Wasserwehrsatzung der Großen Kreisstadt Meißen

Aufgrund des § 102 Absatz 1 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 18. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 482) und der §§ 4 Abs. 1 S. 2, 10 Abs. 4 und 124 Absatz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) ,in der Fassung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55) berichtigt am 25. April 2003 (SächsGVBI. S. 159) und geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2003 SächsGVBI S. 333, hat der Stadtrat der großen Kreisstadt Meißen in seiner Sitzung am 29.06.2005 mit Beschluss-Nr. 07- 11/05 folgende Wasserwehrsatzung beschlossen:

Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf die historische Altstadt Meißen, begrenzt durch die Triebisch von der Mündung bis zum Nikolaisteg, Stiftsweg, Am Steinberg einschließlich Müllers Weinberg, Justusstufen einschließlich Brauerreigrundstück, Jüdenbergstraße, Hintermauer einschließlich Wohnbebauung, Nossener Straße einschließlich Nossener Str. 1, Hohlweg, Nordwestmauer Albrechtburg bis Rondell, Verlauf der ehemaligen Stadtmauer bis Fischergasse, Uferstraße bis Höhe Jacobskapelle, Elbufer bis Triebischmündung. Der Geltungsbereich der Satzung ist im Lageplan "Erhaltungssatzung Historische Altstadt" vom 17.01.1995 dargestellt. Dieser Lageplan ist Bestandteil der Satzung.

(1) Die Große Kreisstadt Meißen trifft zur Abwehr von Gefahren durch Hochwasser oder Eisgang die erforderlichen personellen, sachlichen und organisatorischen Maßnahmen (Wasserwehrdienst). Sie hält hierfür technische Mittel (insbesondere Hochwassermaterial) bereit. Die Bevölkerung ist, im Rahmen der Möglichkeiten, regelmäßig über die zu erwartenden oder bestehenden bzw. sich ständig verändernden Hochwassergefahren zu informieren und entsprechend der festgelegten Alarm- und Einsatzpläne zu warnen.

(2) Für die in der Hochwassernachrichten- und Alarmdienstverordnung (HWNAV) veröffentlicht am 28.09.2004 im SächsGVBI. Nr. 12/2004 S. 472ff. genannten Gewässer und den in der Hochwassermeldeordnung (VwVHWMO) veröffentlicht am 28.09.2004 im
Sächsischen Amtsblatt Sonderdruck Nr. 8/2004 S. 553 ff. aufgeführten Hochwasserpegel sind bei Erreichen der Richtwasserstände der jeweiligen Alarmstufe oder bei Ausrufung durch die untere Verwaltungsbehörde folgende Maßnahmen und Handlungen erforderlich:

  1. Alarmstufe I:      Meldedienst
    350 cm – Pegel Dresden
    • ständige Analyse der meteorologischen und hydrologischen Lage und Beurteilung der Entwicklungstendenzen
    • Überprüfung der Hochwasseralarm- und Einsatzpläne und Einsatzfähigkeit der erforderlichen Ausrüstung, Technik und des notwendigen Materials
  2. Alarmstufe II:      Kontrolldienst
    500 cm – Pegel Dresden
    • tägliche periodische Kontrolle der Wasserläufe, wasserwirtschaftlichen Anlagen, Umfluter und Flutmulden, der gefährdeten Bauwerke und der Ausuferungsbereiche
    • Beseitigung von Abflusshindernissen
  3. Alarmstufe III:      Wachdienst
    600 cm – Pegel Dresden
    • ständiger Wachdienst
    • vorbeugende Sicherungsmaßnahmen an Gefahrenstellen und Beseitigung örtlicher Gefährdungen und Schäden
    • Einrichtung von Einsatzstäben an Schwerpunkten der Hochwasserabwehr und Schaffung spezieller Nachrichtenverbindungen
    • Auslagerung von Hochwasserbekämpfungsmitteln an bekannte Gefahrenstellen
    • Anforderung, Vorbereitung und Bereitstellung weiterer Kräfte und Mittel zur aktiven Hochwasserabwehr
  4. Alarmstufe IV:      Hochwasserabwehr
    700 cm – Pegel Dresden
    • umfasst die Bekämpfung bestehender Hochwasser- und Eisgefahren und weitere Maßnahmen zur Verhütung von Hochwasserkatastrophen.

Dies gilt für die sonstigen hochwassergefährdeten Gewässer im Stadtgebiet Meißen
entsprechend.

(3) Bei Hochwasser und Eisgang auf der Triebisch sind abhängig vom Meldepegel Munzig 1 folgende Aufgaben entsprechend Abs. 3 zu erfüllen:

  1. Alarmstufe I 110 cm Meldedienst
  2. Alarmstufe II 140 cm Kontrolldienst
  3. Alarmstufe II 200 cm Wachdienst
  4. Alarmstufe IV 260 cm Hochwasser-Abwehr

(4) Der Oberbürgermeister der Stadt Meißen hat für die Alarmierung und den Einsatz einen Hochwasseralarm- und Einsatzplan zu erstellen und jährlich oder aus konkretem Anlass fortzuschreiben. Die Fortschreibung ist den in dem Plan genannten Personen bekannt zu geben.

(5) Die Stadt stellt darüber hinaus einen Organisationsplan für den Wasserwehrdienst auf, der mindestens nachfolgende Angaben enthält:

  1. die Beschreibung und Bezeichnung der Flussabschnitte und der Kontrollpunkte
  2. die Lage und die Gefährdung von Anlagen
  3. den Verantwortlichen, seinen Stellvertreter und die zugeteilten Wachen
  4. die Art der Alarmierung
  5. die Versammlungsorte
  6. die Ablösung und Versorgung
  7. die Lagerorte der Hochwasserbekämpfungsmittel
  8. das Verzeichnis der Hochwasserbekämpfungsmittel
  9. die Nachrichtenübermittlung

Der Organisationsplan ist öffentlich bekannt zu machen.

(6) Mitarbeiter der Stadtverwaltung, die im Einzelfall Aufgaben des Wasserwehrdienstes wahrnehmen, nehmen an Fortbildungsmaßnahmen und an Übungen teil.

(1) Zur Abwehr von Gefahren durch Hochwasser und Eisgang im Gebiet der Stadt Meißen ist der Oberbürgermeister der Stadt Meißen zuständig. Er ruft den Einsatzfall für den Wasserwehrdienst aus und bestimmt den Leiter des Einsatzes. Er kann diese Aufgabe auf einen Dritten übertragen. Über eingeleitete Maßnahmen wird die untere Wasserbehörde umgehend informiert.

(2) Der Leiter des Einsatzes nimmt die Befugnisse und Aufgaben der Stadt am Einsatzort wahr und leitet nach den Weisungen des Oberbürgermeisters die Maßnahmen der Wasserwehr am Einsatzort.

(1) Der Oberbürgermeister der Stadt Meißen kann zu Maßnahmen der Wasserwehr heranziehen:
a) die Freiwillige Feuerwehr Meißen
b) den Bereich Technische Dienste der Stadt Meißen
c) die betrieblichen Feuerwehren
d) die Mitarbeiter der Stadtverwaltung Meißen und bei der Erfüllung vordringlicher Aufgaben in Notfällen, wenn die eigenen
Mittel der Stadt hierfür nicht ausreichen
e) die Einwohner und
f) die Grundstücksbesitzer und Gewerbetreibenden gem. § 10 Abs. 3 SächsGemO.

Bei der Auswahl der in Absatz 1 Buchstabe d) und e) genannten Personen orientiert er sich an der Gefahrenabwehr voraussichtlich erforderlichen Personalstärke des Wasserwehrdienstes. Die Herangezogenen bilden die Wasserwehr. In besonders dringlichen Fällen sind die Personen nach Absatz 1 d) und e) durch Telefon oder Lautsprecherdurchsage zur Mithilfe aufzufordern. Die Gewerbetreibenden sind vorab im Hochwasseralarmplan zu bestimmen.

(2) Die Hilfeleistung kann nur verweigern wer jünger als 16 Jahre ist oder wer durch sie eine unzumutbare gesundheitliche Schädigung befürchten oder übergeordnete Pflichten verletzen müsste. Jugendliche unter 18 Jahren dürfen zur Hilfeleistung nur außerhalb der Gefahrenzone herangezogen werden.

(3) Handlungen nach Absatz 1 zu Maßnahmen der Wasserwehr Herangezogenen oder von Personen, die mit Einverständnis der Stadt unaufgefordert Hilfe leisten, werden hierbei im Auftrag der Stadt Meißen tätig und der Stadt zugerechnet. Die Hilfe leistenden Personen unterstehen für die Dauer und im Rahmen ihres Einsatzes der Weisungsbefugnis des Oberbürgermeisters oder der von ihm beauftragten Person (§ 102 Abs. 2 Satz 3 SächsWG).

(1) Die nach § 4 Abs. 1 Buchst. d) und e) mithelfenden Personen können verpflichtet werden, mitzuarbeiten (Handdienste) und/oder Transportleistungen (Spanndienste) zu erbringen. Eine Stellvertretung ist zulässig. Bei den Handdiensten kann das Mitbringen von geeigneten Geräten, bei Spanndiensten das Bereitstellen von geeigneten Fahrzeugen und Treibstoffen verlangt werden.

(2) Für die Inanspruchnahme der Fahrzeuge, Transportmittel und Gerätschaften leistet die Stadt den Eigentümern und Besitzern auf Antrag Entschädigung.

(3) Die Vollstreckung der Heranziehung zu den Pflichten nach Absatz 1 richtet sich nach dem Sächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SächsVwVG) vom 17. Juli 1992 (SächsGVBI. S. 327), Bekanntmachung der Neufassung vom 10.09.2003 (Sächs.GVBI. S. 614, 913).

(4) Für Schäden an beweglichen und unbeweglichen Sachen, die durch Maßnahmen der Wasserwehr verursacht wurden, leistet die Stadt eine angemessene Entschädigung, soweit der Geschädigte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. Die Stadt haftet nicht, soweit der Schaden durch Maßnahmen verursacht worden ist, die zum Schutz der Person, der Hausgenossen oder des Vermögens des Geschädigten getroffen wurden. Ein entgangener Gewinn wird nicht ersetzt.

(5) Wer ein Hochwasserereignis bemerkt, durch das Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, ist verpflichtet, unverzüglich die Stadtverwaltung zu benachrichtigen.

(1) Die Stadtverwaltung gibt die eingehenden Hochwasserberichte des Landesamtes für Umwelt und Geologie insbesondere an Besitzer für gefährdete Grundstücke, Gebäude und Anlagen, an Betreiber von Baustellen und Einrichtungen, die für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständig sind, unverzüglich bekannt (§ 5 Abs. 4 Pkt. 1 HWNAV).

(2) Für die Bekanntgabe der Hochwasserstandsmeldungen der Hochwasserpegel stellt die Stadtverwaltung einen Verteilerplan auf. Dieser wird mit dem Landratsamt und dem Staatlichen Umweltfachamt abgestimmt und fortgeschrieben (§ 5 Absatz 4 Pkt. 2 HWNAV).

(3) Die Stadtverwaltung hat nach Verpflichtung durch die Wasserbehörde sicherzustellen, dass geeignete Personen als Pegelbeobachter zur Verfügung stehen.

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 124 Abs. 1 SächsGemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) trotz seiner Heranziehung nach § 4 seiner Verpflichtung nach § 5 Abs. 1 nicht nachkommt;
b) seiner Pflicht nach § 5 Abs. 5 nicht nachkommt, unverzüglich die Stadtverwaltung zu benachrichtigen.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 5.000,00 EUR geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Große Kreisstadt Meißen.

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Meißen, 30.06.2005

 

Olaf Raschke
Oberbürgermeister