Satzung der Stadt Meißen über die Festlegung der Gebietszone und der Höhe des Geldbetrages nach § 49 Abs. 6 Satz 1 Sächsische Bauordnung - SächsBO - (Stellplatzablösesatzung)

Aufgrund des § 5 des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR (Komunalverfassung) vom 17.05.1990 (GBl. I S. 255) in Verbindung mit § 49 Abs. 6 der Sächsischen Bauordnung - SächsBO - vom 17.07.92 hat der Gemeinderat der Stadt Meißen in seiner Sitzung am 29.04.93 folgende Satzung beschlossen:

(1) Für die Zahlung des Geldbetrages gemäß § 49 Abs. 6 SächsBO wird das Gebiet der Stadt Meißen in drei Gebietszonen eingeteilt:

Gebietszone I
Die Gebietszone I umfasst den Teil der Innenstadt, der von Elbe - Eisenbahnstrecke (Meißen-Nossen) - Wilsdruffer Str. - Kerstingstr. - Talstr. - Rauhentalstr. - Am Steinberg - Görnische Gasse - Jüdenbergstr. - Hintermauer - Nossener Str. - Hohlweg - Schloßgässchen Meisastraße - Elbe umgrenzt wird.

Gebietszone II
Die Gebietszone II umfasst die Teilbereiche der Stadtteile Cölln, Niederfähre mit Vorbrücke, Zscheila und Triebischtal, die rechtselbisch von Elbe - Fürstengraben - Hainweg - Proschwitzer Weg - Grundstr. - Gartenstr. - Großenhainer Str. - Karlstr. - Niederauer Str. - Altersgraben - Niederauer Dorfbach - Fürstengraben - Eisenbahnstrecke (Meißen-Coswig) - Fabrikstr. - Zaschendorfer Str. - Kalkberg - Gabelstr. - Niederspaarer Str. - Bergstr. - Dresdner Str. - (Höhe Rote Gasse) - Elbe sowie linselbisch von Rauhentalstr. - Nossener Str. - Hintermauer - Jüdenbergstr. - Görnische Gasse - Am Steinberg - Rauentalstr. und Talstr. - Kerstlingstr. - Karl-Liebknecht-Str. - Talstr. - Jaspisstr. - Triebisch - Eisenbahnstrecke (Meißen-Nossen) Flurstücksgrenze 1430 - Gemarkungsgrenze Korbitz - Schützstr. - Mühlweg - Talstr. umgrenzt werden.

Gebietszone III
Die Gebietszone III umfasst den Teilbereich der Stadt außerhalb der Gebietszonen I und II bis zur Stadtgrenze.

(2) Die Umgrenzungen der Gebietszonen I und II sind in dem als Bestandteil dieser Satzung beigefügten "Plan über die Gebietszonen nach § 49 Abs. 6 SächsBO" dargestellt. Der Plan kann von jedermann während der Dienstzeiten im Referat Bauverwaltung der Stadt Meißen (Markt 5 - Hinterhaus, 01662 Meißen) eingesehen werden.

Der Vomhundertsatz wird

  • für die Gebietszone I auf 40 %
  • für die Gebietszone II auf 50 %
  • für die Gebietszone III auf 60 %

festgelegt.

(1) Der Geldbetrag je Stellplatz (Ablösebetrag) beträgt unter Berücksichtigung des § 2 für die

Gebietszone I 13.900 DM
Gebietszone II 11.600 DM
Gebietszone III 4.000 DM

(2) Die Verwendung der aufgrund dieser Satzung eingenommenen Geldbeträge erfolgt gemäß § 49 Abs. 6 Satz 3 SächsBO.

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.

Meißen, den 29.04.1993


Dr. Bartosch,
Bürgermeister


Hinweise:
Es wird darauf verwiesen, daß nach § 5 Abs. 3 Satz 3 Kommunalverfassung (neu ab 1. Mai 1993: § 4 Abs. 3 Sächs. Gemeindeordnung) die Satzung der Rechtsaufsichtsbehörde - Landratsamt Meißen - anzuzeigen war. Dies ist mit Schreiben vom 17.05.1993 erfolgt. Die Satzung und die erfolgte Anzeige an die Rechtsaufsichtsbehörde werden hiermit bekanntgemacht.