteller hygienisch einwandfreies Trinkwasser aufgrund einer behördlich erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung aus einer privaten                                 Wassergewinnungsanlage beziehen kann;

     b) der Antragsteller Brauchwasser in berechtigter Weise aus öffentlichen Gewässern oder aufgrund einer behördlich erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis oder                               Bewilligung aus einer privaten Wassergewinnungsanlage beziehen kann;

     c) dem Antragsteller die Deckung seines Wasserbedarfs aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage aus besonderen Gründen, auch unter Berücksichtigung der                         Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann.

(2) Wer vom Anschluss- oder Benutzungszwang - ganz oder partiell - befreit ist, hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass von seiner Eigengewinnungsanlage keine Rückwirkungen in das öffentliche Wasserversorgungsnetz möglich sind.

(3) Die Stadt Meißen räumt den Wasserabnehmern darüber hinaus ohne Antrag auf Befreiung die Nutzung von Regenwasser ein, welches im Grundstück gesammelt und zur Bewässerung von Grünflächen im Grundstück genutzt wird.

Grundstück im Sinne dieser Satzung ist - unabhängig von der Eintragung im Grundbuch und im Liegenschaftskataster - jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. Dies ist namentlich der Fall, wenn ihm eine besondere Hausnummer zugeteilt ist

Die nach dieser Satzung für Grundstückseigentümer geltenden Vorschriften gelten auch für Erbbauberechtigte, Nießbraucher oder sonstige Personen, die in ähnlicher Weise zur Nutzung eines Grundstückes berechtigt sind.

Die Entscheidung über einen Antrag auf Befreiung vom Anschluss und/oder Benutzungszwang erfolgt nach Anhörung der Meißener Stadtwerke GmbH und der Unteren Wasserbehörde durch die Stadt Meißen.

Für die Herstellung des Wasseranschlusses und für die Versorgung mit Wasser gelten die Allgemeinen Vertrags- und Versorgungsbedingungen der Meißener Stadtwerke GmbH einschließlich der ergänzenden Bestimmungen und der Allgemeinen Tarifpreise in der jeweiligen Fassung. Zunächst gelten die Allgemeinen Bedingungen über die Versorgung mit Wasser (AVB WasserV) in der Fassung vom 20.06.80 einschließlich den ergänzenden Bedingungen der Wasser- und Abwasserbehandlung Dresden GmbH, die am 01.01.92 in Kraft gesetzt sind.

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 124 der Gemeindeordnung handelt, wer - ohne davon befreit zu sein - als Verpflichteter vorsätzlich oder fahrlässig

a) entgegen § 3 ein Grundstück nicht an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anschließt,

b) entgegen § 5 den Bedarf an Trink- und Brauchwasser nicht aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage deckt.

(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von mindestens 2,50 € und höchstens 500,00 € geahndet werden (§ 124 der Gemeindeordnung i.V.m. § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Meißen, 08.12.1993

Dr. Pohlack

Bürgermeister