Lärmaktionsplan
Zum Schutz des menschlichen Organismus und zur Minimierung der Kosten, welche der Volkswirtschaft indirekt durch Ausgaben im Gesundheitswesen entstehen, wurde mit der EU-Umgebungslärmrichtlinie (Richtlinie 2002/49/EG) durch das Europäische Parlament ein europaweit einheitliches Konzept zur Minderung bzw. Vermeidung von Umgebungslärm und damit seiner schädlichen Auswirkungen geschaffen. Diese EU-Richtlinie wurde im Bundes-Immissionsschutzgesetz (§§ 47 a - f) und in der „Verordnung über die Lärmkartierung“ (34. BImSchV) verankert. Daraus ergibt sich für die Kommunen eine Verpflichtung zur Lärmkartierung für solche Hauptverkehrsstraßen, die ein bestimmtes Mindestverkehrsaufkommen aufweisen. Die Kartierung und Aufstellung/Fortschreibung hat in einem Turnus von fünf Jahren zu erfolgen.
Die Lärmkartierung im Landkreis Meißen erfolgt zentral durch die Landkreisverwaltung. Auf der Grundlage der ermittelten Daten werden die Lärm- und Konfliktsituationen unter Berücksichtigung vorhandener Planungen analysiert. Daraus werden Strategien und Maßnahmen zur Lärmminderung abgeleitet, in ein Realisierungskonzept überführt und nach Umsetzungsdringlichkeit priorisiert. Dieser Prozess mündet in den Entwurf eines Lärmaktionsplanes, der im Rahmen einer Öffentlichkeitsbeteiligung der breiten Bevölkerung zur Einsicht und Stellungnahme zugänglich gemacht wird. Unter Berücksichtigung und Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen wird der Lärmaktionsplan finalisiert und vom Stadtrat beschlossen.