Geburts-, Ehe- und Sterbeurkunden

Aus den Personenstandsregistern werden Geburts-, Ehe- und Sterbeurkunden ausgestellt, sowie mehrsprachige Auszüge und beglaubigte Abschriften und Auskünfte erteilt. Urkundenerteilungen und Auskünfte unterliegen strengen gesetzlichen Regelungen. Urkunden und Auskünfte erhalten gemäß § 62 Abs. 1 Personenstandsgesetz nur die Personen, auf die sich der Eintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, Lebenspartner, Vorfahren und Abkömmlinge in gerader Linie. Geschwister müssen ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, andere Personen sind berechtigt, wenn sie ein rechtliches Interesse nachweisen. Antragsbefugt sind Personen ab 16 Jahre.

Anträge werden nur schriftlich per Post mit Unterschrift und Kopie des Personalausweises (bitte Telefonnummer mit angeben) oder bei persönlicher Vorsprache unter Vorlage des Personalausweises bearbeitet. Der erforderliche Antrag steht Ihnen hier zur Verfügung.  Wir bitten Sie um Geduld und von Nachfragen abzusehen.

Alle Urkunden werden im DIN A4 oder DIN A5 Format ausgestellt, Abschriften aus den Registern und mehrsprachige Urkunden nur in DIN A4.

Gebühren:

  • Urkunden und Abschriften 15,00 Euro
  • jede weitere gleiche und gleichzeitig ausgestellte Urkunde 7,00 Euro
  • Auskunft aus einem Personenstandsregister 15,00 Euro
  • Auskunft aus einer Sammelakte 25,00 Euro
  • Suche eines Registers oder Vorganges ohne die erforderlichen Angaben je angefangene halbe Stunde 30,00 Euro

Die gewünschte Auskunft oder Urkunde wird Ihnen zusammen mit dem Kostenbescheid zugesandt. Wir möchten darauf hinweisen, dass die Fertigstellung der beantragten Unterlagen innerhalb von ca. 3 Wochen erfolgt.
Die Bearbeitung von Anfragen zu Ahnenforschungen kann derzeit bis zu acht Monate in Anspruch nehmen.


Nachbeurkundungen
Für Geburten, Eheschließungen und Sterbefälle die sich im Ausland ereignet haben, gibt es die Möglichkeit der Nachbeurkundung. Voraussetzung dafür ist, dass die betreffende Person deutscher Staatsangehöriger oder aber staatenlos, heimatloser Ausländer oder anerkannter ausländischer Flüchtling mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland ist. Wir geben Ihnen dazu gern auch persönlich oder telefonisch Auskunft, wenn Sie Fragen speziell zu Ihren Angelegenheit haben.